Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 12.8.2021, 11 K 2335/19 GE, AO
Verfahren beim BFH: II R 50/21
Das FG Düsseldorf kommt zum gegenteiligen Ergebnis und verneint das Vorliegen einer Insolvenzforderung (FG Düsseldorf, Urteil v. 12.8.2021, 11 K 2335/19 GE, AO). Die besondere Verjährungsfrist des § 259b InsO erfasse keine durch den Insolvenzplan begründeten Steueransprüche, sondern nur als Insolvenzforderung zu qualifizierende Steueransprüche. Hier sei jedoch der Steueranspruch erst durch die Anteilsübertragung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Grunderwerbsteuer vom .......... Insolvenzforderung infolge Anteilsreduzierung in der Nachbehaltensfrist nach § 5 Abs. 3 GrEStG |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
An der Steuerpflichtigen, die X GmbH & Co. KG, waren zunächst als Komplementärin ohne Kapitaleinlage die X GmbH sowie als alleiniger Kommanditist Y beteiligt. Y brachte mit notariellem Vertrag vom xx.xx.xxxx sein bereits bislang als Betriebsgrundstück genutztes Grundstück A gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus seinem Sonderbetriebsvermögen in die Gesamthand ein. Da damit die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG griff, wurde mit Bescheid vom xx.xx.xxxx eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 0 EUR festgesetzt.
Am xx.xx.xxxx wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Steuerpflichtigen eröffnet und mit weiterem Beschluss vom xx.xx.xxxx ein Insolvenzplan bestätigt, der die Übertragung von xx,xx % der Kommanditanteile des Y an der Steuerpflichtigen auf den Z vorsah. Infolge der Übertragung wurde mit Bescheid vom xx.xx.xxxx die Grunderwerbsteuer mit Verweis auf einen Verstoß gegen die Nachbehaltensfrist nach § 5 Abs. 3 GrEStG die Steuerbefreiung zu xx,xx % versagt und ein Steuerbetrag in Höhe von xxxxxxx EUR festgesetzt.
Die infolge der Übertragung der Anteile am xx.xx.xxxx rückwirkend auf den xx.xx.xxxx entstandene Steuerforderung wäre jedoch als Insolvenzforderung nach § 38 InsO im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden und mit der im Insolvenzplan festgelegten Quote zu bedienen. Eine direkte Inanspruchnahme der Steuerpflichtigen ist somit ausgeschlossen.
Dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt, ergibt sich aus der rückwirkenden Entstehung zu einem Zeitpunkt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Rückwirkung ist eindeutig in § 5 Abs. 3 GrEStG geregelt. Wären nicht bereits die Tatbestandsmerkmale der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG vor der Insolvenzeröffnung erfüllt gewesen, hätte die danach erfolgte Übertragung nicht zu einer Steuerentstehung rückwirkend auf diesen vorgelagerten Zeitpunkt geführt. Die Anteilsübertragung stellt vielmehr eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen dar, die zudem explizit auf den früheren Zeitpunkt zurückwirkt. Der Fall kann nicht damit gleichgestellt werden, dass infolge der Anteilsübertragung zum Zeitpunkt der Übertragung originär die Steuer ausgelöst wird.
Einer Geltendmachung als Insolvenzforderung steht letztlich aber die Verjährung entgegen. Indem die Insolvenzgläubiger im Rahmen des Insolvenzplans auf weitergehende Zahlungen als über die im Insolvenzplan festgelegte Quote hinaus verzichtet haben, sind darüberhinausgehende Insolvenzforderungen bereits erloschen. Die Wirkung des Plans gilt nach § 254b InsO auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Somit unterliegt auch das Finanzamt mit der Grunderwerbsteuerforderung dieser Wirkung.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 50/21 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen