Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Ein Wirtschaftsgut des notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehört bis zu einer eindeutigen Entnahmehandlung als "geduldetes" Betriebsvermögen dazu, auch wenn es die Eigenschaft des notwendigen Betriebsvermögens verliert. Eine Entnahme kann so lange nicht angenommen werden, wie das Wirtschaftsgut in der Bilanz ausgewiesen wird und objektive Merkmale fehlen, die darauf schließen lassen, dass eine spätere Verwendung zu betrieblichen Zwecken ausgeschlossen erscheint.Sachverhalt:
Sachverhalt
Der Kläger (Kl.) war einziger Kommanditist der G-KG. Die KG wurde im Jahr 2003 aufgelöst und der Kl. zum Liquidator bestellt. Die Beendigung der Liquidation und Löschung der KG wurden am 28.11.2008 im Handelsregister eingetragen. Über das private Vermögen des Klägers wurde am 9.6.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Ferner war KL an der V-KG beteiligt, für die am 12.10.2004 die Insolvenzeröffnung beantragt, aber mit Beschluss des Amtsgerichts C1. V. 10.12.2004 abgelehnt worden.
Kl. war ferner Eigentümer eines Betriebsgrundstücks. Dieses Grundstück war ursprünglich zum Teil im Sonderbetriebsvermögen des Kl. bei der V-KG und zum anderen Teil im Sonder-BV der G-KG bilanziert. Nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der V-KG, wurde das Grundstück seit dem 31.12.2004 in vollem Umfang bei der G- KG bilanziert.In 2005 wurde das Grundstück durch den Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse freigegeben und in 2008 durch den Kl. verkauft. Das Finanzamt berücksichtigte den Veräußerungsgewinn i. R. d. einheitlich und gesonderten Gewinnfeststellung für den VZ 2008.
Mit dem Einspruch und der Klage macht der Kl. u. a. geltend, dass, aufgrund der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die V-KG, Teile des Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen ausgeschieden seien. Das FA war der Auffassung, da das gesamte Grundstück in den Jahren ab 2004 als Sonderbetriebsvermögen bei der G-KG ausgewiesen gewesen sei, gehöre es auch zum Betriebsvermögen.
Entscheidung
Der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks wurde zu Recht bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung für 2008 erfasst, da es sich zum Zeitpunkt der Veräußerung um notwendiges Sonderbetriebsvermögen des Kl. gehandelt hat. Weder die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der V-KG noch die Eröffnung des privaten Insolvenzverfahrens führen dazu, dass das Grundstück teilweise aus dem Sonderbetriebsvermögen ausscheidet.
Der Kl. hat die Gebäudeteile, die früher der V-KG überlassen worden waren, in seiner Sonderbilanz bei der G-KG ab dem 31.12.2004 aufgenommen und sie somit seinem dortigen Sonderbetriebsvermögen insgesamt zugeordnet.
Das Privatinsolvenzverfahren hat keine Auswirkung auf die steuerrechtliche Zuordnung des Grundstücks zum Sonderbetriebsvermögen des Kl. Nach ständiger Rechtsprechung scheidet ein zunächst zum notwendigen (Sonder-)Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut, das später zwar seine Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen verliert, nicht aber zu notwendigem Privatvermögen wird, nicht ohne eine eindeutige Entnahmehandlung aus dem Betriebsvermögen aus.
Die Freigabe des Insolvenzverwalters gegenüber dem Kl. stellt keine solche Entnahmehandlung dar. Auch wird das Grundstück dadurch nicht automatisch notwendiges Privatvermögen des Kl. Eine Entnahme kann so lange nicht angenommen werden, wie das Grundstück in der Bilanz als Betriebsvermögen ausgewiesen wird und objektive Merkmale fehlen, die darauf schließen lassen, dass eine spätere Verwendung zu betrieblichen Zwecken ausgeschlossen erscheint.
Hinweis
Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe von Urteilen ein, die alle insgesamt verlangen, dass eine Entnahme eine eindeutige Handlung verlangt und nicht unterstellt werden kann.
Dies gilt insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, das Wirtschaftsgut noch über Jahre nach einer behaupteten Entnahme in der Bilanz ausgewiesen wird.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 14.05.2013, 11 K 1015/11 F