Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
2.1.1 Das Ausgangsproblem
Tz. 12
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Bei grenzüberschreitenden gesellschaftsrechtlichen und schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Kap-Ges können hinsichtlich der Überprüfung angemessener Gewinnabgrenzungen uU vd Korrekturnormen tatbestandlich erfüllt sein.
Grundbeispiel (nach F/W/B, § 1 AStG Rn 814):
Die M-AG mit Sitz und Geschäftsleitung in D hält alle Anteile an der T, einer TG mit Sitz und Geschäftsleitung in Frankreich. Die M-AG ist ein Bauunternehmen. Die T erweitert zurzeit ihr Geschäftsgebäude. Die M-AG stellt der T unentgeltlich (teilentgeltlich) Zement und Ziegelsteine zur Verfügung. Als Rechtsfolge könnten
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die Regelungen über die verdeckte Einlage – und damit auch die Rechtsfolge des Tw – als abschließend angesehen werden. |
Lösungsansatz 1für og Bsp:
Zement und Ziegelsteine sind einlagefähige WG. Deshalb liegt eine Einlage vor. Die Anwendung des § 1AStG ist ausgeschlossen. Die Einlage ist mit dem Tw, dh idR mit den Einkaufskosten der M-AG zu bewerten. Es erfolgt kein Gewinnaufschlag bei der M-AG. oder
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die weitergehende Rechtsfolge aus § 1 AStG ergänzend zu der Rechtsfolge der verdeckten Einlage angewendet werden und damit letztendlich die Korrektur mit dem Fremdvergleichspreis vorgenommen werden. |
Lösungsansatz 2für og Bsp:
Es wird neben der verdeckten Einlage, die den Aufwand egalisiert, noch ein Gewinnaufschlag nach § 1 AStG erfasst.
Wie bereits dieses Bsp zeigt, ist es daher notwendig, vorab die einzelnen Korrekturvorschriften gegeneinander abzugrenzen. Zur abschl Bsp-Lösung s Tz 25ff.
Tz. 13
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Auch bei einer grenzüberschreitenden vGA können sich infolge der KapSt-Wirkung unterschiedliche Auswirkungen gegenüber § 1 AStG ergeben.
2.1.2 Das Konkurrenzverhältnis dem Grunde nach
Tz. 14
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Damit können sowohl hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale als auch der Rechtsfolgen die folgenden Vorschriften in einem Konkurrenzverhältnis stehen:
Tz. 15
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Gegenüberstellung der Korrekturnormen ergibt folgende Abgrenzungsmerkmale:
1. Wessen Eink sind gemindert?
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§ 1 AStG |
vGA |
verdeckte Einlage |
§ 12 EStG |
§ 12 KStG |
Steuerpflichtiger |
unbeschr oder beschr Stpfl |
unbeschr oder beschr Stpfl |
unbeschr |
unbeschr und beschr Stpfl |
unbeschr und beschr Stpfl |
Rechtsform |
jede Rechtsform |
Kap-Ges, Genossenschaft, Verein, BgA |
jede Rechtsform |
natürliche Person |
Kö, Personenvereinigung, Vermögensmasse |
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§§ 7ff AStG |
§ 42 AO |
Art 9 DBA |
Art 11, 12 DBA |
EU-Schiedskonvention |
Steuerpflichtiger |
unbeschr Stpfl |
unbeschr oder beschr Stpfl |
unbeschr Stpfl |
unbeschr Stpfl |
unbeschr oder beschr Stpfl |
Rechtsform |
Kap-Ges |
jede Rechtsform |
Unternehmen jeder Rechtsform |
Kap-Ges |
Kap-Ges und BetrSt |
Tz. 16
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
2. Welche Eink?
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§ 1 AStG |
verdeckte Gewinnausschüttung |
verdeckte Einlage |
§ 12 EStG |
§ 12 KStG |
Einkunftsart |
Gewinneink |
gew Gewinn |
alle Eink-Arten |
alle Eink-Arten |
gew Gewinn |
|
§§ 7ff AStG |
§ 42 AO |
Art 9 DBA |
Art 11, 12 DBA |
EU-Schiedskonvention |
Einkunftsart |
alle Eink-Arten |
alle Eink-Arten |
Unternehmensgewinne |
Zinsen und Dividenden |
Unternehmensgewinne |
Tz. 17
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
3. Zu wessen Gunsten?
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§ 1 AStG |
verdeckte Gewinnausschüttung |
verdeckte Einlage |
§ 12 EStG |
§ 12 KStG |
Begünstigte Person |
beschr Stpfl (unbeschr, sofern Geschäftsbeziehung zu ausl BetrSt strittig s Tz 44) |
unbeschr oder beschr Stpfl |
unbeschr oder beschr Stpfl |
unbeschr oder beschr StPfl |
unbeschr oder beschr Stpfl |
Rechtsform |
jede Rechtsform |
jede Rechtsform |
Kap-Gen, Genossenschaft, Verein, BgA |
natürliche Person |
jede Rechtsform |
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§§ 7ff AStG |
§ 42 AO |
Art 9 DAB |
Art 11, 12 DBA |
EU-Schiedskonvention |
Begünstigte Person |
unbeschr oder beschr Stpfl |
unbeschr oder beschr Stpfl |
beschr Stpfl |
beschr Stpfl |
beschr Stpfl |
Rechtsform |
jede Rechtsform |
jede Rechtsform |
Unternehmen jeder Rechtsform |
Unternehmen jeder Rechtsform |
Unternehmen jeder Rechtsform |
Tz. 18
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
4. Aus welchem Grund?
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§ 1 AStG |
verdeckte Gewinnausschüttung |
verdeckte Einlage |
§ 12 EStG |
§ 12 KStG |
Persönliche Beziehung |
Katalog des § 1 Abs 2 AStG |
Gesellschafter, Genosse, Mitglied, Träger |
Gesellschafter, Genosse, Mitglied, Träger |
potentielle Unterhaltspflicht |
gesellschaftsrechtliche oder schuldrechtliche Gestaltung |
Rechtsgrund der inkriminierten Leistung |
keine Einschränkung |
gesellschaftsrechtliche Verursachung |
gesellschaftsrechtliche Verursachung |
keine |
keine |
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§§ 7ff AStG |
§ 42 AO |
Art 9 DBA |
Art 11, 12 DBA |
EU Schiedskonvention |
Persönliche Beziehung |
Gesellschafter |
keine Einschränkung |
Verbindung hinsichtlich Geschäftsleitung, Kontrolle oder Kapital |
besondere dh Verfälschung motiv... |