Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 39
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Hieraus ergeben sich folgende Auswirkungen:
Nr |
Stufe der Verrechnungspreiskorrektur |
Verrechnungspreiskorrektur im Inl (Fallgruppe 1) |
Verrechnungspreiskorrektur im Ausl (Fallgruppe 2) |
1. |
Gewinnkorrektur im Quellenstaat |
Einkommenserhöhung außerhalb der Bil |
Einkommenserhöhung |
2. |
Auswirkung des Abgangs einer vGA |
Keine |
ggf in Ländern mit Vollanrechnungssystem |
3. |
St-Belastung des AE im Quellenstaat |
Nacherhebung von KapSt |
Nacherhebung von KapSt |
4. |
DBA-Entlastung des AE |
(partielle) KapSt-Freistellung oder nachträgliche Erstattung aufgrund Antrag |
(partielle) KapSt-Freistellung oder nachträgliche Erstattung aufgrund Antrag |
5. |
Entlastung des AE durch die EU-Mutter-Tochter-R |
bei Vorliegen der Voraussetzungen |
bei Vorliegen der Voraussetzungen |
6. |
St-Belastung des AE im Wohnsitzstaat durch die Verrechnungspreiskorrektur im Quellenstaat |
Entlastung durch Anrechnung oder Teilfreistellung aufgrund nationalem Recht des Wohnsitzstaates bzw des DBA |
vGA ist als Dividende nach § 8b Abs 1, 5 KStG begünstigt (5 % Stpfl); ggf ist die bisherige Behandlung zB als stpfl Liefergewinn rückabzuwickeln; stpfl, falls Korrespondenzprinzip greift |
7. |
Verfahrensrechtliche Risiken |
ggf Strafzuschlag (s § 162 Abs 4 AO und s Tz 1800ff) |
ggf Penalty |
8. |
Durchführung der Korrektur |
Gegenkorrektur regelmäßig erst nach durchgeführtem Verständigungsverfahren |
Gegenkorrektur regelmäßig erst nach durchgeführtem Verständigungsverfahren |
2.2.1.2.1 Gewinnkorrektur im Quellenstaat
Tz. 40
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
In den Fällen der Gruppe 1 (s Tz 37) liegen jeweils vGA einer inl TG an ihre ausl MG vor. Dies hat für die TG zur Folge, dass bei ihr das Einkommen um den mit Hilfe des Fremdvergleichs zu ermittelnden Minderungsbetrag wieder erhöht wird.
Für die ausl MG ergibt sich als Rechtsfolge im Inl, dass sie mit der vGA als St-Ausländer beschr stpfl ist. Gem § 49 Abs 1 Nr 5 EStG iVm § 20 Abs 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1 EStG zählen zu den beschr stpfl Eink aus KapV auch die vGA.
2.2.1.2.2 Auswirkung des Abgangs einer verdeckten Gewinnausschüttung
Tz. 41
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Während in D eine Verrechnungspreiskorrektur infolge der Qualifizierung als vGA nicht zu einer KSt-Änderung führt, kann bei einer ausl Korrektur in einem "Vollanrechnungsstaat" (in Europa zB Malta und Norwegen) uU sich eine Reduktion auf eine Ausschüttungs-St-Belastung ergeben.
2.2.1.2.3 Steuerbelastung des Anteilseigners im Quellenstaat
Tz. 42
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Die auf die vGA bei einer Verrechnungspreiskorrektur in D entfallende St wird, unabhängig von der stlichen Bewertung dieses Vorgangs im Ausl, durch einen KapSt-Abzug gem § 43 Abs 1 Nr 1 EStG erhoben, wobei die inl TG gem § 44 Abs 1 S 3, Abs 5 EStG für die Einbehaltung und Abführung der KapSt haftet. Hierbei ist zu beachten, dass auch für den Fall der vGA sowohl die DBA-Privilegien (Schachtelfreistellung, reduzierter KapSt-Satz) als auch § 8b KStG greifen. Die beschr St-Pflicht für die vGA wird durch diesen Vorgang als abgegolten betrachtet, so dass eine Veranlagung des beschr StPfl und damit auch die Berechtigung zur Verrechnung des Anrechnungsanspruchs entfällt (s § 50 Abs 2 EStG).
Im Gegensatz zur Behandlung einer vGA mit reinem Inl-Bezug, bei dem in Folge der (zeitgleichen) Anrechnung (idR bedingt durch eine Bp) regelmäßig von der KapSt-Festsetzung und -Erhebung abgesehen wird, erfordert diese Abgeltungswirkung zwingend eine formale Festsetzung und Erhebung.
Befindet sich die ausl MG in einem Nicht-DBA-Land, so beträgt die KapSt gem § 43 Abs 1 Nr 1 iVm § 43a Abs 1 Nr 1 EStG 25 % der vGA.
2.2.1.2.4 DBA-Entlastungsansprüche
Tz. 43
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Im Einzelnen ist hinsichtlich der "Quellen-St-Belastung" von vGA über die Grenze Folgendes zu beachten:
Die meisten der von D abgeschlossenen DBA sehen für abfließende Schachteldividenden eine KapSt von nur 5 % (s Art 10 Abs 2 OECD-MA) bzw 10 % oder 15 % bei einer mind 25 %-Beteiligung der ausl Kap-Ges an der inl Gesellschaft vor. Die Formulierungen in den betreffenden DBA variieren aber erheblich (s Art VI Abs 2 DBA-Irland; Art 10 Abs 2 S 2 DBA-Kuwait; Schlussprotokoll zu Art 13 DBA-NL; Art 10 Abs 3 und 4 DBA-Norwegen; Art 10 Abs 1 DBA-Schweden; Art 10 Abs 3 DBA-Schweiz; Art 10 Abs 3 DBA-Spanien; Art 7 Abs 3 DBA-Südafrika; Art 10 Abs 3 DBA-USA).
Bei Zahlungen von Schachteldividenden an in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige MG aufgrund der EU-Mutter-Tochter-R wird bei Einhaltung der Mindesthaltezeit ohnehin eine vollständige Entlastung gewährt.
Tz. 44
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Die Quellen-St-Sätze für Schachteldividenden wurden v BMF (s Schr des BMF v 31.01.2003, BStBl I 2003, 134) zusammengestellt. Aktualisierte Länderlisten s zB IDW Praktiker Handbuch-Außensteuerrecht 2017, 897 bzw die "Restesteuerliste" des BZSt (s http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Auslaendische_Quellensteuer/auslaendische_quellensteuer_node.html).
Tz. 45
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Neben den DBA-Vorschriften ist iRd Entlastungsverfahrens auch das nationale "formelle" Recht (Freistellungs- oder Erstattungsverfahren nach § 50d EStG) zu beachten. Zu den verfahrensrechtliche Änderungen bei der abkommensrechtlichen Quellen-St-Entlastung ...