Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 43
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Im Einzelnen ist hinsichtlich der "Quellen-St-Belastung" von vGA über die Grenze Folgendes zu beachten:
Die meisten der von D abgeschlossenen DBA sehen für abfließende Schachteldividenden eine KapSt von nur 5 % (s Art 10 Abs 2 OECD-MA) bzw 10 % oder 15 % bei einer mind 25 %-Beteiligung der ausl Kap-Ges an der inl Gesellschaft vor. Die Formulierungen in den betreffenden DBA variieren aber erheblich (s Art VI Abs 2 DBA-Irland; Art 10 Abs 2 S 2 DBA-Kuwait; Schlussprotokoll zu Art 13 DBA-NL; Art 10 Abs 3 und 4 DBA-Norwegen; Art 10 Abs 1 DBA-Schweden; Art 10 Abs 3 DBA-Schweiz; Art 10 Abs 3 DBA-Spanien; Art 7 Abs 3 DBA-Südafrika; Art 10 Abs 3 DBA-USA).
Bei Zahlungen von Schachteldividenden an in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige MG aufgrund der EU-Mutter-Tochter-R wird bei Einhaltung der Mindesthaltezeit ohnehin eine vollständige Entlastung gewährt.
Tz. 44
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Die Quellen-St-Sätze für Schachteldividenden wurden v BMF (s Schr des BMF v 31.01.2003, BStBl I 2003, 134) zusammengestellt. Aktualisierte Länderlisten s zB IDW Praktiker Handbuch-Außensteuerrecht 2017, 897 bzw die "Restesteuerliste" des BZSt (s http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Auslaendische_Quellensteuer/auslaendische_quellensteuer_node.html).
Tz. 45
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Neben den DBA-Vorschriften ist iRd Entlastungsverfahrens auch das nationale "formelle" Recht (Freistellungs- oder Erstattungsverfahren nach § 50d EStG) zu beachten. Zu den verfahrensrechtliche Änderungen bei der abkommensrechtlichen Quellen-St-Entlastung gem § 50d Abs 3 EStG ab dem 01.01.2012 s ua Schr des BMF v 24.01.2012 und die Kritik in der Lit (zB s Dorfmüller/Fischer, IStR 2011, 867, und s Lüdicke, IStR 2012, 81).
Der EuGH hat mit Urt v 20.12.2017 in den verbundenen Rs Deister Holding ua (s Urt des EuGH v 20.12.2017, C-504/16 und C-613/16, BFH/NV 2018, 319) festgestellt, dass § 50d Abs 3 EStG in der bis 2011 geltenden Fassung mit dem Unionsrecht, insbes der Mutter-Tochter-Richtlinie, unvereinbar ist. Der EuGH stellt in seinem Urt ua fest, dass die Mutter-Tochter-Richtlinie nicht vorschreibe, welche wirtsch Tätigkeit die von ihr erfassten Gesellschaften ausüben müssen, um in den Genuss der Vorteile der Richtlinie (hier: Verbot der Quellen-St-Erhebung auf Schachteldividenden) zu kommen. Der Umstand, dass die wirtsch Tätigkeit der gebietsfremden MG in der bloßen Verwaltung der Beteiligungen an ihren TG bestehe, reiche für die Annahme einer missbräuchlichen Gestaltung nicht aus. Die Feststellung eines solchen Missbrauchs verlange darüber hinaus in jedem Einzelfall eine umfassende Prüfung, ob aus Sicht des Konzerns wirtsch Gründe für die gesellschaftsrechtl Konstruktion bestehen. Das Urt erging zwar zu § 50d Abs 3 EStG in der Fassung des JStG 2007 v 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878). Wegen der weitgehend gleich lautenden Bestimmungen der aktuell geltenden Art 1 Abs 4 und Art 5 der Richtlinie 2011/96/EU sowie § 50d Abs 3 EStG in der aktuell geltenden Fassung des Ges zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung stlicher Vorschriften v 7.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) stellt sich aber auch die Frage der Anwendung des Urt in aktuellen Fällen.
Nach dem partiellen Anwendungsschr (s Schr des BMF v 04.04.2018, IWB 2018, 251) werden die Urt-Grundsätze zumindest für den Bereich der Dividendenbesteuerung in der EU uneingeschr, dh auch für die aktuelle Fassung des § 50d Abs 3 EStG angewandt. Eine Ausdehnung auf Drittstaatenfälle (und Abzugs-St iSd § 50a EStG) wird aber abgelehnt. Hinsichtlich Kritik und Folgefragen s Schnitger (IStR 2018, 169) und s Kahlenberg (IWB 2018, 145).
Tz. 46
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Da zB bei gleichgerichtetem Interesse der Gesellschafter oder gleichzeitiger mittelbarer und unmittelbarer Beteiligung uU auch Minderheitsgesellschafter an der vGA durch eine unzutreffende Verrechnungspreisfestlegung beteiligt sein können, kann uU auch die St-Belastung bei Streubesitz greifen.
Da häufig iRd vGA Zinsen oder Lizenzen umqualifiziert werden, sind zur Berechnung der Belastungsauswirkungen auch die alt Quellen-St-Sätze für Zinsen bzw Lizenzgebühren zu beachten.
Einzelheiten des Verfahrens bzw die Höhe der Rest-St-Belastung lässt sich aus den Merkblättern bzw. Übersichten des BZSt entnehmen (s Tz 44).
Tz. 47
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
vorläufig frei