Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
2.4.3.2.1 Allgemeines
Tz. 126
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Außerdem muss es sich um Geschäftsbeziehungen zum Ausl handeln; bei rein inl Geschäftsbeziehungen ist § 1 Abs 1 AStG nicht anwendbar. Zur daraus sich ergebenen europarechtlichen Problematik s Tz 188ff. Im Gegensatz zur anderen Vorschriften des AStG (insbes §§ 2, 7) wird unabhängig vom ausl St-Niveau jede Einkunftsverlagerung in das Ausl erfasst.
Tz. 127
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
§ 1 AStG enthält keine Begriffsdefinition des "Ausl". Da Gewinnverlagerungen aus der dt in eine ausl Besteuerungshoheit verhindert werden sollen, ist auf den Begriff des Inl für Zwecke der StPflicht in § 1 EStG bzw § 1 KStG abzustellen.
Mittelbarer Auslandbezug
Tz. 128
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
§ 1 Abs 1 AStG enthält keine Aussagen, ob der Ausl-Bezug unmittelbar oder auch mittelbar sein kann. Die Vorschrift fordert allerdings, dass die Voraussetzung des Nahestehens zwischen dem inl Stpfl und der ausl Person gegeben ist, mit der die Geschäftsbeziehungen bestehen. Bei einer mehrstufigen Geschäftsbeziehung, zB in einem Dreiecksverhältnis oder einer abgekürzten Leistungsbeziehung zwischen einer inl Gesellschaft 1 und ihrem Gesellschafter, die dazu führen, dass WG oder Nutzungen verbilligt an eine ausl Gesellschaft weitergeleitet werden, liegt regelmäßig eine vGA vor, da die ausl Gesellschaft 2 nur Empfänger einer Vorteilszuwendung an den AE ist. Nur wenn die inl Gesellschaft 1 in einer weiteren Geschäftsbeziehung die Gesellschaft 2 begünstigt, kann § 1 Abs 1 AStG auf diese zweite Ebene angewandt werden
Tz. 129
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Eine zweite Konstellation mittelbarer Ausl-Fälle kann in F vorliegen.
Tz. 130
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Beispiel (s Urt des BFH v 28.04.2004, BStBl II 2005, 516):
Ein inl AE A, der wes an der inl Kap-Ges A-GmbH beteiligt ist, gewährt dieser ein unverzinsliches Darlehen. Die Beteiligung wird im PV gehalten. Die Gesellschaft verwendet das Darlehen für Zwecke einer ausl BetrSt, dh in der St-Bil wird dieses Darlehen nach Art 7 Abs 2 OECD-MA der ausl BetrSt (dem stfreien Vermögen) zugeordnet.
Tz. 131
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Während die Fin-Verw wegen der stlichen Zuordnung von einem sog mittelbaren Ausl-Fall ausgeht, scheidet nach Ansicht des BFH eine Einkunftskorrektur für die an die natürliche Person gezahlten Zinsen nach § 1 AStG im vorliegenden Fall aus, weil eine Zuordnung zum (Gesamt)BV der inl Kap-Ges erfolgt ist. Damit fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung. Dies gilt auch, wenn das Darlehen anschließend an die BetrSt "weitergereicht" wird. Der BFH hat ausdrücklich offen gelassen, ob es im vorliegenden Fall überhaupt Geschäftsbeziehungen iSd § 1 Abs 4 AStG (im Detail auch s Tz 110) gab. Er stellt insoweit ausschl auf die Person des Darlehensnehmers ab.
Tz. 132
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Dieser Auff folgt die Fin-Verw nicht. Nach dem Nichtanwendungs-Erl (s Tz 105) liegt eine Geschäftsbeziehung iSv § 1 Abs 1 und Abs 4 AStG auch dann vor, wenn sich der Ausl-Bezug nur mittelbar ergibt.
Tz. 133
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vorläufig frei
2.4.3.2.2 Reiner Auslandsbezug
Tz. 134
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
§ 1 AStG könnte grds im Hinblick auf die Regelung des § 10 AStG auch in den Fällen der Ermittlung eines Hinzurechnungsbetrags bei einer ausl Zwischengesellschaft iSv § 7 AStG zur Anwendung kommen.
Beispiel:
Eine schweizerische Finanzierungsgesellschaft gewährt einer aktiven, ebenfalls in der Schweiz ansässigen Konzerngesellschaft einen zinsverbilligten Kredit.
Nach der Rspr (s Urt des BFH v 20.04.1998, BStBl II 1988, 868) ist aber § 1 AStG bei einem reinen Ausl-Bezug nicht anwendbar. Hiernach findet § 1 AStG auf die Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Eink keine Anwendung, wenn die Zwischengesellschaft, was die Regel sein wird, nur Geschäftsbeziehungen "im" Ausl oder zum Inl unterhält.
Tz. 135
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
vorläufig frei