Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
2.4.3.6.3.1 Toleranzgrenzen
Tz. 150
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Bereits die OECD-GL 1979 weisen in Rn 115 ausdrücklich darauf hin, dass "lediglich geringfügige oder marginale Berichtigungen für Zwecke der Besteuerung nicht vorzunehmen sind". Soweit ein betrieblich noch vertretbarer Ermessensspielraum vorliegt, darf daher keine Korrektur erfolgen. In den OECD-GL 2010 wird daran festgehalten (Rn 3.60ff).
Tz. 151
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Dies entspr der innerstaatlichen Rspr zu Toleranzgrenzen. So hat zB der BFH (s Urt des BFH v 28.06.1989, BStBl II 1989, 854) die Auff vertreten, dass von einem krassen Missverhältnis der Gesamtvergütung eines Ges-GF jedenfalls dann gesprochen werden muss, wenn die Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 % überschritten wird.
Von Toleranzgrenzen abzugrenzen ist die Problematik der Bandbreiten:
2.4.3.6.3.2 Bandbreiten
Tz. 152
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Allgemeines
Bei der Ermittlung von Vergleichsdaten, insbes bei der Verwendung von Datenbanken bei sog Routineunternehmen, kann sich auch eine Bandbreite von Vergleichsdaten, zB eine Spanne von Lizenzen von Vergleichsbetrieben von 2 %–6 % ergeben.
Nach den Grundsatz-Entsch des BFH zur Frage der Dokumentationspflicht (s Urt des BFH v 17.10.2001, DB 2001, 2474 und s Beschl des BFH v 10.05.2001, GmbHR 2001, 591) ist in diesem Fall der für den Stpfl günstigste Wert anzusetzen. Der partielle Nichtanwendungs-Erl der Fin-Verw (s Schr des BMF v 26.02.2004, BStBl I 2004, 270) enthält hierzu keine unmittelbare Aussage. Zum Korrekturumfang wird allerdings ausgeführt, dass ein Wert außerhalb der Bandbreite auf den Wert in der Bandbreite angepasst werden soll, für den die größte Wahrscheinlichkeit spricht. Bei dieser Regelung hat sich das BMF offensichtlich an die OECD-Regelungen angelehnt (s Rn 1.48 OECD-GL 1995).
Die gesetzliche Regelung 2008
Tz. 153
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Dieses Problem wurde iRd Neufassung des § 1 Abs 3 AStG durch die UntStRef aufgegriffen. Hiernach gilt ab 2008 folgendes: Liegen mehrere mittels uneingeschr Vergleichs ermittelte Werte vor, bilden diese eine sog Bandbreite (§ 1 Abs 3 S 1, HS 2 AStG). Liegt der vom Stpfl angesetzte Preis innerhalb dieser Bandbreite, wird er nicht beanstandet; liegt er außerhalb der eingeengten Bandbreite, kommt der sich aus der Bandbreite ergebende Median zum Ansatz (§ 1 Abs 3 S 4 AStG).
Tz. 154
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Ohne die ges Verankerung des Medians könnte die Fin-Verw stets nur den für den Stpfl günstigsten Wert ansetzen. Damit wäre im Outbound-Fall der niedrigste, im Inbound-Fall der höchste Wert anzusetzen mit der Folge, dass die beiden Fälle unterschiedlich behandelt werden.
Beispiel:
Die Bandbreite für eine angemessene Lizenzgebühr liegt zwischen 4 % und 8 %.
Wenn im Outbound-Fall eine inl MG von ihrer ausl TG eine Lizenzgebühr von nur 2 % verlangt, darf diese Lizenzeinnahme nur bis auf 4 % korrigiert werden.
Wenn im Inbound-Fall eine ausl MG ihrer inl TG eine Lizenzgebühr von 10 % berechnet hat, darf höchstens eine Anpassung bis auf 8 % vorgenommen werden.
Tz. 155
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Ist ein uneingeschr Vergleich nicht möglich, ist ein eingeschr Vergleich anzustellen (§ 1 Abs 3 S 2 AStG 2008). In diesem Fall werden eingeschr vergleichbare Werte mittels Anpassungsrechnungen auf den zu beurteilenden Fall übertragen.
Beispiel:
Die im Ausl ansässige M-GmbH veräußert ihrer inl T-GmbH Waren zu Lieferbedingungen, die eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vorsehen. Fremden Abnehmern hingegen wird eine Zahlungsfrist von 90 Tagen eingeräumt. Vor einem Preisvergleich werden die zu vergleichenden Preise um den Zinsvorteil, der sich aus der unterschiedlichen Zahlungsfrist ergibt, bereinigt.
Tz. 156
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Wie beim uneingeschr Vergleich ergeben auch mehrere durch eingeschr Vergleich ermittelte Werte eine sog Bandbreite. Diese Bandbreite der ermittelten Werte ist anschließend einzugrenzen (§ 1 Abs 3 S 3 AStG). Auf diese Weise sollen Ausreißer-Werte ausgeschieden werden. Diese Einengung soll in der Weise erfolgen, dass das erste und das letzte Quartil abgeschnitten wird. Dies entspr der Praxis der Fin-Verw in den Verw-Grds-Verfahren (s Schr des BMF v 12.04.2005, BStBl I 2005, 570, Rn 3.4.12.5). Zur praktischen Auswirkung der Berechnung s Tz 301ff.
Entspr zum Vorgehen beim uneingeschr Vergleich wird der vom Stpfl angesetzte Preis nicht beanstandet, wenn er innerhalb der eingeengten Bandbreite liegt; liegt er außerhalb der eingeengten Bandbreite, kommt der sich aus der eingeengten Bandbreite ergebende Median zum Ansatz (§ 1 Abs 4 S 4 AStG).
Tz. 157
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Zum ges Sonderfall der "Medium-Vermutung" bei Funktionsverlagerungen s Tz 800ff.
Tz. 158
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Auch die OECD-GL 2010 enthalten in den Rn 3.60ff vergleichbare Aussagen und empfehlen, dass keine Berichtigung der Verrechnungspreise vorgenommen werden soll, wenn der Stpfl einen Wert (Preis oder Marge) ansetzt, der innerhalb einer dem Fremdvergleich entspr und ggf eingeengten Bandbreite liegt. Liegt der Wert des Stpfl außerhalb dieser Bandbreite, stellt sich die F...