Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
2.4.3.6.1 Allgemeines
Tz. 142
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Oberster Grundsatz ist sowohl unter Beachtung der nationalen als auch DBA-Verrechnungspreis-Grundsätze der Gedanke des Fremdvergleichs.
Tz. 143
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Der "Fremdvergleich" besagt, dass auch im Geschäftsverkehr zwischen verbundenen Unternehmen der Preis dem Wert der Lieferung oder Leistung angemessen sein muss. Die Geschäftsbeziehungen international verbundener Unternehmen müssen iR ihrer kaufmännischen, technischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbaren, die ein fremdes unabhängiges Unternehmen akzeptiert hätte. Leistung und Gegenleistung müssen einander gleichwertig sein. Zu messen ist diese Gleichwertigkeit daran, ob ein "ordentlicher, gewissenhafter GF" das gleiche Geschäft unter Wahrung der Interessen der von ihm vertretenen Gesellschaft auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen hätte. Insoweit kann auf die Rechtsprechung des BFH zu vGA zurückgegriffen werden. Bei Betrachtung der an einem Geschäft beteiligten verbundenen Unternehmen kann der "Fremdvergleich" auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen; denn was aus der Sicht des einen Unternehmens angemessen ist, braucht nicht unbedingt auch aus der Sicht des anderen Unternehmens angemessen zu sein. Die "Angemessenheitsprüfung" erfolgt jeweils vom Standpunkt des Unternehmens, bei dem die Voraussetzungen einer Einkommenskorrektur geprüft werden. Hierzu müssen alle Vor- und Nachteile, die aus der Zugehörigkeit zu einem Unternehmensverbund entspringen, eliminiert werden.
2.4.3.6.2 Anpassungsrechnungen
Tz. 144
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Eine völlige Isolierung und damit die Betrachtung als "fiktives" Unternehmen kann idR nicht erfolgen, da 100 % vergleichbare Unternehmen nicht existieren. Eine Korrektur kann daher in der Praxis nur unter Berücksichtigung von Näherungszu- oder -abschlägen erfolgen.
Tz. 145
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Zu korrigieren sind hierbei preisbestimmende und preisbeeinflussende Faktoren wie zB
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Art, Ausstattung und Qualität des Liefergegenstandes oder der anderen Leistung, |
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die Funktion und Spezialisierung des Unternehmens, |
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die Risikoverteilung, |
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die Abnahmemenge, |
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Lieferbedingungen, |
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Zahlungsbedingungen und |
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die Marktsituation (Groß- oder Einzelhandel, Käufer- oder Verkäufermarkt, Entfernung zum Markt, Konkurrenz am Markt und dergleichen). |
Beispiel:
Das Unternehmen A-GmbH ist Hersteller für Holz- Kunststoff und Aluminiumfenster. Es ist angesiedelt im unteren Preissegment, und hat einen europäischen Vertrieb. Gesucht wird der Verrechnungspreis für die europäischen TG.
Im Rahmen einer Datenbankrecherche (s im Detail Tz 286ff) wird folgendes Vergleichsunternehmen gefunden: Hersteller X-GmbH (nur) Kunststoffenster, angesiedelt im unteren bis mittleren Preissegment, tätig in D, Österreich und der Schweiz.
Vorgehensweise: Im ersten Schritt ist eine Klassifizierung der Produkte nach vergleichbaren Produkt-Gruppen nur für Kunststofffenster möglich; für die übrigen Produkte sind neue Vergleichsunternehmen zu finden.
Im zweiten Schritt: Ermittlung des Bruttoverkaufspreis je Produktgruppe, Abzug von Rabatten/Boni/Skonti abhängig vom Vertriebsweg, Eliminierung von Mengenrabatten, Berechnung des Vergleichspreises pro Produktgruppe. Wichtig ist hierbei die Dokumentation der Berechnung.
Tz. 146
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Detaillierte allgemeine Ausführungen zu Anpassungsrechnungen enthalten insbes die Ausarbeitungen von Dorner/David (IWB F 10 Gr 2, 1563 zur Erhöhung der Vergleichbarkeit von Profitabilitätskennzahlen durch Anpassungsrechnungen; IWB F 10 Gr 2, 1549 zu Anpassungsrechnungen bei Anwendung der Preisvergleichsmethode iRd Bestimmung konzerninterner Verrechnungspreise). Zu spezifischen Anpassungsrechnungen bei den wichtigsten Praxisfällen s Tz 350ff.
Tz. 147
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Während die bisherigen OECD-GL 1995 in Rn 1.15 bereits umfassend die grds Möglichkeit und Notwendigkeit von Anpassungsrechnungen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit enthielten, kann man aus den GL 2010 in den Rn 3.48–3.54 eher eine Beschränkung entnehmen. Anpassungsrechnungen sollen hiernach nur erwogen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Ergebnis der Vergleichbarkeitsanalyse tatsächlich verbessert werden kann. Förster (IStR 2011, 20) ist zuzustimmen, dass die OECD damit zutr versucht, Bestrebungen zu verhindern, auf der Basis von eher schwachen Daten mit komplizierten Anpassungsrechnungen den Anschein einer wissenschaftlich verlässlichen Datenanalyse zu erbringen.
Tz. 148
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Grundlage des "Fremdvergleichs" sind die zum Zeitpunkt des Vertrags- bzw Geschäftsabschlusses in den für die Preisfindung maßgeblichen Bereichen herrschenden Verhältnisse, wobei erkennbare Tendenzen zu berücksichtigen sein werden. Das gilt sowohl für den Bereich der Kosten als auch für die Marktsituation.
Tz. 149
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
vorläufig frei
2.4.3.6.3 Toleranzgrenzen und Bandbreiten
2.4.3.6.3.1 Toleranzgrenzen
Tz. 150
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Bereits die OECD-GL 1979 weisen in Rn 115 ausdrücklich darauf hin, dass "lediglich geringfügige oder marginale Berichtigungen für Z...