Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 315
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die US Fin-Verw hat am 21.01.1993 Verrechnungspreisrichtlinien herausgegeben (mit nachträglichen Ergänzungen), die bereits im Vorfeld international umstr waren (s zB BT-Drs 12/83). Abw von der in der Vergangenheit vorgenommenen Orientierung an der Preisvergleichsmethode (vgl Menck, StBp 1993, 221) wurde die US-Verw auf der Grundlage der Section 482 des Internal Revenue Act (IRC) ermächtigt, bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen die "zutr" Einkommen zu ermitteln.
Im Einzelnen werden in den USA neben den vorgenannten ("mehr am Preis orientierten Methoden") insbes noch zusätzliche Methoden angewandt, die sich mehr am Ergebnis des Konzern-Gewinns orientieren.
2.6.10.1 Comparable Profits Method (CPM) – Gewinnvergleichsmethode –
Tz. 316
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Nach dieser Methode werden Verrechnungspreise dann stlich anerkannt, wenn die Gewinne des US-Unternehmens bzw ihrer Geschäftszweige iR einer statistisch ermittelten Gewinnbandbreite vergleichbarer Unternehmen liegen. Diese Methode hat damit den Charakter eines externen Betriebsvergleichs. Technisch erfolgt der Gewinnvergleich unter Verwendung von Renditekennzahlen (Profit Level Indicators), die auf die spezifischen Verhältnisse des US-Unternehmens angewendet werden. Solche maßgebenden internen Kennzahlen sind insbes die Kap-Verzinsung, die Umsatzrentabilität und das Verhältnis von Rohertrag zu Betriebsaufwand. Die Prüfung soll sich regelmäßig auf einen Zeitraum von drei Jahren beschränken.
Aus der Sicht des auch im DBA-USA in Art 9 verankerten Grundsatzes des Fremdverhaltens (Arm’s Length-Principle) ist hierzu anzumerken, dass dieses Verfahren nach dt Rechtsverständnis als Methode der Schätzung nach den Daten eines externen Betriebsvergleichs nur als "letzte" Methode (s Tz 250ff) in Frage kommt. Diese Regelung führt insbes zu nicht akzeptablen Ergebnissen bei der Verwendung von immateriellen WG, die zB iR einer Sacheinlage auf die US-TG übertragen wurden (s Flick, IStR 1993, 105, 109). Insoweit müssten Vorabkorrekturen vorgenommen werden.
Die USA gehen nach dem Grundsatz der "Best Rule Method" davon aus, dass diese Gewinnmethode nur dann anzuwenden ist, wenn andere Methoden weniger unzuverlässig sind, weil zB die Daten für die Preisvergleichsmethode unvollständig und unzuverlässig sind (vgl zB Eimermann, IStR 1994, 537).
Die dt Fin-Verw lehnt die Anwendung der Methode ab (s Tz 321ff).
2.6.10.2 Comparable Uncontrolled Transaction Method (CUTM)
Tz. 317
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die CUTM legt als stlichen Verrechnungspreis für die Nutzungsüberlassung von immateriellen WG, dh insbes Lizenzen, die Leistungsvergütung zugrunde, die unabhängige Parteien unter vergleichbaren Bedingungen und Umständen ebenfalls vereinbart hätten.
Die CUTM ist daher im Allgemeinen die unter der "Best Methods Rule" vorzuziehende Methode. Um den Anforderungen der CUTM zu genügen, müssen die Unternehmen objektiv vergleichbar sein, dieselbe Produktreihe aufweisen und hinsichtlich einer Vielzahl von Faktoren (zB Arbeitslohnniveau, Verhältnis Eigen-/FK) vergleichbare Gewinnerwartungen ausweisen. Die R nennen als für die Beurteilung der Vergleichbarkeit maßgebend ua die folgenden Faktoren:
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Stand der Entwicklung des immateriellen Vermögenswertes, |
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Anspruch auf Verbesserungen/Fortentwicklungen, |
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Außergewöhnlichkeit des immateriellen Vermögenswertes, |
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Dauer der Überlassung, |
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wirtsch Risiken (zB Risiken aus Produkthaftung), |
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Vorhandensein und Umfang von Nebengeschäften/-transaktionen, |
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von den Beteiligten wahrgenommene Aufgaben und Funktionen. |
Sofern Unterschiede zwischen konzerninternen Transaktionen und Vergleichstransaktionen quantifizierbar sind, beeinträchtigt dies die Vergleichbarkeit nicht.
Tz. 318–320
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
vorläufig frei