Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
2.6.11.1 Die gesetzliche "Grob"vorgabe nach § 1 Absatz 3 AStG
Tz. 321
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Der Stpfl kann je nach den Gegebenheiten des Falles für die Festlegung seiner Verrechnungspreise nach § 1 Abs 3 AStG die sog Standardmethoden anwenden: Dies sind
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die Preisvergleichsmethode (Tz 211ff), |
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die Wiederverkaufspreismethode (Tz 232ff) und |
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die Kostenaufschlagsmethode (Tz 239ff). |
Aus der einleitenden Formulierung "…vorrangig…" ergibt sich für "Ausnahmefälle" auch die Anwendung anderer Methoden, in der Praxis insbes TNMN.
2.6.11.2 Die Praxis der dt Finanzverwaltung
Tz. 322
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Mit den Verw-Grds 2005 gibt die dt Fin-Verw folgende Schritte vor:
1. |
Klassifizierung des Unternehmens, |
2. |
Prüfung der zulässigen Verrechnungspreismethode. |
2.6.11.2.1 Klassifizierung von Unternehmen
Tz. 323
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Fin-Verw nimmt eine "Drei-Schubladen-Einteilung" vor (Rn 3.4.9.3 "Aufzeichnungspflichtige Fremdvergleichsdaten und innerbetriebliche Daten iSd § 1 Abs 3 S 4 GAufzV").
Tz. 324
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Fallgruppe 1 – Unternehmen mit Routinefunktionen
Definition: "Ein Unternehmen, das lediglich sog Routinefunktionen ausübt, nur in geringem Umfang WG einsetzt und nur geringe Risiken trägt, so dass bei üblichem Geschäftsablauf keine Verluste entstehen, erzielt fremdüblich idR geringe, aber stabile Gewinne (zB ermittelt nach der Kostenaufschlags- oder der Wiederverkaufspreismethode). "Routinefunktionen" sind zB konzerninterne Dienstleistung, Auftragsforschung, Lohnfertigung, Standardmontage, Lagerhaltung, Kundendienst, Kommissionärstätigkeit; zu den Unternehmen mit Routinefunktionen gehören auch Vertriebsgesellschaften, die keinen Einfluss auf die Marketing- und Produktpolitik ausüben, selbst keine Markteroberungsstrategie verfolgen, nicht Inhaber von Warenzeichen oder Markenrechten sind, nur in geringem Umfang Dienstleistungen durchführen (zB Kundendienst) und nur in sehr eingeschr Umfang Risiken übernehmen (zB Risiko aus Forderungsausfällen, aber nicht das Marktrisiko über das übliche Risiko eines Kommissionärs hinaus)."
Tz. 325
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Fallgruppe 2 – "Strategieträger" oder "Unternehmen mit Entrepreneurfunktion"
Definition: "Einem Unternehmen, das die wes materiellen und immateriellen WG hat, die wes Funktionen ausübt und die wes Risiken übernimmt, steht regelmäßig der Konzerngesamtgewinn (bzw der Gesamtverlust) zu, vermindert um die Vergütungen für von anderen (verbundenen) Unternehmen ausgeübte vorab zu vergütende Funktionen (Residualergebnis). Solche "Strategieträger" können zB Unternehmen mit eigener Forschung und Entwicklung, Fertigungsprozessentwicklung, strategischem Marketing, Großkundenbetreuung, risikobehaftetem Vertrieb mit Kurs-, Absatz- und Forderungsausfallrisiko und umfangreichen Dienstleistungen (wie zB Werbung, Finanzierung, Beratung, Service nach Verkauf) sein. Übt ein Strategieträger daneben ua auch selbst Routinefunktionen aus, sind diese, insbes wenn noch weitere Strategieträger im Unternehmens- bzw Konzernverbund tätig sind, entspr vorab zu vergüten."
Tz. 326
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Fallgruppe 3 – "Mittlere Funktionalität"
Definition: "Ein Unternehmen, dass weder in die Gruppe der Unternehmen mit Routinefunktionen noch in die Gruppe der Strategieträger fällt, ist für die von ihm konkret ausgeübten Funktionen (unter Berücksichtigung der eingesetzten WG) und übernommenen Risiken vorab erfolgsabhängig zu vergüten."
2.6.11.2.2 Zulässige Verrechnungspreismethode
2.6.11.2.2.1 Grundsätzliche Anwendung der Standardmethoden
Tz. 327
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Der Stpfl kann je nach den Gegebenheiten des Falles für die Festlegung seiner Verrechnungspreise die sog Standardmethoden anwenden.
Die Fin-Verw lässt aber auch folgende Ausnahmen zu:
2.6.11.2.2.2 Ausnahmsweise Anwendung der Transactional Net Margin Method
Tz. 328
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Darüber hinaus kann der Stpfl bei Vorliegen der nachstehend genannten Voraussetzungen die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode ("Transactional Net Margin Method" – TNMM) anwenden. Für diese Methode werden (Netto-)Renditekennzahlen vergleichbarer Unternehmen (Nettomargen, Kostenaufschläge, Gewinndaten bezogen auf das eingesetzte Kap, auf die eingesetzten WG, auf die operativen Kosten, auf den Umsatz usw) für einzelne Arten von Geschäftsvorfällen oder für gem § 2 Abs 3 GAufzV zulässigerweise zusammengefasste Geschäftsvorfälle verwendet.
Voraussetzung für die Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode ist nach Auff der Fin-Verw Folgendes: Auf die Methode darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Standardmethoden wegen des Fehlens oder der Mängel von Fremdvergleichsdaten nicht angewandt werden können (so noch Rn 2.49 OECD-GL 1995). Auf die "Öffnung" in den GL 2010 (s Tz 325) liegt noch keine Reaktion der Fin-Verw vor.
Tz. 329
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Methode ist grds nur auf Unternehmen mit Routinefunktionen (Fallgruppe 1) anwendbar. Denn diese Unternehmen wickeln nur eine Art von (zusammenfassbaren) Geschäftsvorfällen ab, so dass ein Vergleich zwischen den Geschäftsvorfällen des geprüften Unternehmens und vergleichbarer Unternehmen möglich ist. Da vergleichbare Unternehmen mit Routinefunktionen zudem auch vergleichbare geringe Risiken tragen, kann geschäftsvorfallbezogen ein ausreichender Bezug der Renditekennziffern...