Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
2.6.11.2.2.1 Grundsätzliche Anwendung der Standardmethoden
Tz. 327
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Der Stpfl kann je nach den Gegebenheiten des Falles für die Festlegung seiner Verrechnungspreise die sog Standardmethoden anwenden.
Die Fin-Verw lässt aber auch folgende Ausnahmen zu:
2.6.11.2.2.2 Ausnahmsweise Anwendung der Transactional Net Margin Method
Tz. 328
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Darüber hinaus kann der Stpfl bei Vorliegen der nachstehend genannten Voraussetzungen die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode ("Transactional Net Margin Method" – TNMM) anwenden. Für diese Methode werden (Netto-)Renditekennzahlen vergleichbarer Unternehmen (Nettomargen, Kostenaufschläge, Gewinndaten bezogen auf das eingesetzte Kap, auf die eingesetzten WG, auf die operativen Kosten, auf den Umsatz usw) für einzelne Arten von Geschäftsvorfällen oder für gem § 2 Abs 3 GAufzV zulässigerweise zusammengefasste Geschäftsvorfälle verwendet.
Voraussetzung für die Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode ist nach Auff der Fin-Verw Folgendes: Auf die Methode darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Standardmethoden wegen des Fehlens oder der Mängel von Fremdvergleichsdaten nicht angewandt werden können (so noch Rn 2.49 OECD-GL 1995). Auf die "Öffnung" in den GL 2010 (s Tz 325) liegt noch keine Reaktion der Fin-Verw vor.
Tz. 329
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Methode ist grds nur auf Unternehmen mit Routinefunktionen (Fallgruppe 1) anwendbar. Denn diese Unternehmen wickeln nur eine Art von (zusammenfassbaren) Geschäftsvorfällen ab, so dass ein Vergleich zwischen den Geschäftsvorfällen des geprüften Unternehmens und vergleichbarer Unternehmen möglich ist. Da vergleichbare Unternehmen mit Routinefunktionen zudem auch vergleichbare geringe Risiken tragen, kann geschäftsvorfallbezogen ein ausreichender Bezug der Renditekennziffern der Vergleichsunternehmen zum Gewinn des geprüften Unternehmens hergestellt werden und die Fremdüblichkeit dieses Gewinns (und damit der Verrechnungspreise) belegen.
Tz. 330
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Methode ist nur anwendbar, wenn der Nachweis der (zumindest eingeschr) Vergleichbarkeit der Vergleichsunternehmen geführt werden kann und wenn besondere, tats entstandene Gewinne oder Verluste des geprüften Unternehmens, die bei den Renditekennziffern der Vergleichsunternehmen trotz der Vergleichbarkeit keine Entsprechung finden, berücksichtigt werden.
Die Grundsätze gelten auch, wenn Unternehmen mit Routinefunktionen mehrere Geschäftsbereiche haben, soweit die auf die einzelnen Geschäftsbereiche entfallenden Einnahmen und die ihnen zuzuordnenden BA gesondert erfasst werden (Spartenrechnung).
Tz. 331
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Auf Unternehmen, die mehr als Routinefunktionen ausüben, ohne "Entrepreneur" zu sein (Fallgruppe 3), ist die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode grds nicht anwendbar. Renditekennzahlen von funktional vergleichbaren Fremdunternehmen reichen zur Begr der Fremdüblichkeit der Preise bzw ihrer Ergebnisse nicht aus, da solche Unternehmen erhebliche individuelle Risiken tragen, die keine ausreichende Entsprechung in den Renditekennziffern der Vergleichsunternehmen finden. Darüber hinaus können die komplexeren Aktivitäten regelmäßig weder nach Geschäftsvorfällen zusammengefasst noch gewichtet werden. Renditekennzahlen können in diesen Fällen allenfalls zur Plausibilisierung, zur Verprobung oder ggf zur Schätzung dienen. Für solche Unternehmen kommen stattdessen Planrechnungen in Betracht, die die fremdübliche Festsetzung der Verrechnungspreise geschäftsvorfallbezogen begründen.
Übt ein "Entrepreneur" (Fallgruppe 2), für den Renditekennzahlen mangels Vergleichsunternehmen nicht verwendbar sind, auch abgrenzbare Routinefunktionen aus, können die betreffenden (Teil-)Ergebnisse nach den vorstehenden Regelungen ermittelt werden.
2.6.11.2.2.3 Ausnahmsweise Anwendung der "Profit Split Methode"
Tz. 332
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode ("Profit Split Method", Rn 3.5ff OECD-GL 1995, Rn 2.108ff der OECD-GL 2010, im Detail hierzu s Tz 308ff) kann nur herangezogen werden, wenn sich die Standardmethoden nicht oder nicht verlässlich anwenden lassen. Dies kann bspw bei der Gewinnabgrenzung von grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zwischen mehreren Konzernunternehmen mit "Entrepreneur"-Funktion der Fall sein (Rn 2.4.6 Verw-Grds, Rn 3.1 OECD-GL 1995), die gemeinsam an der Anbahnung, Abwicklung und an dem Abschluss beteiligt sind, ohne dass Einzelbeiträge abgegrenzt werden können ("Global Trading"). In den GL 2010 wird als weiterer Anwendungsbereich auch die hochintegrierte Tätigkeit wie zB der weltweite Handel mit Finanzinstrumenten genannt (Rn 2.109 OECD-GL 2010). In diesen Fällen sind fremdübliche Gewinnaufteilungsmaßstäbe aufzuzeichnen.
2.6.11.2.2.4 Ablehnung der Gewinnvergleichsmethode
Tz. 333
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Gewinnvergleichsmethode ("Comparable Profit Method") führt nach Auff der dt Fin-Verw (s Tz 313) nicht zu fremdvergleichskonformen Ergebnissen. Sie verfolgt keinen geschäftsvorfallbezogenen Ansatz und zieht Nettogewinne von Geschäftsbereichen bzw Unternehmen heran, die sich für eine Vergleichbarkeitsprüfung nicht eignen. Diese Methode wird deswegen nicht anerkannt.
2.6.11.2.2.5 Der Sonderfall des hypothetischen Fremdvergleichs in den Fällen der Funktionsverlagerung
Tz...