Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
2.6.3.2.1 Vergleich der Geschäftsbeziehungen
Tz. 220
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Ein Vergleich der Geschäftsbeziehungen, wie sie einerseits zwischen fremden Dritten und andererseits zwischen nahe stehenden Personen zustande kommen, ebenso ein Vergleich der Ergebnisse unabhängiger Unternehmen mit denen des geprüften Unternehmens ist nur dann aussagefähig, wenn die Geschäftsbedingungen identifiziert wurden und vergleichbar sind. Für die Vergleichbarkeitsprüfung sind alle Faktoren heranzuziehen, die sich auf die Preisgestaltung auswirken könnten. Dazu gehören:
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die Merkmale und Besonderheiten der betreffenden WG (zB physische Eigenschaften, Qualität, Art immaterieller WG, Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Liefermenge) und der Dienstleistungen (Rn 1.19 OECD-GL 1995, Rn 1.39ff OECD GL 2010), |
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die ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken sowie die eingesetzten WG (Rn 1.20 bis Rn. 1.27 OECD-GL 1995; Rn 1.42ff OECD-GL 2010), |
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die vertraglichen Bedingungen (zB Laufzeit von Verträgen, Zahlungsfristen usw; Rn 1.28 und Rn. 1.29 OECD-GL 1995; Rn 1.51ff OECD-GL 2010), |
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die wirtsch Umstände im maßgeblichen Markt (Rn 1.30 OECD-GL 1995), neu formuliert als wirtsch Rahmenbedingungen in Rn 1.54ff der OECD-GL 2010, |
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die Geschäftsstrategie (Rn 1.31 bis Rn 1.35 OECD-GL 1995; Rn 1.58 der OECD-GL 2010). |
Tz. 221
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Auf der Basis dieser weiterhin geltenden Elemente führen die OECD GL 2010 (Rn 3.4) einen nachfolgend dargestellten typisierten Prozess zur Durchführung einer Vergleichbarkeitsanalyse ein. Dieser soll allerdings für keinen der Beteiligten bindend sein. Vielmehr soll es als "Good Practice" anzusehen sein.
1. |
Bestimmung der Jahre, die von der Analyse abgedeckt werden; |
2. |
Durchführung einer groben Analyse der wirtsch Bedingungen des Stpfl; |
3. |
Einordnung der geprüften Transaktion insbes auf Basis einer Funktionsanalyse mit dem Ziel,
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den oder die Beteiligten zu bestimmen, die Gegenstand der Überprüfung sein sollen, |
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die für den Fall am besten geeigneten Methode auszuwählen, |
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ggf. den zu überprüfenden Faktor auszuwählen und |
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die wichtigsten Vergleichbarkeitsfaktoren zu bestimmen, die berücksichtigt werden sollten; |
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4. |
soweit vorhanden, Überprüfung interner Vergleichsdaten; |
5. |
soweit erforderlich, Bestimmung möglicher Informationsquellen für externe Vergleichsdaten und ihrer jeweiligen Verlässlichkeit; |
6. |
Auswahl der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode; |
7. |
Identifizierung potentieller Vergleichsdaten, dabei Bestimmung der Hauptanforderung an die Anerkennung als Vergleichsdaten im Hinblick auf die in Schritt 3 aufgestellten Grundsätze und Vergleichbarkeitsfaktoren; |
8. |
ggf Bestimmung und Durchführung von Anpassungsrechnungen; |
9. |
Interpretation und Verwendung der gesammelten Daten und Bestimmung einer fremdvergleichskonformen Vergütung; Der Entw enthielt auch noch einen weiteren Schritt: |
10. |
Implementierung eines Überwachungsprozesses zur Sicherstellung von Anpassungen bei materiellen Änderungen sowie deren Dokumentation. |
Tz. 222
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Förster (IStR 2009, 720) verweist darauf, dass entspr Rn 3.5 der OECD-GL 2010 der vorgenannte Prozess in der Praxis häufig kein linearer Vorgang sein wird. Vielmehr dürfte es insbes erforderlich werden, die Schritte 5–7 mehrfach durchzuführen, um auf dieser Grundlage festzustellen, ob das Kriterium der "vernünftigerweise verlässlichen Vergleichsdaten" erfüllt ist. Auch besteht die Möglichkeit, dass es im Rahmen der Schritte 5–8 nicht möglich ist, den og Anforderungen entspr Vergleichsdaten zu ermitteln, und es daher erforderlich werden wird, eine andere Verrechnungspreismethode anzuwenden.
Tz. 223
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Auch die dt Verw-GrS 2005 enthalten sehr umfangreiche Aussagen zur Vergleichbarkeit von Unternehmen, die für alle Verrechnungspreismethoden zu berücksichtigen sind, da Differenzen (= "eingeschr Vergleichbarkeit") gewisse Zu- oder Abschläge erforderlich machen.
2.6.3.2.2 Uneingeschränkte Vergleichbarkeit
Tz. 224
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Eine uneingeschr Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn
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die Geschäftsbedingungen identisch sind, oder |
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Unterschiede bei den Geschäftsbedingungen keine wes Auswirkung auf die Preisgestaltung haben, oder |
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Unterschiede in den Geschäftsbedingungen (zB unterschiedliche Zahlungsziele) durch hinreichend genaue Anpassungen beseitigt worden sind und die ermittelten Daten qualitativ zuverlässig sind. Auf die Grundsätze der Vergleichbarkeitsprüfung in Rn 1.15 bis Rn 1.18 der OECD-GL 1995 wird hingewiesen. |
Ergibt sich bei uneingeschr Vergleichbarkeit der Geschäftsbedingungen eine Bandbreite von Fremdpreisen, ist grds jeder Preis innerhalb der Bandbreite stlich anzuerkennen. Liegt der vom Stpfl angesetzte Preis außerhalb der Bandbreite, ist eine Berichtigung auf den für den Stpfl günstigsten Preis innerhalb der Bandbreite vorzunehmen. Zu Einzelheiten s Tz 150ff.
2.6.3.2.3 Unvergleichbarkeit
Tz. 225
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Unvergleichbarkeit ist nach Auff der Fin-Verw gegeben, wenn Geschäftsbedingungen, die eine wes Auswirkung auf den Preis bzw den Gewinn haben, sich so erheblich voneinander unterscheiden, dass die Unter...