Tz. 322

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Mit den Verw-Grds 2005 gibt die dt Fin-Verw folgende Schritte vor:

1. Klassifizierung des Unternehmens,
2. Prüfung der zulässigen Verrechnungspreismethode.

2.6.11.2.1 Klassifizierung von Unternehmen

 

Tz. 323

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Fin-Verw nimmt eine "Drei-Schubladen-Einteilung" vor (Rn 3.4.9.3 "Aufzeichnungspflichtige Fremdvergleichsdaten und innerbetriebliche Daten iSd § 1 Abs 3 S 4 GAufzV").

 

Tz. 324

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Fallgruppe 1 – Unternehmen mit Routinefunktionen

Definition: "Ein Unternehmen, das lediglich sog Routinefunktionen ausübt, nur in geringem Umfang WG einsetzt und nur geringe Risiken trägt, so dass bei üblichem Geschäftsablauf keine Verluste entstehen, erzielt fremdüblich idR geringe, aber stabile Gewinne (zB ermittelt nach der Kostenaufschlags- oder der Wiederverkaufspreismethode). "Routinefunktionen" sind zB konzerninterne Dienstleistung, Auftragsforschung, Lohnfertigung, Standardmontage, Lagerhaltung, Kundendienst, Kommissionärstätigkeit; zu den Unternehmen mit Routinefunktionen gehören auch Vertriebsgesellschaften, die keinen Einfluss auf die Marketing- und Produktpolitik ausüben, selbst keine Markteroberungsstrategie verfolgen, nicht Inhaber von Warenzeichen oder Markenrechten sind, nur in geringem Umfang Dienstleistungen durchführen (zB Kundendienst) und nur in sehr eingeschr Umfang Risiken übernehmen (zB Risiko aus Forderungsausfällen, aber nicht das Marktrisiko über das übliche Risiko eines Kommissionärs hinaus)."

 

Tz. 325

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Fallgruppe 2 – "Strategieträger" oder "Unternehmen mit Entrepreneurfunktion"

Definition: "Einem Unternehmen, das die wes materiellen und immateriellen WG hat, die wes Funktionen ausübt und die wes Risiken übernimmt, steht regelmäßig der Konzerngesamtgewinn (bzw der Gesamtverlust) zu, vermindert um die Vergütungen für von anderen (verbundenen) Unternehmen ausgeübte vorab zu vergütende Funktionen (Residualergebnis). Solche "Strategieträger" können zB Unternehmen mit eigener Forschung und Entwicklung, Fertigungsprozessentwicklung, strategischem Marketing, Großkundenbetreuung, risikobehaftetem Vertrieb mit Kurs-, Absatz- und Forderungsausfallrisiko und umfangreichen Dienstleistungen (wie zB Werbung, Finanzierung, Beratung, Service nach Verkauf) sein. Übt ein Strategieträger daneben ua auch selbst Routinefunktionen aus, sind diese, insbes wenn noch weitere Strategieträger im Unternehmens- bzw Konzernverbund tätig sind, entspr vorab zu vergüten."

 

Tz. 326

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Fallgruppe 3 – "Mittlere Funktionalität"

Definition: "Ein Unternehmen, dass weder in die Gruppe der Unternehmen mit Routinefunktionen noch in die Gruppe der Strategieträger fällt, ist für die von ihm konkret ausgeübten Funktionen (unter Berücksichtigung der eingesetzten WG) und übernommenen Risiken vorab erfolgsabhängig zu vergüten."

2.6.11.2.2 Zulässige Verrechnungspreismethode

2.6.11.2.2.1 Grundsätzliche Anwendung der Standardmethoden

 

Tz. 327

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Der Stpfl kann je nach den Gegebenheiten des Falles für die Festlegung seiner Verrechnungspreise die sog Standardmethoden anwenden.

Die Fin-Verw lässt aber auch folgende Ausnahmen zu:

2.6.11.2.2.2 Ausnahmsweise Anwendung der Transactional Net Margin Method

 

Tz. 328

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Darüber hinaus kann der Stpfl bei Vorliegen der nachstehend genannten Voraussetzungen die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode ("Transactional Net Margin Method" – TNMM) anwenden. Für diese Methode werden (Netto-)Renditekennzahlen vergleichbarer Unternehmen (Nettomargen, Kostenaufschläge, Gewinndaten bezogen auf das eingesetzte Kap, auf die eingesetzten WG, auf die operativen Kosten, auf den Umsatz usw) für einzelne Arten von Geschäftsvorfällen oder für gem § 2 Abs 3 GAufzV zulässigerweise zusammengefasste Geschäftsvorfälle verwendet.

Voraussetzung für die Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode ist nach Auff der Fin-Verw Folgendes: Auf die Methode darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Standardmethoden wegen des Fehlens oder der Mängel von Fremdvergleichsdaten nicht angewandt werden können (so noch Rn 2.49 OECD-GL 1995). Auf die "Öffnung" in den GL 2010 (s Tz 325) liegt noch keine Reaktion der Fin-Verw vor.

 

Tz. 329

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Methode ist grds nur auf Unternehmen mit Routinefunktionen (Fallgruppe 1) anwendbar. Denn diese Unternehmen wickeln nur eine Art von (zusammenfassbaren) Geschäftsvorfällen ab, so dass ein Vergleich zwischen den Geschäftsvorfällen des geprüften Unternehmens und vergleichbarer Unternehmen möglich ist. Da vergleichbare Unternehmen mit Routinefunktionen zudem auch vergleichbare geringe Risiken tragen, kann geschäftsvorfallbezogen ein ausreichender Bezug der Renditekennziffern der Vergleichsunternehmen zum Gewinn des geprüften Unternehmens hergestellt werden und die Fremdüblichkeit dieses Gewinns (und damit der Verrechnungspreise) belegen.

 

Tz. 330

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Methode ist nur anwendbar, wenn der Nachweis der (zumindest eingeschr) Vergleichbarkeit der Vergleichsunternehmen geführt werden kann und wenn besondere, tats entstandene Gewinne oder Verluste des geprüften Unternehmens, die bei den Renditekennziffern der Vergleichs...

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