Tz. 299

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Fin-Verw erkennt ein reines Datenbankscreening nicht an, sondern fordert eine anschießende Überprüfung anhand anderer verfügbarer Informationsquellen (Internet, Fachpresse, eigene Recherchen der Firma usw), um ggf durch weitere Ausschlüsse (Einengungen der Vergleichsfirmen) oder Anpassungsrechnungen eine qualitative Vergleichbarkeit vorweisen zu können.

 

Tz. 300

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Vögele/Decker (IWB F 10 International Gr 2, 1501) nennen zutr zB folgende Kriterien für Einschränkungen oder Anpassungsrechnungen:

 
Weitere Kriterien Begr des Ausschließens
1. Firma darf keine Finanzierungsfunktion ausüben. Die Finanzierungsfunktion beeinflusst die Marge des Unternehmens.
2. Firma darf keine extensive Lagerhaltung ha ben. Große Lagerbestände beeinträchtigen Profitabilität des Unternehmens.
3. Firma darf keine signifikanten Verkäufe in internationalen Märkten haben. Die Bedingungen in ausl Märkten sind nicht mit Bedingungen im heimischen Markt vergleichbar.
4. Firma darf keine signifikanten immateriellen WG (Intangibles) besitzen. Intangibles führen zu systematisch höheren Renditen im Vergleich zu den marktüblichen Renditen.
5. Es darf keinen Zweifel an der Kontinuität des Unternehmens geben. Nur eine Firma, die mittel- bis langfristig ihre betriebswirtsch Interessen vertritt; ist vergleichbar.
6. Firma darf nicht in der Aufbauphase sein. Anlaufverluste in der Start-Up-Phase wirken sich negativ auf die Ergebnisse aus.
7. Es müssen mind Daten aus zwei Jahren vor handen sein. Daten aus nur einem Jahr sind durch konjunkturelle Schwankungen wenig aussagekräftig.
8. Jahresabschlüsse müssen geprüft sein. Ungeprüfte Zahlen sind nicht verlässlich.
9. Jahresabschlüsse sollten dem gleichen Rechnungslegungsstandard unterliegen, wie dem des untersuchten Unternehmens. Einzelne Posten/Zwischenergebnisse in Abschlüssen nach vd Rechnungslegungsstandards sind (meistens) nicht vergleichbar.
10. Firma darf keine signifikanten Verkäufe an Institutionen des öff Sektors haben. Die Preise aus Verkäufen an öff Institutionen entsprechen nicht Marktpreisen.
11. Firma darf keine signifikanten Verkäufe an die Gesundheitsindustrie haben. Die Preise aus Verkäufen an die Gesundheitsindustrie entsprechen nicht Marktpreisen.

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