Tz. 290

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Nach Auff der Fin-Verw (s Rn 2.4.9 der Verw-Grs 2005) sind folgende Informationen aufzuzeichnen:

genaue Angabe der Datenbank (Name, Anbieter, Version, Medium, Lizenzzeitraum);
Kriterien des Datenbankanbieters für die Aufnahme der Unternehmensdaten in die Datenbank;
Allgemeine Beschreibung der insges in der Datenbank enthaltenen Unternehmensdaten;
Erläuterung der in der Datenbank verwendeten Gliederung der G + V-Rechnung (Gesamtkostenverfahren, Umsatzkostenverfahren) sowie der Bil;
Die Auswahlschritte und die Gründe für deren Anwendung vor dem Hintergrund des Funktions- und Risikoprofils des geprüften Unternehmens;
Erläuterung der in der Datenbank zugrunde gelegten Branchenklassifizierung und Begr für die ausgewählte Branche;
Erläuterung ggf vorgenommener Anpassungsrechnungen (s Tz 296ff);
Erläuterung hilfsweise eingesetzter Berechnungsmodelle und Softwareprogramme (zB CAPM-Modell, Regressionsanalyse);
Benennung aller Unternehmen, die iR eines manuellen Auswahlverfahrens, dh aufgrund subjektiver Beurteilung (sog "Qualitatives Screening"), ausgeschieden wurden (s Tz 299). Außerdem sind die jeweiligen Gründe für das Ausscheiden darzulegen;
Art und Weise der Ermittlung von Bandbreiten und ihrer Verengung (s Tz 301);
ggf Darlegung der Verprobung der Ergebnisse anhand weiterer Methoden.
 

Tz. 291

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Fin-Verw fordert zudem den Zugriff auf die Datenbank, um eigene Kontrollrechnungen vornehmen zu können (s Rn. 2.4.9.3 Verw-Grs 2005). Dies wird in der Lit (s Kroppen/Rasch, IWB F 3 D Gr 1, 2091) kritisiert, da die Vorlage der Datenbank selbst in elektronischer Form zu dem Zweck, dass der Betriebsprüfer die Suchschritte nachvollziehen und kontrollieren kann, weder erforderlich noch möglich ist, weil die Nutzer der Datenbank sich gegenüber dem Datenbankbetreiber vertraglich verpflichten, die Datenbank nicht unbefugt an fremde Dritte weiterzugeben, da sie andernfalls gegen das Urheberschutzgesetz verstoßen würden. Zudem wird vorgebracht, dass die Datenträger-CDs nach kurzer Zeit zurückgegeben werden. Dem kann nicht gefolgt werden, da damit nicht sichergestellt wird, dass die gesamte Bandbreite von Vergleichsunternehmen erfasst wurde.

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