Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
3.3.2.1 Allgemeines
Tz. 437
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Gew Dienstleistungen sind nach den insoweit immer noch gültigen Verw-Grds 1983 grds unter Zugrundelegung der Standardmethoden auf Fremdvergleichsbasis abzurechnen. Sonderregelungen sieht die Fin-Verw für die Bereiche der Arbeitnehmerentsendung (s Tz 883ff), der Überlassung von immateriellen WG (s Tz 951ff), und Stabstellenfunktionen (hierzu s Tz 485) vor.
Die Verw-Grds 1983 orientieren sich weitgehend an den älteren OECD-Guidelines, die sich in den Kap VII und VIII mit konzerninternen Dienstleistungen befassen. Hilfsweise greift die Praxis häufig auf die österreichischen Verw-Grds (öVerw-Grds 2010) zurück, die schon die GL 2010 berücksichtigen (s Tz 443).
3.3.2.2 Preisvergleichsmethode
Tz. 438
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Auch bei Dienstleistungen gilt der Grundsatz, dass vorrangig die Preisvergleichsmethode anzuwenden ist. Die Entgeltverrechnung hat dabei grds im Wege der Einzelverrechnung (direkte Preisverrechnung) stattzufinden, wenn dies zumutbar ist. Ausgehend vom Prinzip der Einzelfallbetrachtung (Rn 2.1.2 der Verw-Grds 1983) ist zuerst zu prüfen, ob iRd direkten Einzelabrechnung von Management-Serviceleistungen ein Fremdvergleichspreis ermittelbar ist. Da nahezu alle Dienstleistungen in der Praxis outgesourced werden können, kann im Regelfall ein vergleichbares Fremdangebot eingeholt werden. Dies entspr auch der internationalen Praxis, wonach dies vor allem dann zutrifft, wenn die betroffenen Dienstleistungen auch fremden Dritten gegenüber erbracht werden (s Rn 7.21 und 7.23 dritter Satz OECD-GL 2010). Lediglich soweit eine Dienstleistungsverrechnung im Einzelverrechnungsweg vor allem wegen der Kostenzuordnungsproblematik wirtsch unzumutbar ist, kann die Dienstleistungsverrechnung im Wege einer Sammel-Konzernumlage abgewickelt werden.
Der Anwendungsbereich ist allerdings in der Praxis beschr auf Fallkonstellationen, in denen es wegen der Möglichkeit des outsourcings vergleichbare Fremdanbieter gibt. Die Preisvergleichsmethode kommt daher nur selten in Betracht, wenn zB durch Ansatz von
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Stundensätzen, |
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Gebührenangeboten, |
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Fremdvergleichswerten (zB Mietspiegel) |
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bei vertretbaren Leistungen oder auf |
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Sondergebieten (zB Transportleistungen) |
Vergleichswerte ermittelbar sind.
3.3.2.3 Der Regelfall der Kostenaufschlagsmethode
Tz. 439
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Sind Vergleichspreise nicht ermittelbar, sehen die Verw-Grds 1983 (Rn 3.2.3.2, 6.4.1) die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode vor. Die OECD geht sogar regelmäßig von deren Anwendung aus (Rn 2.32 der OECD-Guidelines). Die Kostenaufschlagsmethode ist damit der Regelfall, wenn Vergleichspreise fehlen. Bei der Entgeltermittlung sind grds alle direkten und indirekten Kosten einzubeziehen, die der Erbringung der Dienstleistung zu Grunde liegen.
Die Verrechnungspreisermittlung der Dienstleistungserbringung erfolgt daher regelmäßig nach dem Schema:
Selbstkosten des Dienstleisters |
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+ betriebs-/branchenüblicher Gewinnaufschlag |
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= Verrechnungspreis |
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3.3.2.3.1 Zu erfassende Kosten
Tz. 440
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Im entspr Vertrag ist es zur "Nachkalkulation" erforderlich, eine konkrete Definition der Kostenbasis und Kostenermittlung des Dienstleistungserbringers durch Vorgabe der Kalkulationsmethoden zu regeln. Diese sollten den betriebswirtsch Grundsätzen entsprechen. Üblich ist ein Verweis auf:
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die einkalkulierten Vollkosten/Teilkosten, |
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den Ansatz der Basis (Istkosten/Normalkosten/Plankosten/Sollkosten/Standardkosten), |
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den Kostenumfang, wobei regelmäßig ein Zeitbezug erfolgt. |
Dabei gelten regelmäßig folgende Standards für die Vereinbarung und Dokumentation:
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Grds wird mit Vollkosten gerechnet (sonst Risiko der Anwendung des § 1 AStG). |
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Eine Teilkostenverrechnung ist nur denkbar, wenn eine Vollkostenverrechnung nicht fremdüblich wäre. |
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Üblicherweise wird mit Plankosten gearbeitet, da auch fremde Dritte die Preisbildung im Voraus vornehmen. |
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Istkosten werden hingegen bei heterogenen Leistungen oder bei geringer Risikoübernahme durch den Dienstleister vereinbart. |
Tz. 441
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Die OECD-GL sind insoweit widersprüchlich. Grundsatz für die Verrechnungspreisbildung ist allgemein der sog Price-setting approach, dh die Verrechnungspreisfestlegung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Plankosten/Kalkulationsbasis. Allerdings wird auch zumindest für Streitfälle, dh im Verständigungsverfahren akzeptiert, dass Grundlage der sog Outcome approach (dh die Ist-Zahlen der verbundenen Unternehmen) sein soll.
IRd geplanten allgemeinen Rechtsverordnung zu § 1 AStG soll hierzu auch eine innerstaatliche Festlegung erfolgen.
3.3.2.3.2 Gewinnaufschlag
Tz. 442
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Für den Kostenaufschlag (Mark-Up) geben die Verw-Grds 1983/2005 keinen Wert vor. Betriebswirtsch ist davon auszugehen dass der Gewinnaufschlag der langfristigen Kap-Marktrendite entsprechen (zuz Risikozuschlag) muss.
Nach der durch die EU-KOM ("unfairer Steuerwettbewerb") veranlassten Aufhebung des sog Kontroll- und Koordinierungstellenerl gibt es in D keine Verw-Aussage zum angemessenen Gewinnaufschlag. Dieses BMF-Schr (s Schr des BMF v 24.08.1984, BStBl I, 458) hatte ...