Tz. 453
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Unter dem sog Rückhalt im Konzern werden alle Vorteile verstanden, die sich allein aus der Zugehörigkeit zum Unternehmensverbund ergeben. Hierzu zählt man zB eine erhöhte Kreditwürdigkeit, verbilligte Einkaufsmöglichkeiten, Risikostreuung, das Recht auf Führung des Konzernnamens oder günstigere Absatzmöglichkeiten. Mangels Quantifizierung kann eine pauschale Berechnung nicht anerkannt werden.
Häufig können sich aber aus Teilaspekten Verrechnungsmöglichkeiten ergeben. Ist der Konzernname zB gleichzeitig ein geschütztes Warenzeichen, ist eine Lizenzverrechnung möglich; zum Abgrenzungsproblem s Tz 971.
In der Praxis hat sich jedoch durch die Beurteilung der Tw-Abschr auf Gesellschafterdarlehen (s BMF-Schr v 29.03.2011, BStBl I, 277) eine Unsicherheit ergeben, ob diese Grundsätze uneingeschr weiter anwendbar sind. Das BMF hat in dem vorgenannten Schr ausführlich zur Anwendung des § 1 AStG auf Fälle von Tw-Abschr und anderen Wertminderungen auf Darlehen an verbundene ausl Unternehmen Stellung genommen. Nach Rn 11 ist von einem bestehenden Rückhalt im Konzern auszugehen, solange der beherrschende Gesellschafter die Zahlungsfähigkeit der TG gegenüber fremden Dritten (im Außenverhältnis) tats sicherstellt bzw solange die TG ihre Verpflichtungen im Außenverhältnis erfüllt.
Tz. 454
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Diese Grundsätze zu Tw-Abschr auf Darlehen an verbundene ausl Unternehmen sind nicht ohne Weiteres auf die Gewährung von Stützungsmaßnahmen übertragbar. Dies würde voraussetzen, dass TG auf Grund der "impliziten" Unterstützung ihrer MG auch ohne die Garantie am Markt von fremden Dritten die Finanzierung überhaupt erhalten hätten und sich zu den gleichen Konditionen hätten refinanzieren können. In der Praxis werden jedoch häufig Stützungsmaßnahmen in Form von Garantie-, sog harten Patronatserklärungen oder Bürgschaften im Konzernverbund angetroffen. Nur diese sind dem Grunde nach entgeltlich verrechenbar.
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