Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
3.3.5.1 Überblick
Tz. 486
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Die OECD-GL 2017 beschäftigen sich erstmals mit dem Bereich der Low Value Adding Services (LVAS). Ausgehend v BEPS Bericht der OECD sollen für gewisse Fallgruppen von üblichen Nebenleistungen schematische, vereinfachende Regelungen gelten. Ziele sind:
- Reduktion des Compliance-Aufwands auf Seiten der betroffenen Unternehmen;
- Gewährung erhöhter Planungs- und Rechtssicherheit, wenn die vorgegebenen Anforderungen für Low Value Adding Services erfüllt werden;
- Konsistente einheitl Prüfung und Rechtsanwendung durch die beteiligten Staaten;
- reduzierte zielgerichtete Dokumentationsanforderungen und weniger Prüfungsaufwand für die beteiligten Fin-Verw;
- Vermeidung überhöhter Dienstleistungsverrechnungen.
Zu diesem Zweck sieht die OECD einen optionalen, vereinfachten Ansatz zur Verrechnung von LVAS vor (Rn 7.43 der OECD-GL 2017).
Eine ausdrückliche Regelung der dt Fin-Verw (zB Überarbeitung der Verw-Grds 1983) steht noch aus, aufgrund des einheitl internationalen Ansatzes, der in Einklang mit der bisherigen Praxis steht, dürfte einer Anwendung der Grds nichts entgegen stehen. Im Zweifel sollte in der Praxis ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gestellt werden.
Wes Elemente sind zum einen spezifische, dezidierte Vorgaben zur Dokumentation von LVAS (nachfolgend s Tz 489) verbunden mit einem Wegfall einer detaillierten Prüfung der betrieblichen Veranlassung (des sog benefits test, s Tz 451ff) von LVAS und insbes der Vorgabe eines einheitl Gewinnaufschlags von 5 %.
3.3.5.2 Betroffene Dienstleistungen
Tz. 487
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Die von der Vereinfachungsregelung betroffenen Dienstleistungen sind iRe zweistufigen Prüfung festzulegen. Zum einen müssen sie einen Positivkatalog (s Rn 7.35ff OECD-GL 2017) von Merkmalen erfüllen. Dies sind:
- Es handelt sich um eine Dienstleistung von unterstützendem Charakter;
- Es liegt keine Tätigkeiten im Kerngeschäft des betroffenen Konzerns vor (zB keine Forschung und Entwicklung oder Vertriebsfunktion);
- Die Dienstleistung erfordert nicht den Einsatz und führt auch nicht zur Entstehung "einzigartiger immaterieller Vermögenswerte";
- Die Erbringung der jeweiligen LVAS ist nicht mit wes unternehmerischen Risiken verbunden;
- Entspr Tätigkeiten werden nicht an fremde Dritte erbracht.
Als typische Anwendungsbeispiele nennen die OECD-GL 2017 folgende Bereiche:
- Rechnungswesen und Jahresabschlussprüfung,
- Debitoren- und Kreditorenmanagement,
- Personalmanagement,
- Überwachung und Zusammenstellung von Daten für Compliance-Zwecke,
- IT-Services (soweit nicht Kerngeschäft des Konzerns),
- Kommunikation und Public Relations,
- Rechtsberatung und Legal Services,
- St-Beratung,
- allg verwaltungsbezogene Leistungen.
Tz. 488
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
IRe "Negativ" Katalogs (s Rn 7.47-OECD-GL 2017) sind nachfolgende Dienstleistungen von den Vereinfachungsregelungen ausdrücklich ausgeschlossen:
- Tätigkeiten im Kerngeschäft des Konzerns,
- Forschung und Entwicklung (mit gewissen Ausnahmenmöglichkeiten für den Bereich der Software),
- Herstellung und Produktion,
- Einkauf von Rohstoffen und anderen Materialien zur Verwendung in der Herstellung und Produktion,
- Verkauf, Marketing und Vertrieb,
- Finanztransaktionen,
- Versicherungen/Rückversicherung,
- Tätigkeiten des obersten Managements (mit gewissen Ausnahmen für Dienstleistungen, die bereits nach der allg Definition unstr LVAS darstellen).
3.3.5.3 Rechtsfolgen
Tz. 489
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Rechtsfolgen des vereinfachenden Ansatzes der OECD für die konzerninternen Routinedienstleistungen sind:
- Ein umfassender benefit test ist idR nicht erforderlich (s Tz 451);
- es erfolgt eine Verrechnung der über Schlüssel zugewiesenen und/oder direkt auf einen Dienstleistungsempfänger entfallenden Kosten;
- es erfolgt ein einheitl Gewinnaufschlag von 5 % für alle LVAS-Dienstleistungsarten, wobei diese 5 % nicht durch eine durch Datenbankstudie belegt werden müssen;
- die Möglichkeit einer vereinfachten Verrechnungspreis-Dokumentation.
Für den Bereich von LVAS ist nur nachfolgende, vereinfachte Dokumentation erforderlich (s Rn 7.64ff der OECD-GL 2017):
- Beschreibung der LVAS-Kategorie(n);
- Schriftliche vertragliche Grundlagen;
- Dokumentation zur Ermittlung der Kostenbasis pro Service-Kategorie (einschl der der Bezeichnung der Arten und Beträge der Kosten und deren Ermittlung);
- Aufzeichnungen und Berechnungen zur Anwendung der maßgebenden Umlageschlüssel.