Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
3.4.11.1 Kapitalisierungszinssatz
Tz. 605
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
§ 5 – Kapitalisierungszinssatz
1Zur Bestimmung des jeweils angemessenen Kapitalisierungszinssatzes ist unter Berücksichtigung der StBelastung vom Zins für eine risikolose Investition auszugehen, auf den ein funktions- und risikoadäquater Zuschlag vorzunehmen ist. 2Die Laufzeit der vergleichbaren risikolosen Investition richtet sich danach, wie lange die übernommene Funktion voraussichtlich ausgeübt wird. 3Der Zuschlag ist so zu bemessen, dass er sowohl für das übernehmende als auch für das verlagernde Unternehmen die in vergleichbaren Fällen jeweils unternehmensübliche Risikobeurteilung berücksichtigt.
Danach ist zur Bestimmung des jeweils angemessenen Kapitalisierungszinssatzes vom Zins für eine risikolose Investition auszugehen, zuz eines funktions- und risikoadäquaten Zuschlags (s Rn 104ff Verw-Grds FVerl). Die Berechnung ist sowohl für das verlagernde als auch übernehmende Unternehmen vorzunehmen, wobei uE auch die übrige bzw Resttätigkeit der Unternehmen mit zu gewichten ist.
Eine EK-Rendite) ist typischerweise marktgestützt zu bestimmen. Gängige Methoden wie das Capital Assset Pricing Model (CAPM) geben folgende Berechnung vor:
EK-Rendite = |
Basiszinssatz (laufzeitkonform!) |
|
+ Marktrisikoprämie × ß-Faktor |
Tz. 606
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Zur Ableitung des Basiszinssatzes wurde in der Vergangenheit traditionell die erzielbare Rendite von Anleihen öff Emittenten herangezogen, wobei die Laufzeitäquivalenz zu beachten war. Aus Vereinfachungsgründen mag diese Vorgehensweise auch heute noch vertretbar sein. In der aktuellen Fassung von IDW S 1 ist vorgesehen, den Basiszinssatz unter Verwendung fristadäquater Zerobondsätze abzuleiten.
Eine Marktrisikoprämie ist hierbei branchenspezifisch zu ermitteln.
Nach den Verw-Grds FVerl ist ein vereinfachtes Schätzungsverfahren zulässig (Rn 162ff), das hinsichtlich des Kapitalisierungszinssatz (Rn 170 der Verw-Grds) folgende Elemente enthält:
a) Basiszinssatz:
Anzusetzen ist der inl Zinssatz laufzeitäquivalenter Renditen öff Anleihen. Dieser kann für das aufnehmende und das abgebende Unternehmen verwendet werden
b) Risikozuschlag:
Die Fin-Verw geht von einem typisierenden Zuschlag von 50 % auf den Basiszinssatz, mind aber 3 % aus.
c) Abschlag für St:
Kürzung in Höhe des nominellen St-Satzes für Unternehmensgewinne
Beispiel:
Basiszinssatz |
5,0 % |
Zuschlag 50 %, mind 3 % |
3,0 % |
Zwischensumme |
8,0 % |
Kürzung wegen des St-Satzes 30 % |
2,4 % |
Anzusetzender Zinssatz nach St |
5,6 % |
Der individuelle Gegenbeweis ist möglich. Im Zweifel kann derzeit auf die Grundsätze der OFD Münster zur Bewertung von Anteilen an Kap-Ges (s Homepage der OFD Münster) zurückgegriffen werden. Die OFD-Leitlinie hielt bereits in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf den Bewertungsstandard des IDW S 1 einen Kapitalisierungszinssatz vor St von nur 7,5 % (Basiszinssatz von 4,5 % plus Marktrisikoprämie von 3 %), der einem Gewinnmultiplikator von ca 13,3 entspricht, für "im Allgemeinen als angemessen". Dem wird allerdings in der Praxis der BP entgegengehalten, dass der IDW S 1 in Übereinstimmung mit der betriebswirtsch Unternehmensbewertungslehre die Marktrisikoprämien von am Aktienmarkt beobachteten Kap-Marktrenditen ableitet. Bei der Interpretation dieser gemessenen Risikoprämien wird von einem Kap-Marktmodell ausgegangen, in dem der Kap-Investor ein breites Aktienportfolio hält. Wegen dieser Diversifizierung blieben spezielle unternehmerische Risiken zunächst vollständig unberücksichtigt. Kleine und mittelständische Unternehmen könnten aber wegen ihrer spezifischen unternehmerischen Risiken nicht ohne weiteres mit diversifizierten Kleinaktionären verglichen werden. Die Kapitalisierungszinssätze müssten daher bei KMU-Unternehmen individuell angepasst werden. Im Übrigen ist zu sehen, dass auch der Basiszinssatz sich auf die Verhältnisse 2005/2006 bezieht und wegen der gesunkenen Kap-Verzinsung angepasst werden muss.
3.4.11.2 Kapitalisierungszeitraum
Tz. 607
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
§ 6 – Kapitalisierungszeitraum
Werden keine Gründe für einen bestimmten, von den Umständen der Funktionsausübung abhängigen Kapitalisierungszeitraum glaubhaft gemacht oder sind solche Gründe nicht ersichtlich, ist ein unbegrenzter Kapitalisierungszeitraum zu Grunde zu legen.
Die FVerlV geht zwar grds von einem unbegrenzten Kapitalisierungszeitraum aus, lässt aber einen glaubhaft anderen Wert zu (§ 6 FVerlV). Der Gesetzgeber geht damit von der Formel der "ewigen Rente" aus.
Ein unbegrenzter Kapitalisierungszeitraum kommt regelmäßig zur Anwendung, wenn es sich bei der verlagerten Funktion um langjährig "lebensfähige" Einheiten (zB einen ganzen Betrieb, einen Teilbetrieb) handelt. Je weiter dagegen die verlagerte Funktion nur einer kleineren Teileinheit entspricht (s Tz 525 zur Frage der "Atomisierung" der Funktion), um so eher kann ein begrenzter Kapitalisierungszeitraum sachgerecht sein.
Beispiel:
IRd Übertragung einer Pkw-Produktion auf eine ausl TG wird glaubhaft dargelegt, dass der Produktzyklus für das Fahrzeug bei acht Jahren liegt.
Allerdin...