Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
3.4.13.1 Überblick
Tz. 633
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
3.4.13.2 Fälle "untergeordneter Bedeutung"
Tz. 634
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Für "untergeordnete" Funktionsverlagerungen, die den Tatbestand des § 1 Abs 3 AStG nicht erfüllen (s Tz 541f) ist grds eine Einzelabrechnung bzw eine Korrektur um Einzelpreise vorzunehmen.
Insbes sind zu untersuchen:
• |
die Überführung oder Übertragung gebrauchter Maschinen; |
• |
die Übertragung oder Mitnutzung von immateriellen WG (Patente, aber auch nicht geschütztes Know-how); |
• |
die Gestellung von Mitarbeitern zum "Aufbau" des ausl Betriebs (zB Schulung von Mitarbeitern); |
• |
der Einstieg in bestehende Verträge oder Geschäftschancen (s Tz 670). |
3.4.13.3 Fälle der drei "Escape-Klauseln" des § 1 Abs 3 S 10 AStG
3.4.13.3.1 Überblick und Rechtsgrundlagen
Tz. 635
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
|
1. Öffnungsklausel |
2. Öffnungsklausel |
3. Öffnungsklausel |
|
§ 1 Abs 3 S 10 Alt 1 AStG Einzelheiten s Tz 638 |
§ 1 Abs 3 S 10 Alt 2 AStG Einzelheiten s Tz 640 |
§ 1 Abs 3 S 10 Alt 3 AStG Einzelheiten s Tz 642ff |
Tatbestandsvoraussetzungen |
- Wesentliche immaterielle WG/Vorteile sind nicht Gegenstand der Funktionsverlagerung
|
- Summe der Einzelverrechnungspreise entspricht, gemessen an der Bewertung des Transferpakets als Ganzem, dem Fremdvergleichspreis
|
- Gegenstand der Funktionsverlagerung ist zumindest ein einzelnes wesentliches immaterielles WG
- genaue Bezeichnung des immateriellen WG
|
Beweislast |
Glaubhaftmachung durch den Stpfl |
Rechtsfolge |
Bestimmung von Einzelverrechnungspreisen für WG und Dienstleistungen (Bestandteile des Transferpakets) möglich |
Keine präzise Wertberechnung für das Transferpaket erforderlich |
§ 2 Abs 3 FVerlV: Wert zu akzeptieren, wenn im präzise berechneten Einigungsbereich und fremdvergleichskonform |
Keine präzise Wertberechnung für das Transferpaket erforderlich |
VerwGrS FVerl |
Rn 71 |
Rn 72f |
Rn 74ff |
Tz. 636
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Die Regelung des § 1 Abs 3 S 10 AStG sieht insges drei Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bildung eines Transferpakets vor.
• |
Die Bestimmung von Einzelverrechnungspreisen für alle betroffenen einzelnen WG und Dienstleistungen ist anzuerkennen, wenn der Stpfl glaubhaft macht, dass keine wes immateriellen WG und Vorteile Gegenstand der Funktionsverlagerung waren (§ 1 Abs 3 S 10 Hs 1 Var 1 AStG); |
• |
Die Bestimmung von Einzelverrechnungspreisen für alle betroffenen einzelnen WG und Dienstleistungen ist anzuerkennen, wenn der Stpfl glaubhaft macht, dass das Gesamtergebnis der Einzelpreisbestimmungen die Se der angesetzten Einzelverrechnungspreise, gemessen an der Preisbestimmung für die Bewertung des Transferpakets als Ganzes, dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht (§ 1 Abs 3 S 10 Hs 1 Alt 2 AStG); |
• |
Einzelverrechnungspreise für die Bestandteile des Transferpakets sind anzuerkennen (ist uE gleichzusetzen mit: Die Bestimmung von Einzelverrechnungspreisen für alle betroffenen einzelnen WG und Dienstleistungen ist anzuerkennen), wenn der Stpfl glaubhaft macht, dass zumindest ein wesentliches immaterielles WG Gegenstand der Funktionsverlagerung ist, und er es genau bezeichnet (§ 1 Abs 3 S 10 Hs 2 AStG). |
Tz. 637
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Zusammenfasst bedeutet dies, dass das Transferpaket entbehrlich ist, wenn:
• |
wes immaterielle WG und Vorteile Gegenstand der Funktionsverlagerung waren; |
• |
wenn für die immateriellen WG Einzelverrechnungspreise ermittelt werden und dabei dargestellt wird, dass sich im Wege einer Schattenberechung qua Transferpaket dasselbe Ergebnis ergäbe; |
• |
wenn zumindest ein wes immaterielles WG Gegenstand der Funktionsverlagerung ist. |
3.4.13.3.2 Einzelfragen zur Vergleichsberechnung
3.4.13.3.2.1 Die erste Escape Möglichkeit
Tz. 638
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Bereits dieser Fall erfordert zur Abschätzung faktisch eine Gesamtermittlung der Werte, um darzulegen, dass der anteilige Wert immaterieller WG/Vorteile unter 25 % eines "Gesamtpaketes" liegt. Denn zu beachten ist, dass nach § 1 Abs 5 FVerlV immaterielle WG und Vorteile wes iSd § 1 Abs 3 S 10, Alt 1 AStG sind, ›wenn sie für die verlagerte Funktion erforderlich sind und ihr Fremdvergleichspreis insges mehr als 25 % der Summe der Einzelpreise aller WG und Vorteile des Transferpakets beträgt und dies unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Funktionsverlagerung, die aus den Aufzeichnungen iSd § 3 Abs 2 S 2 hervorgehen, glaubhaft ist.
Tz. 639
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Zu beachten ist, dass der Gesetzeswortlaut insoweit – abw vom 3. Escape – auf die Gesamtheit der immateriellen WG abstellt. Die Verw-Grds FVerl enthalten hierzu (in Rn 71) folgendes zutr Bsp:
Beispiel:
IRe Funktionsverlagerung macht der Stpfl glaubhaft, dass neben vd materiellen WG drei immaterielle WG betroffen sind, die jeweils 20 % der Se der Einzelwerte aller Bestandteile des Transferpakets ausmachen.
Da die Se der Werte der immateriellen WG 25 % der Se der Einzelwerte aller Bestandteile des Transferpakets übersteigt, ist die erste Öffnungsklausel nicht anwendbar (Zusammenrechnung). Der Stpfl hat den Verrechnungspreis auf der Grundlage einer Transferpaketbetrachtung zu bestimmen.
3.4.13.3.2.2 Die zweite Escape Möglichkeit – Vergleichsbewertung
Tz. 640
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Nach § 1 Abs 3 Satz 10, 2. Alt AStG sind anstelle eines Transferpakets die Verrechnungspreise der einzelnen betroffenen WG, Dienstleistungen etc anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, da...