Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
3.4.13.5.1 Stufe 1: Behandlung des Verlagerungsvorganges
Tz. 651
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
IRd Verlagerung der Produktionsfunktionen ist es regelmäßig erforderlich, auf die ausl TG die zur Funktionsausübung erforderlichen materiellen und immateriellen WG (zB Produktionsanlagen, Produktionsrechte), ggf sogar den gesamten Produktionsbetrieb, zu überführen bzw zur Nutzung zu überlassen. Es gelten hierbei folgende allgemeine Grundsätze der Übertragung:
Tz. 652
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Einlage der WG: Die offene Einlage der WG führt als Tauschvorgang (Tausch von WG gegen Gesellschaftsrechte), die verdeckte Einlage als gesellschaftsrechtlich veranlasster Vorgang zu einer Auflösung der in den WG gebundenen stillen Reserven. Maßgebend für die Gewinnrealisierung ist der gW (offene Einlage) bzw der Tw (verdeckte Einlage) des hingegebenen materiellen und immateriellen WG. Soweit ein Betrieb oder Teilbetrieb überführt wird, ist hierbei auch der Geschäftswert zu berücksichtigen.
Tz. 653
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Verkauf der WG: Die Veräußerung führt unmittelbar zu einer Realisierung der in den veräußerten WG bzw – bei Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs – auch im Geschäftswert gebundenen stillen Reserven. Zur Vermeidung einer außerbilanziellen Korrektur nach § 1 AStG ist eine Ermittlung des fremdüblichen Entgelts erforderlich. Vorrangig ist hierbei die Preisvergleichsmethode anzuwenden (s Tz 211ff). Hierbei ist insbes auf den Markt für gebrauchte Maschinen oder fremdübliche Mietverhältnisse abzustellen.
Erfolgt die Veräußerung unterhalb des Fremdvergleichspreises, so greift das Rechtsinstitut der verdeckten Einlage. Bei einer Veräußerung oberhalb des Fremdvergleichspreises (überteuert) kann alternativ je nach Rechtsform auch eine vGA oder Entnahme vorliegen.
Tz. 654
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Nutzungsüberlassung der WG: Die bloße Nutzungsüberlassung (Vermietung, Lizenzierung) führt – da das marktmäßig bestimmte Nutzungsentgelt üblicherweise einen Abschreibungsersatz beinhalten wird – zu einer zeitverschobenen Gewinnrealisierung. Bei einem Entgelt unterhalb (oberhalb) des Fremdvergleichspreises greift die Norm des § 1 AStG (§ 8 Abs 3 KStG).
b) Folgewirkungen
Tz. 655
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Über diese Einzeltransaktionen hinaus ist der Verlagerungsvorgang als solcher und die dadurch veränderte Aufgabenverteilung im Konzern grds unbeachtlich. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn – neben einzelnen WG oder anstelle von diesen – sog "Geschäftschancen" übertragen werden; hierzu s Tz 670.
Im Übrigen wird der Umfang der zu übertragenden oder zu überlassenden WG im Wes dadurch bestimmt, in welcher Funktion (Dienstleister iS eines "Lohnfertigers" oder aber "Eigenproduzent") die Produktionsgesellschaft tätig werden soll. Mit zunehmender Funktionszuweisung wird zugleich der Umfang der zu übertragenden WG steigen.
3.4.13.5.2 Stufe 2: Behandlung nach Verlagerung
Tz. 656
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Als Folge der Produktionsverlagerung stellt sich die Frage, mit welchen Werten der nunmehr von der TG vollzogene Produktionsvorgang zu bewerten ist. Dies ist im Wes eine Frage des Umfanges der – iRe Funktions- und Risikoanalyse festzustellenden – Zuordnung der Funktionen und der daraus resultierenden Chancen- und Risikozuordnung auf die am Leistungsprozess beteiligten Konzernmitglieder. Hierbei ergeben sich folgende Eckpunkte:
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Das ausl Tochterunternehmen kann zunächst als bloßer Dienstleister für das inl Mutterunternehmen tätig werden. Das Leitbild für diese Durchführung des Fremdvergleichs bildet in diesem Falle der Lohnfertiger, der als "verlängerte Werkbank" für das Mutterunternehmen fungiert und insoweit in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zum auftraggebenden Mutterunternehmen steht. |
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Das ausl Tochterunternehmen kann darüber hinaus die gesamte Produktionsfunktion der MG übernehmen. Das Leitbild für die Durchführung des Fremdvergleichs bildet in diesem Falle der Eigenproduzent, der als eigenständiges Unternehmen und insoweit weitgehend unabhängig vom Mutterunternehmen agiert. |
Daneben sind auch vd Mischformen denkbar.
3.4.13.5.3 Übertragung und Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern
Tz. 657
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei materiellen WG. Es besteht allerdings in der Praxis das Problem, dass zum einen ein selbst geschaffenes immaterielles WG erst "identifiziert" und anschließend ein angemessener Wert ermittelt werden muss.
Bei der Festlegung der Verrechnungspreismethoden sind vorrangig die Standardmethoden zu verwenden (§ 1 Abs 3 AStG). Daher ist vorrangig die Preisvergleichsmethode zu untersuchen.
Bei der Übertragung von immateriellen WG kann grds auf IDW S 5 (s WPg Supplement 4/2007, 64ff; FN-IDW 2007, 610ff) zurückgegriffen werden.
Bei der Nutzungsüberlassung gelten hinsichtlich der Preisvergleichsmethode folgende Grundsätze:
a) Interner Preisvergleich
Tz. 658
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Dieser kann aus folgenden Daten abgeleitet werden:
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Lizenzzahlung an Dritte/von dritter Seite, |
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Unterlizenzen, |
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Merchandising von Marken (nur indirekt vergleichbar). |
b) Externer Preisvergleich
Tz. 659
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Für diesen eher seltenen Fall können folgende Daten h...