Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
3.4.13.3.2.1 Die erste Escape Möglichkeit
Tz. 638
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Bereits dieser Fall erfordert zur Abschätzung faktisch eine Gesamtermittlung der Werte, um darzulegen, dass der anteilige Wert immaterieller WG/Vorteile unter 25 % eines "Gesamtpaketes" liegt. Denn zu beachten ist, dass nach § 1 Abs 5 FVerlV immaterielle WG und Vorteile wes iSd § 1 Abs 3 S 10, Alt 1 AStG sind, ›wenn sie für die verlagerte Funktion erforderlich sind und ihr Fremdvergleichspreis insges mehr als 25 % der Summe der Einzelpreise aller WG und Vorteile des Transferpakets beträgt und dies unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Funktionsverlagerung, die aus den Aufzeichnungen iSd § 3 Abs 2 S 2 hervorgehen, glaubhaft ist.
Tz. 639
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Zu beachten ist, dass der Gesetzeswortlaut insoweit – abw vom 3. Escape – auf die Gesamtheit der immateriellen WG abstellt. Die Verw-Grds FVerl enthalten hierzu (in Rn 71) folgendes zutr Bsp:
Beispiel:
IRe Funktionsverlagerung macht der Stpfl glaubhaft, dass neben vd materiellen WG drei immaterielle WG betroffen sind, die jeweils 20 % der Se der Einzelwerte aller Bestandteile des Transferpakets ausmachen.
Da die Se der Werte der immateriellen WG 25 % der Se der Einzelwerte aller Bestandteile des Transferpakets übersteigt, ist die erste Öffnungsklausel nicht anwendbar (Zusammenrechnung). Der Stpfl hat den Verrechnungspreis auf der Grundlage einer Transferpaketbetrachtung zu bestimmen.
3.4.13.3.2.2 Die zweite Escape Möglichkeit – Vergleichsbewertung
Tz. 640
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Nach § 1 Abs 3 Satz 10, 2. Alt AStG sind anstelle eines Transferpakets die Verrechnungspreise der einzelnen betroffenen WG, Dienstleistungen etc anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Gesamtergebnis der Einzelpreisbestimmungen, gemessen an der Preisbestimmung für das Transferpaket, dem Fremdvergleichsgrundsatz entspr. Die Transferpaketbildung (Tz 638)ist aber dennoch als Art Schattenrechnung (§ 2 Abs 3 FVerlV) vorzunehmen.
Tz. 641
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Die FVerlV bestimmt hierzu, dass die Se der Einzelverrechnungspreise für die WG und Vorteile, die vollständig zu erfassen sind, nur angesetzt werden darf, wenn sie im Einigungsbereich liegt und der Stpfl glaubhaft macht, dass sie dem Fremdvergleichsgrundsatz entspr (mit höherer Wahrscheinlichkeit) als der für das Transferpaket als Ganzes ermittelte Verrechnungspreis. Dieser Gegenbeweis dürfte faktisch nie erreicht werden. Da die Regelung zudem den faktisch doppelten Verwaltungsaufwand (Einzelbewertung und Transferpaket) erfordert, dürfte sie keine größere praktische Bedeutung entfalten.
Beispiel:
Für die Übertragung eines Transferpakets ergibt sich ein Einigungsbereich zwischen 10 und 20 Mio EUR. Der Stpfl legt eine Einzelpreisberechnung für die übertragenen WG iHv insges 12 Mio EUR vor.
Der Wert der Einzelpreisberechnung liegt zwar im Einigungsbereich, dies allein ist aber nicht maßgeblich. Es können bisher unerkannte immaterielle WG oder sonstige Vorteile im Transferpaket enthalten sein, die einen höheren Verrechnungspreis für das Transferpaket rechtfertigen. Der Stpfl kann die Einzelpreisberechnung jedoch zum Ausgangspunkt dafür nehmen, zu begründen und glaubhaft zu machen, warum ein anderer Wert als der Mittelwert von 15 Mio EUR dem Fremdvergleichsgrundsatz entspr. Erfolgt die Glaubhaftmachung nicht, ist der Mittelwert anzusetzen.
3.4.13.3.2.3 Der 3. Escape – Die Offenlegung eines übertragenen wes immateriellen Wirtschaftsgutes
Tz. 642
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Die 3. Alt, die als begünstigende Regelung rückwirkend auf den 01.01.2008 durch das "EU-Umsetzungsgesetz" eingefügt wurde, sieht vor, dass ein Ansatz von Einzelverrechnungspreisen bei einer Funktionsverlagerung vorzunehmen ist, sofern zumindest ein wes immaterielles WG Gegenstand der Funktionsverlagerung ist und (dieses) von ihm genau bezeichnet wird. Hierbei soll eine Glaubhaftmachung des Stpfl ausreichend sein.
Sowohl geschützte immaterielle WG wie Patente als auch ungeschützte wie das Know-how genügen diesen Anforderungen. Eine Beschränkung auf rechtlich geschützte immaterielle WG – wie zunächst vom BMF geplant – ist nicht vorgesehen. Nach dem Gesetzeswortlaut reicht es auch aus, dass nur dieses eine wesentliche immaterielle WG vom Stpfl genau bezeichnet wird.
Tz. 643
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Der Gesetzestext steht hierbei eindeutig im Widerspruch zur Begr, die eine Verpflichtung zur Bezeichnung aller wes übertragenen immateriellen WG enthält. Die Ges-Begr enthält hierzu im Detail folgende Aussagen:
Zitat
Voraussetzung ist, dass der Stpfl alle von der Funktionsverlagerung betroffenen, wes immateriellen WG – auch soweit sie noch nicht bilanziert worden sind – genau bezeichnet. Die genaue Bezeichnung ist notwendig, denn selbst geschaffene immaterielle WG können aufgrund ihrer fehlenden Bilanzierbarkeit von der Fin-Verw meist nicht selbständig identifiziert werden; die Identifizierung ist aber zwingende Voraussetzung für eine sachgerechte, betriebswirtsch fundierte Bewertung. Der Ansatz fremdvergleichskonformer Einzelverrechnungspreise für die Bestandteile des Transferpakets führt zu einem Ergebnis, das auch für die Funktionsverlagerung insges dem international anerkannten Fremdve...