Tz. 684

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Zu allgemeinen Grundsätzen der Dokumentation s Tz 800ff.

Hinsichtlich der Besonderheiten der Dokumentation von Funktionsverlagerungen ist auf Folgendes hinzuweisen:

3.4.16.1 Funktionsverlagerung als außergewöhnlicher Geschäftsvorfall

 

Tz. 685

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Der Zeitpunkt der Dokumentation und die Frage der Anforderung einer Dokumentation sind zu trennen. Nach § 3 GAufzV fallen Funktionsverlagerungen in die Fallgruppe der außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle, die innerhalb des ersten halben Jahres nach Ablauf des Wj zu dokumentieren sind. Die Unterlagen sind innerhalb von 30 Tagen nach Anforderung durch das FA vorzulegen.

3.4.16.2 Erweiterte Aufzeichnungsverpflichtungen

 

Tz. 686

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach der in § 5 S 2 GAufzV ab 01.01.2008 angefügten Nr 6 ist der Stpfl verpflichtet, in den Fällen der Funktions- und Risikoänderung iSd § 3 Abs 2 Aufzeichnungen über Forschungsvorhaben und lfd Forschungstätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Funktionsverlagerung stehen können und in den drei Jahren vor Durchführung einer Funktionsverlagerung stattfanden oder abgeschlossen worden sind, zu erstellen.

Mit dieser Regelung soll es der Fin-Verw erleichtert werden, in den Fällen von Funktionsverlagerungen ein selbst hergestelltes immaterielles WG und/ oder Know-how festzustellen, das auf das aufnehmende Unternehmen übergegangen sein könnte.

Diese Verpflichtung gilt jedoch nur für diejenigen Unternehmen, die regelmäßig Forschung und Entwicklung betreiben und aus betriebsinternen Gründen Unterlagen über ihre Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erstellen (Controlling-Daten), aus denen die geforderten Aufzeichnungen abgeleitet werden können.

3.4.16.3 Dokumentation der Geschäftsbeziehungen zu Nahestehenden (§ 4 Nr 2 GAufzV)

 

Tz. 687

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Hervorzuhebende Punkte der Dokumentation im Fall der Funktionsverlagerung sind:

die Darstellung der Funktion (vor und nach der Übertragung);
die Darstellung der lfd Geschäftsbeziehungen;
die Übersicht über Verträge;
die Zusammenstellung der immateriellen WG.

Gerade der zuletzt genannte Punkt dürfte problematisch sein. Im Regelfall dürfte es zwar möglich sein, geschützte, dh registrierte immaterielle WG, wie Patente, die von nahestehenden Personen genutzt werden, aufzulisten. In der Praxis str dürfte hingegen der Bereich des sog Know-hows sein, bei dem sich häufig bereits die Frage stellt, ob ein immaterielles WG vorliegt.

3.4.16.4 Darstellung der Funktionen, Risiken, Wirtschaftsgüter, Marktverhältnisse (§ 4 Nr 3a GAufzV)

 

Tz. 688

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Erforderlich ist die Darstellung der aktuellen, früheren und ggf künftigen Funktionen (dh einschl Veränderungen). Allgemein ist stichwortartig auf diese Aspekte hinzuweisen:

Welches sind die wes für den Geschäftserfolg wichtigen WG?
Welche vereinbarten Vertragsbedingungen gelten?
Welche Geschäftsstrategien bestehen?
Welche Markt- und Wettbewerbsverhältnisse bestehen?
Welche Gesamt-Wertschöpfungskette besteht bzw welchen Wertschöpfungsbeitrag hat das einzelne Unternehmen in dieser Kette?

3.4.16.5 Allgemeine Grundsätze der Angemessenheitsdokumentation; Wertschöpfungskette und -beiträge (§ 4 Nr 3b GAufzV)

 

Tz. 689

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Wes Element sowohl für die Sachverhalts- auch für die Angemessenheitsdokumentation bei Funktionsverlagerungen ist die sog Funktions- und Risikodarstellung und -analyse. Besonderen Wert legt die Fin-Verw auf die Darstellung der Wertschöpfungsketten (Rn 3.4.11.5 Verw-Grds 2005).

Stichwortartig ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die Darstellung der aktuellen, früheren und ggf künftigen Funktion (dh einschl struktureller Veränderungen durch die durchgeführte "Verlagerung") ist notwendig.
Welches sind wes WG die übertragen oder überlassen wurden?
Welche vereinbarten Vertragsbedingungen gelten?
Welche Geschäftsstrategien bestehen?
Welche Markt- und Wettbewerbsverhältnisse herrschen?
Welche Gesamt-Wertschöpfungskette besteht bzw welchen Wertschöpfungsbeitrag hat das einzelne Unternehmen in dieser Kette vor und nach der Übertragung?

Als Wertschöpfungskette bezeichnet man den gesamten Leistungserstellungsprozess, der mit der Forschung und Entwicklung beginnt und der Abgabe an den Endkonsumenten endet.

 

Tz. 690–697

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

vorläufig frei

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