Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 518
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
IRd Prüfung von Funktionsverlagerungen muss regelmäßig vorrangig untersucht werden, ob es sich um eine Funktionsverlagerung im weiteren oder engeren Sinne handelt. Nur bei einer Funktionsverlagerung ieS ist die aufwändige Berechnung für ein Transferpaket vorzunehmen, während für eine Funktionsverlagerung iwS eine Einzelbewertung der einzelnen Faktoren vorzunehmen ist. Die Differenzierung kann zum einen über eine Fallgruppeneinteilung erfolgen (s Tz 541) als auch die rechtliche Inanspruchnahme der sog Escaperegelung (s Tz 632).
3.4.5.1 Prüfschema
Tz. 519
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Im Einzelnen ergibt sich folgendes Prüfschema:
Prüfungsschritt |
Grundsatz |
Erläuterung unter Tz |
1. Schritt |
Es ist zu untersuchen, ob eine Funktion iSd § 1 Abs 3 AStG übertragen wurde oder "nur" Einzelleistungen oder Lieferungen, die nach dem allgemeinen Fremdverhaltensprinzip als Einzelleistung abzurechnen sind. |
S Tz 522ff |
2. Schritt |
Welche Fallgruppe der Funktionsverlagerung liegt vor? |
S Tz 512ff |
3. Schritt |
Fallen diese als
- untergeordnete Funktionen/Hilfs- oder Nebenfunktion
- ges Ausnahmefälle
- Ausnahmefälle und Gestaltungsmöglichkeiten nach den Verw-Grds FVerl aus dem Anwendungsbereichs des § 1 Abs 3 AStG heraus?
|
S Tz 647 |
4. Schritt |
Grundsätze des Ansatzes des Transferpaketes als Verrechnungspreis. |
S Tz 564ff |
5. Schritt |
Einzelabrechnung aufgrund der Escapegelungen/der Fälle "untergeordneter Bedeutung" als Verrechnungspreisansatz. |
S Tz 632ff |
6. Schritt |
Funktionsverlagerungen ieS. |
S Tz 564ff |
7. Schritt |
Einzelfragen der Berechnung des Transferpakets. |
S Tz 605ff |
8. Schritt |
Sonderfälle der Funktionsverlagerung. |
S Tz 614ff |
9. Schritt |
Inboundfälle. |
S Tz 678 |
10. Schritt |
Mehrjährige Betrachtung – ges Preisanpassungsklausel. |
S Tz 679 |
11. Schritt |
Verfahrensrecht – die Dokumentation bei Funktionsverlagerungen. |
S Tz 682ff |
12. Schritt |
Auswirkungen beim aufnehmenden Unternehmen; Doppelbesteuerungen und die internationale Akzeptanz der Regelung. |
S Tz 698 |
13. Schritt |
Europatauglichkeit der Regelung. |
S Tz 699 |
3.4.5.2 Die nachrangige Prüfung allgemeiner Verrechnungspreisgrundsätze
Tz. 520
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Wenn die Tatbestände der Funktionsverlagerung nach § 1 Abs 3 AStG nicht erfüllt sind, ist nachrangig zu prüfen, ob nicht eine Entstrickung nach den vorgenannten Normen bei BetrSt einer Kö oder Beteiligung an einer Pers-Ges vorliegt oder nach den allgemeinen Grundsätzen der Fremdverhaltenskonformität nach § 1 AStG ein angemessener Fremdpreis (zB Lizenzgebühr, Dienstleistungsentgelt, Kaufpreis etc) zu vereinbaren ist. Zu den wes Elementen dieser "Unterfallgruppen" der Einzelverrechnung s Tz 651.
Neben der Festlegung von angemessenen Kaufpreisen für übertragene oder überlassene Maschinen und Einrichtungsgegenstände und die Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern spielen hierbei bei der stlich Beurteilung wertvolle immaterielle WG eine große Rolle, da diese regelmäßig unter hohem Kostenaufwand in D geschaffen wurden und deren Verwertung infolge dieser sog Funktionsverlagerung/Nutzungsüberlassung der dt Besteuerung (tw) entzogen zu werden droht. Die besondere Schwierigkeit besteht hierbei darin, dass immaterielle WG übertragen oder überlassen werden, die als selbstgeschaffene immaterielle WG oder als nicht geschütztes Know-how nicht bilanziell ausgewiesen und deshalb im Zweifel schwer zu erkennen sind. In der Folge sind auch die ihnen innewohnenden Verwertungsmöglichkeiten nur schwer zu erfassen.