Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 545
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Ein weiterer "Ausnahmefall" ergibt sich (erst) aus § 2 Abs 1 S 1 FVerlV. Die Regelung lautet:
"Übt das übernehmende Unternehmen die übergehende Funktion ausschl gegenüber dem verlagernden Unternehmen aus und ist das Entgelt, das für die Ausübung der Funktion und die Erbringung der entspr Leistungen anzusetzen ist, nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln, ist davon auszugehen, dass mit dem übergehenden Transferpaket keine wes immateriellen WG und Vorteile übertragen werden, so dass § 1 Abs 3 S 10, 1. Alt AStG anwendbar ist."
Entspr gilt, wenn es sich beim übernehmenden Unternehmen um ein "Unternehmen mit Routinefunktionen" handelt, das nur geringe Risiken trägt und für die Bestimmung der Verrechnungspreise nach Durchführung einer Funktionsverlagerung zulässigerweise eine auf den Kosten basierende, geschäftsvorfallbezogene (Cost-based TNMM) angewendet wird oder das übernehmende Unternehmen eine – das niedrige Risiko berücksichtigende – Provision erhält, die zu vergleichbaren Ergebnissen führt.
Tz. 546
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Die Kostenaufschlagsmethode ist vor allem anzuwenden, wenn es sich um ein "Unternehmen mit Routinefunktionen" handelt, das nur geringe Risiken trägt (s Verw-Grds 2005, Rn 3.4.10.2 Buchst a). Praktische Anwendungsfälle einer Cost-Plus Verrechnungspreisabgrenzung sind vorrangig die Fälle Lieferungen von Halbfertigerzeugnissen, langfristigen Liefervereinbarungen, Gemeinschaftseinrichtungen mehrerer verbundener Unternehmen und bei konzerninterner Erbringung von Dienstleistungen. In solchen Fällen erschöpft sich die lfd Vergütung für die Leistungen des übernehmenden Unternehmens in einem bloßen Tätigkeitsentgelt. Auf ein solches Unternehmen gehen aufgrund der Funktionsverlagerung keine Chancen und Risiken über, die die Zahlung eines besonderen Entgelts an das verlagernde Unternehmen für die Übertragung oder Nutzungsüberlassung immaterieller WG und Vorteile rechtfertigen, die sonst Bestandteile eines Transferpakets sein können.
Für Funktionsverlagerungen ieS ist damit die Methode grds zwar nicht anwendbar, sie findet aber Anwendung bei Umstrukturierungen unterhalb der Grenze von Funktionsverlagerungen wie zB Arbeitnehmerentsendungen zur ausl TG.
Im Gegensatz zu den marktorientierten Verrechnungspreismethoden wird hier bei der Prüfung der Verrechnungspreise kein Marktpreis zugrunde gelegt. Ausgangspunkt sind vielmehr die Selbstkosten des Liefernden/Leistenden; diese sind Kalkulationsmethoden, die auch fremde Dritten zugrunde legen und nach betriebswirtsch Grundsätzen zu ermitteln sind (s Rn 2.2.4 Verw-Grds 2005). Die Kostenaufschlagsmethode wird daher auch als hypothetischer Preisvergleich bezeichnet. Erforderlich ist ein Nachvollziehen der Preiskalkulation des Unternehmens. Zu beachten ist hierbei, dass nicht retrograd von den tats, dh den angefallenen, Istkosten, sondern von den zum Zeitpunkt des Auftragsangebots bestehenden Plankosten auszugehen ist.
Zu den so ermittelten Selbstkosten ist ein betriebs- bzw branchenüblicher Gewinnaufschlag hinzuzurechnen.
Diese Methode berücksichtigt somit den Vergleich zu den Abrechnungen zwischen Fremden sowohl im Bereich der Kalkulation als auch bei der Ermittlung des Gewinnaufschlags.
Tz. 547
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Es gelten zusgefasst folgende Grundsätze:
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Die Kostenaufschlagsmethode folgt, wie alle anderen Methoden, dem Prinzip des Fremdvergleichs |
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1. Schritt: Bei dieser Methode werden zunächst die Kosten nach der Kalkulationsmethode ermittelt, wie sie auch bei einer Preispolitik gegenüber fremden Dritten angewendet werden würde. |
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2. Schritt: Die so ermittelten Kosten sind dann um einen betriebs- oder branchenüblichen Gewinnzuschlag zu erhöhen. |
Ergebnis: Bei dieser Methode entsteht somit grds kein Verlust beim leistenden Unternehmen. Einzelheiten zur Kostenaufschlagsmethode s Tz 239ff.
Zu einer detaillierten Fallstudie zu Gewinnverlagerungen bei Routinefunktionen (Auftragsfertigung) s Rasch/Schmidtke,(IStR 2009, 92).