Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 564
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
§ 1 FVerlV – Begriffsbestimmungen
… (3) Ein Transferpaket iSd § 1 Abs 3 S 9 AStG besteht aus einer Funktion und den mit dieser Funktion zushängenden Chancen und Risiken sowie den WG und Vorteilen, die das verlagernde Unternehmen dem übernehmenden Unternehmen zus mit der Funktion überträgt oder zur Nutzung überlässt, und den in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. …
§ 2 FVerlV – Anwendung der Regelungen zum Transferpaket
(1) 1In Fällen von Funktionsverlagerungen, in denen die Preisbestimmung für das Transferpaket als Ganzes auf Grund uneingeschr oder eingeschr vergleichbarer Vergleichswerte erfolgen kann, ist vorrangig § 1 Abs 3 S 1 bis 4 AStG anzuwenden. 2Anderenfalls ist die Preisbestimmung für das Transferpaket entspr dem hypothetischen Fremdvergleich nach § 1 Abs 3 S 5 und 6 AStG vorzunehmen. 3§ 1 Abs 3 S 10 erste Alt AStG bleibt unberührt.
(2) 1Übt das übernehmende Unternehmen die übergehende Funktion ausschl gegenüber dem verlagernden Unternehmen aus und ist das Entgelt, das für die Ausübung der Funktion und die Erbringung der entspr Leistungen anzusetzen ist, nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln, ist davon auszugehen, dass mit dem übergehenden Transferpaket keine wes immateriellen WG und Vorteile übertragen werden, so dass § 1 Abs 3 S 10 erste Alt AStG anwendbar ist. 2Erbringt ein übernehmendes Unternehmen iSd S 1 die bisher ausschl gegenüber dem verlagernden Unternehmen erbrachten Leistungen eigenständig, ganz oder tw, gegenüber anderen Unternehmen zu Preisen, die höher sind als das Entgelt nach der Kostenaufschlagsmethode oder die entspr dem Fremdvergleichsgrundsatzes höher anzusetzen sind, ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Erbringung gegenüber den anderen Unternehmen für bisher unentgeltlich vom verlagernden Unternehmen für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellte WG und Vorteile ein Entgelt entspr § 3 zu verrechnen; die betreffenden WG und Vorteile gelten als ein Transferpaket, soweit hierfür die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.
(3) 1In Fällen, in denen nach § 1 Abs 3 S 10 zweite Alt AStG eine Verrechnungspreisermittlung für eine Funktionsverlagerung auf der Grundlage der Se der Verrechnungspreise für die einzelnen betroffenen WG und Vorteile anzuerkennen ist, sind sowohl der Einigungsbereich als auch der Wert für das Transferpaket als Ganzes nach § 1 Abs 3 S 7 und 9 AStG zu ermitteln. 2Die Se der Einzelverrechnungspreise für die WG und Vorteile, die vollständig zu erfassen sind, darf nur angesetzt werden, wenn sie im Einigungsbereich liegt und der Stpfl glaubhaft macht, dass sie dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.
3.4.8.1 Allgemeines und Überblick
Tz. 565
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Wesentliches Element der ges Sonderregelung ist die Abkehr von der bisherigen Betrachtung der Verrechnungspreisfestlegung und -prüfung auf Basis von Einzeltransaktionen durch den Übergang zum sog Transferpaket. Die Bewertung im Wege des hypothetischen Fremdvergleichs und damit der grds Ansatz eines Transferpakets werden für die Fälle der Funktionsverlagerung den Regelfall bilden, da es für solche Vorgänge idR keine uneingeschr oder eingeschr vergleichbaren Fremdvergleichswerte gibt.
Systematisch ist allerdings entspr dem allgemeinen Verhältnis der anzuwendenden Verrechnungspreismethoden (s Tz 570ff) der hypothetische Fremdvergleich nachrangig. Er kommt erst dann zur Anwendung, wenn keine uneingeschr oder eingeschr vergleichbaren Werte iRe tats Fremdvergleichs festgestellt werden können. Dieses Stufenverhältnis wird in § 2 Abs 1 S 1 FVerlV ausdrücklich anerkannt, wonach "In Fällen von Funktionsverlagerungen, in denen die Preisbestimmung für das Transferpaket als Ganzes auf Grund uneingeschr oder eingeschr vergleichbarer Vergleichswerte erfolgen kann, ist vorrangig § 1 Abs 3 S 1 bis 4 AStG anzuwenden." Anwendungsbereich für den allgemeinen Fremdvergleich dürften Verlagerungsfälle insbes mit Bezug auf Hilfsfunktionen sein, zB EDV, Transport und Logistik, Buchhaltung, Cash-Management (s auch Baumhoff/Ditz/Greinert, IStR 2008, 1945). Für solche Funktionsverlagerungen lassen sich Marktpreise innerhalb gewisser Bandbreiten feststellen. Soweit bei einer Funktionsverlagerung zwischen nahestehenden Unternehmen solche Marktpreise uneingeschr oder zumindest eingeschr vergleichbar sind, müssen diese bei der vorrangig bei der Bewertung herangezogen werden.
Tz. 566
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Die Bewertung erfolgt in diesen Fällen also nicht im Wege der Einzelwertbestimmung, sondern durch die Bewertung der gesamten Funktion, die zum Zwecke der Bewertung als eine geschlossene Einheit, nämlich als Transferpaket, angesehen wird. Der Wert einer Funktion soll somit daraus abgeleitet werden, welches Entgelt ein fremder Dritter für die gesamte übergebene Einheit entrichten würde. Hintergrund dieser Überlegung, auf die Funktion als Sachgesamtheit abzustellen und sie in dieser Sachgesamtheit als Transferpaket zu bewerten, ist die Erfahrung der Fin-Verw, dass es tw nur schlecht möglich war, anlässlich einer Verlage...