Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 565
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Wesentliches Element der ges Sonderregelung ist die Abkehr von der bisherigen Betrachtung der Verrechnungspreisfestlegung und -prüfung auf Basis von Einzeltransaktionen durch den Übergang zum sog Transferpaket. Die Bewertung im Wege des hypothetischen Fremdvergleichs und damit der grds Ansatz eines Transferpakets werden für die Fälle der Funktionsverlagerung den Regelfall bilden, da es für solche Vorgänge idR keine uneingeschr oder eingeschr vergleichbaren Fremdvergleichswerte gibt.
Systematisch ist allerdings entspr dem allgemeinen Verhältnis der anzuwendenden Verrechnungspreismethoden (s Tz 570ff) der hypothetische Fremdvergleich nachrangig. Er kommt erst dann zur Anwendung, wenn keine uneingeschr oder eingeschr vergleichbaren Werte iRe tats Fremdvergleichs festgestellt werden können. Dieses Stufenverhältnis wird in § 2 Abs 1 S 1 FVerlV ausdrücklich anerkannt, wonach "In Fällen von Funktionsverlagerungen, in denen die Preisbestimmung für das Transferpaket als Ganzes auf Grund uneingeschr oder eingeschr vergleichbarer Vergleichswerte erfolgen kann, ist vorrangig § 1 Abs 3 S 1 bis 4 AStG anzuwenden." Anwendungsbereich für den allgemeinen Fremdvergleich dürften Verlagerungsfälle insbes mit Bezug auf Hilfsfunktionen sein, zB EDV, Transport und Logistik, Buchhaltung, Cash-Management (s auch Baumhoff/Ditz/Greinert, IStR 2008, 1945). Für solche Funktionsverlagerungen lassen sich Marktpreise innerhalb gewisser Bandbreiten feststellen. Soweit bei einer Funktionsverlagerung zwischen nahestehenden Unternehmen solche Marktpreise uneingeschr oder zumindest eingeschr vergleichbar sind, müssen diese bei der vorrangig bei der Bewertung herangezogen werden.
Tz. 566
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Die Bewertung erfolgt in diesen Fällen also nicht im Wege der Einzelwertbestimmung, sondern durch die Bewertung der gesamten Funktion, die zum Zwecke der Bewertung als eine geschlossene Einheit, nämlich als Transferpaket, angesehen wird. Der Wert einer Funktion soll somit daraus abgeleitet werden, welches Entgelt ein fremder Dritter für die gesamte übergebene Einheit entrichten würde. Hintergrund dieser Überlegung, auf die Funktion als Sachgesamtheit abzustellen und sie in dieser Sachgesamtheit als Transferpaket zu bewerten, ist die Erfahrung der Fin-Verw, dass es tw nur schlecht möglich war, anlässlich einer Verlagerung eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils die von der Verlagerung betroffenen immateriellen WG zu erkennen mit der Folge, dass die mit der Ausl-Verlagerung zushängenden Ertragsaussichten nur unvollständig erfasst werden konnten.
Tz. 567
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Ausgangspunkt ist wie bei einer Teilbetriebsübertragung die Vorstellung, dass das von der übertragenen Funktion umfasste unternehmerische Potenzial auf den Übernehmer der Funktion übergehe. Damit betreffen die realisierten stillen Reserven nicht nur diejenigen der einzelnen WG, sondern wie bei einem Teilbetrieb ist eine (vierfache) Unternehmensbewertung (sowohl beim abgebenden als auch aufnehmenden Unternehmen jeweils vor und nach der Übertragung) auf der Grundlage einer ertragswertorientierten Gesamtbewertung vorzunehmen. Der Gewinn wird hierbei iRe widerlegbaren Vermutung auf die Hälfte der fiktiven Preisvorstellungen der beiden betroffenen Unternehmen (dem sog Einigungsbereich) festgelegt. Durch diese Fiktion werden insbes auch die Standortvorteile der Ausl-TG (geringerer Lohnaufwand, schlechtere Umweltauflagen etc) faktisch zur Hälfte in die inl Besteuerung verlagert.
Tz. 568
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Ein Transferpaket besteht nach § 1 Abs 3 FVerlV aus einer Funktion und schließt die mit dieser Funktion zushängenden Chancen und Risiken sowie die WG und Vorteile, die das verlagernde Unternehmen dem übernehmenden Unternehmen zus mit der Funktion überträgt oder zur Nutzung überlässt, und die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen mit ein.
Dieses "Transferpaket" ist regelmäßig Ausgangspunkt für die Verrechnungspreisbestimmung in Fällen von Funktionsverlagerungen.
Beispiel (vereinfachtes Einstiegsbeispiel):
Die X-GmbH in D lagert einen lohnintensiven Teilbetrieb (TB) "Fertigung Produkt A" auf die neugegründete polnische Tochter-Kap-Ges A-SPZoo aus.
Bei der Ermittlung des angemessenen Verrechnungspreises ergeben sich vereinfacht dargestellt folgende Schritte:
In einem ersten Schritt sind auf der Basis der übertragenen WG, der Nutzungsmöglichkeiten von immateriellen WG sowie des Gewinnpotenzials die gedachten Preisvorstellungen iRe hypothetischen Fremdvergleichs zu ermitteln. Es werden nachfolgend folgende Werte unterstellt, mit denen sich zB folgende Berechnungen ergeben:
Berechnungsschritt |
abgebendes (dt) Unternehmen (in Mio EUR) |
aufnehmendes (ausl) Unternehmen (in Mio EUR) |
Gewinnpotenzial mit TB (un terstellt) |
6 |
4 |
Gewinnpotenzial ohne Teilbetrieb |
4 |
0 |
Änderung der Gewinnerwartung/Jahr |
2 |
4 |
kapitalisiert (unterstellte Werte) |
10 |
15 |
Tz. 569
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
In einem zweiten Schritt ist der Einigungsbereich und im ...