Tz. 755
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Nach Rn 4.2.1 der Verw-Grds 1983 ist bei der Prüfung von Darlehensverhältnissen zu einem Nahestehenden grds vom Sollzins auszugehen, dh dem Zinssatz, zu dem Banken unter vergleichbaren Verhältnissen Fremden Kredite gewähren.
Allerdings können uU besondere Umstände (zB Wechselkursrisiken, Sonderkonditionen etc) berücksichtigt werden. Genannt werden als zu berücksichtigende Umstände des Einzelfalls:
• | Kredithöhe und Laufzeit; |
• | Zweck und Art des Kredits (Kontokorrent oder Immobilienkredit); |
• | Sicherheiten und Kreditwürdigkeit des Schuldners (unter Berücksichtigung des sog "Konzernrückhalts"); |
• | bei durchgeleiteten Krediten die Refinanzierungskosten. |
Tz. 756
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Die Verw-GrdS 1983 stellen somit nicht etwa auf den Zinssatz ab, zu dem sich Fremde unter vergleichbaren Bedingungen Kredite gewähren, sondern auf den banküblichen Sollzinssatz.
Die Festschreibung auf den Sollzinssatz ist in der Lit umstr, weil die Banktätigkeit wegen der abzudeckenden Selbstkosten und anderer bankspezifischer Faktoren nicht mit Finanzierungen im Konzern vergleichbar ist (s F/W/B, § 1 AStG Rn 4.2.1 und s Verw-Grds 1983).
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