Tz. 771

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Inl MG nehmen häufig aus Kostengründen keine Absicherung des Währungsrisikos vor, auch wenn die Darlehensvergabe an eine TG in einem "Weichwährungsland" in der jeweiligen Landeswährung erfolgt. Bei einer längerfristigen Darlehensgewährung erfolgen dann aufgrund von Kursverlusten Tw-Abschr. Nach den Verw-Grds 1983 gilt, dass wenn der Kredit in ausl Währung gegeben worden ist, bei der Bestimmung des angemessen Zinssatzes grds die Zinssätze im Währungsgebiet der ausl Währung heranzuziehen sind, wenn auch Fremde den Kredit unter vergleichbaren Umständen in dieser Währung vereinbart hätten. Heranzuziehen sind ferner Maßnahmen, die Fremde zur Verteilung des Wechselkursrisikos getroffen hätten (zB durch Wertsicherungsklauseln oder Devisentermingeschäfte auf Kosten des Darlehensnehmers). In diesen Fällen ist die Übernahme des Währungsrisikos im Regelfall nicht besonders zu vergüten, da die Ausbildung vd Zinssätze in den einzelnen Währungsgebieten dieser Tatsache bereits ausreichend Rechnung trägt, s Malinski (IStR 2000, 499).

Hätte der Stpfl den Kredit in der dem Kreditvertrag zugrundeliegenden Währung auf einem anderen Geld- oder Kap-Markt als dem des Währungsgebietes der Kreditwährung zu einem für ihn günstigeren Zinssatz aufnehmen oder vergeben können, so sind diese Zinssätze mit heranzuziehen.

 

Tz. 772

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Der Vorgabe der Verwendung des Zinssatzes im Währungsgebiet des Kreditnehmers folgt der einschlägigen Rspr (s Urt des BFH v 25.11.1964, BStBl III 1965, 176). Hieraus muss aber auch grds abgeleitet werden, dass bei einer Darlehensgewährung gegenüber verbundenen Unternehmen, die in Weichwährungsländern ansässig sind, eine Erhöhung des "angemessenen Zinssatzes" um einen Zuschlag für das Währungsrisiko vorzunehmen ist, wenn eine Währungskurssicherungsvereinbarung fehlt. Aus Vereinfachungsgründen erfolgt die Bestimmung dieses Zuschlags durch die Fin-Verw durch Orientierung an der Höhe der erforderlichen Tw-Abschr.

Maßgebend können jedoch nur die banküblichen Zusatzabsicherungskosten zB für ein Währungs-Swap-Geschäft sein. Anhaltspunkte für die üblichen Werte können hierbei die statistischen Beihefte zu den Monatsberichten der Bundesbank/EZB, zB Reihe 5 "Die Währungen der Welt" sein.

Der BFH geht in seinem vorgenannten Urt v 19.01.1994 (s Tz 761) davon aus, dass bei Vereinbarung einer Rückzahlung in einer ausl Währung von dem einschlägigen Währungszinssatz auszugehen ist, in dem sich das objektive Währungsrisiko widerspiegelt.

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