Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 830
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Zur Frage, ob der entspr Aufwand abzugsfähig ist, sind nachfolgende drei Prüfungsebenen zu untersuchen. Die Schritte sind jeweils autonom, wobei folgende Grundsätze voranzustellen sind:
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die bil-stliche Prüfung ist vorrangig, da bei fehlendem Aufwand die Anwendung sowohl von § 8b Abs 3 KStG, § 3c Abs 2 EStG als auch § 1 AStG vorgehen; |
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ab 2007 ist bei MG regelmäßig § 8b Abs 3 KStG vorrangig; |
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bei Personenunternehmen sind sowohl § 3c Abs. 2 EStG als auch § 1 AStG zu prüfen, da die Anwendung des § 1 AStG ohne Diffenzierung in stfreien/stpfl Teil im Teileink-Ver fahren den Gesamtbetrag einer Tw-Abschr erfasst. |
3.5.3.6.2.1 Prüfungsschritt 1: Bilanzsteuerliche Prüfung der Teilwertabschreibung
Tz. 831
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Nach den allgemeinen Grundsätzen ist eine Tw-Abschr möglich, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG vorliegen. Hierbei ist auf das Vorliegen einer dauernden Wertminderung zu achten. Allerdings ist zu beachten, dass nach der Rspr (s Urt des BFH v 06.11.2003, BStB II 2004, 416) der Tw der Darlehensforderung nach denselben Kriterien zu bestimmen ist, die für die Bewertung der Kap-Anteile selbst gelten.
Für den Ansatz von Ausl-Beteiligungen gelten uE die gleichen Bewertungsgrundsätze wie bei Inl-Beteiligungen (§ 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG, § 8 Abs 1 KStG). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen, die ein Kaufmann für den Erwerb einer Beteiligung von einem fremden Dritten macht, im Zeitpunkt der Anschaffung dem Tw entsprechen. Diese Vermutung kann nur durch den Nachw entkräftet werden, dass die Anschaffung eine Fehlmaßnahme war (s Urt des BFH v 27.07.1988, BStBl II 1989, 274).
Bei einer Beteiligung an einem neu gegründeten Unternehmen sind auch dann die AK maßgebend, wenn Anlaufverluste angefallen sind. Die Anlaufphase bei Ausl-Beteiligungen umfasst nach Auff des BFH aus dem Rechtsgedanken der § 1 Abs 1 und § 3 Abs 1 AIG im Regelfall fünf Jahre.
Dies führt dies zu einer Versagung vorgenommener Tw-Abschr zumindest in den ersten Jahren. Hiergegen wird vorgebracht, dass das og Urt des BFH v 06.11.2003 nur den Fall einer Tw-Abschr (Forderung des Besitzunternehmens gegen das Betriebsunternehmen) iR einer Betriebsaufspaltung betrifft. Dem wird nicht zugestimmt.
Das Urt v 06.11.2003 wurde mittlerweile durch die Rspr bestätigt (s Urt des BFH v 10.11.2005, BStBl II 2006, 618). Allerdings noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob diese für Fälle der Betriebsaufspaltung entwickelten Grundsätze auf Konzerngesellschaften übertragbar sind. Für die Übertragung auf Darlehensgewährungen der MG an die TG plädiert wohl Wassermeyer (DB 2006, 296).
Tz. 832
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Nach Auff der Fin-Verw (s Schr des BMF vom 29.03.2011, BStBl I, 277, insbes Rn 13ff) stellt sich grds keine Notwendigkeit für eine nachgeschaltete Korrektur nach § 1 AStG, da bei einem bestehenden Konzernrückhalt und fortdauernder Erfüllung der Verpflichtungen im Außenverhältnis der TG nach Verw-Auff keine dauerhafte Wertmindung der Forderung ersichtlich ist. Hiernach ist bereits bil-stlich die Tw-Abschr zu versagen. Dem ist zuzustimmen. Eine MG wird bereits im eigenen Interesse alles unternehmen, um die TG zu sanieren, zB durch einen Forderungsverzicht oder durch Überlassung liquider Mittel zur Schuldentilgung.
Das Schr des BMF sieht aber in Rn 15 die Möglichkeit eines Escapes vor dh die Darlegung eines nicht mehr bestehenden Konzernrückhalts. Dies sind:
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der beherrschende Gesellschafter sorgt nicht dafür, dass der Darlehensnehmer seine Außenverpflichtungen gegenüber fremden Dritten erfüllt; |
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der beherrschende Gesellschafter hat gegenüber einem fremden Dritten, der im Vertrauen auf den Rückhalt im Konzern einer nahe stehenden Gesellschaft ein Darlehen ohne tats Sicherheit gewährte, diesen Rückhalt im Konzern tatsächlich nicht gewährt; |
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die wirtsch Situation des beherrschenden Gesellschafters bzw des Konzerns lässt insges erkennen, dass auf Grund des Rückhalts im Konzern keine Zahlungen geleistet würden bzw geleistet werden könnten. |
Tz. 833
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
In Fällen, in denen der Rückhalt im Konzern zum Zeitpunkt der Tw-Abschr tatsächlich nicht mehr besteht, urspr aber bestanden hat, ist zu prüfen, ob und ggf wann für einen fremden Dritten in der Situation des Darlehensgebers erkennbar gewesen wäre, dass der Rückhalt im Konzern zweifelhaft ist und ob zu diesem Zeitpunkt andere Sicherungsmöglichkeiten bestanden hätten, auf die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte zurückgreifen können. Für Wj, die nach dem 01.01.2008 enden, greift dann grds aber § 1 Abs 1 S 2 AStG (s Tz 838). Es besteht allerdings eine Rückausnahme für den Fall, dass der Rückhalt im Konzern zum Zeitpunkt einer bil-stlich ggf zulässigen Tw-Abschr tats und nachweislich nicht mehr Besteht (zB tats eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Außenverhältnis). Dann ist die Tw-Abschr mangels Sicherheiten auch nach § 1 AStG anzuerkennen, wenn für einen fremden Dritten zwischen Darlehenshingabe und Tw-Abschr weder Anlass noch Möglichkeit besta...