Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Ausgewählte Literaturhinweise:
Schnorberger/Waldens, Einkommenszuordnung bei grenzüberschreitender Personalentsendung, IStR 2001, 39;
Kuckhoff/Schreiber, Die neuen Verw-Grds zur Personalentsendung im Konzern, IWB F 3, Gr 1, 1857;
Kroppen/Rasch/Roeder, Neue Verw-Grds des BMF zur Arbeitnehmerentsendung, IWB F 3 Gr 1, 1821;
Schreiber/Buciek/Günkel,/Höppner/Kroppen, Grenzüberschreitende Personalentsendung im Konzern, JbFSt 2000/2001, 602;
Görl, Stliche Probleme bei der Mitarbeiterentsendung, IStR 2002, 443;
Recknagel, Das BMF-Schr v 09.11.2001 "Zur Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung" – Anm aus Sicht der Unternehmenspraxis-, Diskussionsbeiträge aus dem Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen, Juni 2002;
Naumann/Förster, OECD-Lösungsansatz zur stlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitnehmer-Aktienoptionspläne unter Verrechnungspreisaspekten, IWB F 10 International Gr 2, 1807;
Neyer, Stliche Behandlung der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung im Konzernverbund, BB 2006, 917;
Borstell, in Vögele/Borstell/Engler/, Hdb der Verrechnungspreise, Kapitel P: Grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendungen bei international verbundenen Gesellschaften, Müchen 2011;
Jacobs/Endress/Sprengel, in Internationale Unternehmensbesteuerung, 7. Aufl 2011, 6. Teil, Abschnitt 2, Unangemessene konzerninterne Aufteilung der Entsendungskosten;
Mennen/Schelbert/Wolf, Mitarbeiterentsendung, Stuttgart 2013,
Rouenhoff, Mehrfachbeschäftigung von Führungskräften im Konzern, CCZ 2013, 18.
3.6.1 Allgemeines
Tz. 880
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Die zunehmende industrielle Verflechtung und Globalisierung erfordern es, dass zwischen international verbundenen Unternehmen Arbeitnehmer entsendet werden. Hierdurch kann zB ein Mangel an qualifizierten Fachkräften behoben, die einheitliche Unternehmenspolitik vor Ort durchgesetzt, der internationale Erfahrungsaustausch gepflegt und Ausl-Erfahrung gesammelt werden.
Beispiel 1:
Der dt Automobilzulieferer X-AG beabsichtigt, in Brasilien in der Nähe des Automobilproduzenten C-Car ein neues Werk "auf der grünen Wiese" zu errichten. Der leitende dt Techniker M wird auf elf Monate nach Brasilien entsandt, um den technischen Aufbau des Werks zu begleiten und zu überwachen. Er erhält ein Gehalt von 200 000 EUR zugesagt, wobei 160 000 EUR von der brasilianischen TG C-SA und 40 000 EUR von der dt MG übernommen werden. Für den Arbeitnehmer M ist die Ausl-Tätigkeit mit erheblichen finanziellen und pers Belastungen verbunden. Um ihn zu der Ausl-Tätigkeit zu bewegen, werden daher neben der erhöhten Entlohnung (bisher 180 000 EUR) auch Zahlungen zur Altersversorgung, Ersatz der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Umzugskostenerstattung und Ausl-Zulagen von der dt MG zugesagt. Die Kostenteilung wird mit dem niedrigen Lohnniveau in Brasilien begründet und der Absicht, das Gehaltsgefüge nicht "durcheinander" zu bringen.
Es stellen sich die Fragen:
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Kann die deutsche X-AG die anteiligen Kosten als BA abziehen? |
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Wo sind welche Gehaltsbezüge zu versteuern? |
Wie dieses Einstiegsbsp zeigt, kann das Interesse an der Arbeitnehmerentsendung sowohl von dem entsendenden als auch vom aufnehmenden Unternehmen als auch vom übergeordneten Konzernunternehmen ausgehen. Zeitraum und Zweck einer Arbeitnehmerentsendung variieren daher in der Praxis erheblich.
3.6.2 Abgrenzungsmodelle in der Praxis
Tz. 881
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Die Kosten für die Ausl-Tätigkeit eines Arbeitnehmers werden im Konzernverbund nach verschiedenen Modellen abgerechnet. Vorgefunden werden folgende Methoden:
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Die entsendende Konzernobergesellschaft trägt die vollen Kosten (Gehalt, Zulagen, Spesen, Umzugskosten usw) des Arbeitnehmers. Dieser ist ausschl im Interesse des entsendenden Unternehmens tätig (zB Mitarbeiter der Innenrevision). Der ausl Gesellschaft werden keine Gebühren oder Kosten berechnet. |
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Die entsendende Konzernobergesellschaft trägt die vollen Kosten (Gehalt, Zulagen, Spesen, Umzugskosten usw) des Arbeitnehmers und berechnet der ausl Gesellschaft, an die der Arbeitnehmer abgeordnet wird, Gebühren. Diese werden entweder als Leihgebühr für die Personalüberlassung oder als Dienstleistungsgebühr für die von dem Arbeitnehmer vor Ort erbrachte Leistung (zB Installation einer neuen Software) bezeichnet. |
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Das entsendende Unternehmen trägt die vollen Kosten (Gehalt, Zulagen, Spesen, Umzugskosten usw) des Arbeitnehmers und partizipiert an den Erlösen der ausl Gesellschaft (zB bei Entsendung eines Unternehmensberaters, der an einem Beratungsauftrag der ausl Gesellschaft mitwirkt). |
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Die ausl Gesellschaft, an die der Arbeitnehmer abgeordnet wird, trägt während der Zeit der Abordnung das ortsübliche Gehalt für vergleichbar qualifizierte Arbeitnehmer. Die darüber hinausgehenden Kosten (Spesen, Ausl-Zulage, Umzugskosten, Beiträge an die Sozialversicherung usw) werden von dem entsendenden Unternehmen getragen. Solche Fallgestaltungen sind anzutreffen, wenn die entsandten Arbeitnehmer über keine spezielle Qualifikation verfügen, sondern ohne S... |