Ausgewählte Literaturhinweise:
Spensberger, Lizenzzahlungen einer Pers-Ges an ihren ausl MU – Konkurrenz zwischen Vorweggewinn und (angemessener) BA, IStR 2000, 50;
Borstell/Wehnert, Lizenzzahlungen im Konzern, IStR 2001, 127;
Scholz, Bestimmung von Verrechnungspreisen anhand der angemessenen Kap-Verzinsung, IStR 2004, 209;
Dürrfeld/Wingendorf, Lizenzierung von Markenrechten im Konzern, IStR 2005, 464;
Finsterwalder, Bemessung von Verrechnungspreisen bei grenzüberschreitenden Know-how-Überlassungen im Konzern, IStR 2006, 355;
Engler, in Vögele/Borstell/Engler, Verrechnungspreise, 3. Aufl 2011, Kap N;
Dorn, Verrechnungspreise bei konzerninternem Markenfranchising, IStR 2011, 875;
Baumhoff/Ditz/Liebchen, Internationale Verrechnungspreise Kompakt, 4. Aufl 2012;
Roeder, in Kroppen, Hdb Internationale Verrechnungspreise, OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, April 2013, Anm zu Tz 6;
Sieker, in Wassermeyer, DBA-Komm, 122. Aufl 2013, OECD-MA, Art 9 Rn 302f;
Listl, Zur Dachmarkenlizenzierung im Outbound-Fall, IStR 2014, 94;
S auch die Lit-Hinweise zur Funktionsverlagerung, vor Tz 510.
3.7.1 Allgemeines und Vorbemerkungen
3.7.1.1 Anwendungsbereich
Tz. 941
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Unternehmen, die über Patente, Lizenzen, technisches, kaufmännisches oder betriebswirtsch Spezialwissen verfügen, können durch Einsatz dieses Wettbewerbvorteils ein zusätzliches Gewinnpotential generieren. Um sicherzustellen, dass dieses Potential vollumfänglich ausgeschöpft werden kann, ist es üblich, dass diese immateriellen WG allen inl und ausl Firmengruppenmitgliedern zur Verfügung gestellt werden, auch wenn es zunächst nur von einem Konzernmitglied geschaffen wurde. Deshalb gewinnt bei international aufgestellten Firmengruppen die konzerninterne grenzüberschreitende Überlassung von immateriellen WG zunehmend an Bedeutung (s Finsterwalter, IStR 2006, 355). In der Lit bekannt gewordene (Verrechnungspreis-)Prozesse zur Frage der Angemessenheit von Lizenzen umfassen inzwischen ein Mrd-Streitpotenzial (s Beuchert, IStR 2006, 605).
Eine einheitliche Begriffsbestimmung für immaterielle WG existiert nicht. Die meisten Definitionen beschreiben immaterielle WG als "nicht-physische" oder "unsichtbare" Vermögenswerte eines Unternehmens, die für ihre Eigentümer Ansprüche auf zukünftige Einkommen repräsentieren. Infolge dieser Eigenschaften bereiten der konzerninterne, grenzüberschreitende (Ver)Kauf, die konzerninterne grenzüberschreitende Lizenzierung und die gemeinsame grenzüberschreitende Entwicklung immaterieller WG mehr als andere Transaktionsarten zwischen abhängigen Unternehmen eines multinationalen Konzerns meist größere Schwierigkeiten bei der Bewertung als der Transfer von physischen Gütern (s Boos/Rehkugler, IStR 2002, 532).
Eine Lizenzierung kann sich sowohl bei der Überlassung von Einzel-WG als auch in den Fällen der Funktionsverlagerung nach § 1 Abs 3 AStG ergeben, s Tz 510ff. Nachfolgend werden die Grundsätze für die Einzellizenzierung sowie der Ausnahmefälle der Funktionsverlagerung iwS (Funktionsverlagerungen, die nicht unter § 1 Abs 3 fallen, s Tz 633ff, 657ff) dargestellt.
Zur Lizenzierung in den Fällen der Funktionsverlagerung s die Kommentierung zu § 1 Abs 3 AStG, s Tz 510ff.
3.7.1.2 Die aktuellen Entwicklungen bei der OECD – Auswirkungen von BEPS
Tz. 942
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Die G20, die OECD und die EU-Kommission versuchen derzeit, St-Gestaltungsmodelle zu bekämpfen, die es ermöglichen, Gewinne in Steueroasen umzuleiten. Unter dem Begriff BEPS ("base erosion and profit shifting") werden diese Modelle zur Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und der Verlagerung von Gewinnen zusammengefasst. Die OECD hat mittlerweile einen Bericht hierzu vorgelegt (sog "BEPS-Report"). Der BEPS-Report nennt allgemeine Gestaltungselemente der internationalen Gewinnverlagerung und illustriert sie anhand von typischen Gestaltungsstrukturen. Die EU-KOM hat einen ergänzenden Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von St-Betrug und St-Hinterziehung vorgestellt (KOM 17 (7) 506).In den Medien wurde in diesem Zusammenhang unter anderem über Unternehmen wie Apple, Google, Amazon und Starbucks berichtet. Am Anfang steht – in den meisten Fällen – die Übertragung werthaltiger immaterieller WG auf niedrig besteuerte Holding- und Lizenzgesellschaften, dazu im Einzelnen s Pinkernell (IStR 2012 und IStR-LB 2013, 59 [im Detail zu Apple]). Ergänzend wurde von der OECD am 19.07.2013 der Maßnahmenkatalog betreffend BEPS über 15 Maßnahmen veröffentlicht, die sich der Bekämpfung von BEPS widmen, insbes der Überarbeitung von Verrechnungspreisen.
Tz. 943
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Die OECD hat hierzu ergänzend im Rahmen einer Überarbeitung der Grundsätze zu den Verrechnungspreisprinzipien immaterieller Vermögenswerte (Comments on the Revised Discussion Draft on Transfer Pricing Aspects of Intangibles) zusätzliche Probleme aufgegriffen und einer allgemeinen Konsultation unterzogen. Ziel dieses Diskussionsentw ist es, eine adäquate Aufteilung des aus immateriellen WG resultierenden Gewinns darzustellen.
Diese Änderungen des Diskussionsentw beinhalten ua folgende Aspekte:
• |
Entscheidend für die Zuordnung des Gewinns aus immateriellen WG ist, welche Ko... |