Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
3.7.7.1 Definitionen und Abgrenzungen
Tz. 960
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Die OECD fasst unter dem Begriff der immateriellen Marketingwerte, die wiederum als Sonderform der immateriellen gew WG betrachtet werden, Marken und Firmennamen zusammen, welche die gew Verwertung eines Produkts oder einer Dienstleistung unterstützen (Rn 6.4 und 6.8 der OECD-GL 2010). Für deren grenzüberschreitende Übertragung oder Überlassung zwischen verbundenen Unternehmen soll der Fremdvergleichsgrundsatz gelten (Rn 6.36–6.39 der OECD-GL 2010).
Eine Marke stellt ein immaterielles WG dar, wobei der Begriff des immateriellen WG ges nicht definiert ist. Es existiert auch keine einheitliche Begriffsbestimmung für stliche Zwecke. Die EStR führen in R 5.5 Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile als immaterielle Rechte auf. Die EStH bezeichnen Markenrechte in H 5.5 als immaterielle WG.
Tz. 961
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Schutzfähig sind beliebige Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können zB Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, dreidimensionale Gestaltungen aber auch Farben, Hörzeichen oder sonstige Aufmachungen sein, wenn sie den Bestimmungen des Markengesetzes (§ 3 Abs 1 MarkenG) genügen. Das Markengesetz unterscheidet die folgenden Markentypen:
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Registermarke: Nach § 4 Nr 1 MarkenG entsteht inl Markenschutz durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register. |
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Verkehrsgehungsmarke/Benutzungsmarke: Ohne Anmeldung und Eintragung entsteht nach § 4 Nr 2 MarkenG inl Markenschutz durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. |
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Notorisch bekannte Marke (Notorietätsmarke): Einzige Schutzvoraussetzung hierfür ist die notorische Bekanntheit der Marke im Inl (§ 4 Nr 3 MarkenG). |
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Lizenzen: Lizenzverträge stellen Verträge eigener Art dar, sie räumen dem Lizenznehmer das Recht auf Nutzung unter definierten Bedingungen ein. |
Tz. 962
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Die in der Praxis am häufigsten auftretende Lizenz ist die sog Marken- oder Warenzeichenlizenz, die von der reinen Namensrechtlizenz abzugrenzen ist.
Abgrenzungsprobleme kann es geben, wenn der inl Produktionsfirma (zB XYZ-GmbH) durch die ausl MG (XYZ-AG) Lizenzgebühren für das weltweite Konzernlogo ("XYZ") weiterberechnet werden, wobei die Firmenbezeichnung der MG gleichzeitig als Warenzeichen geschützt ist, das wiederum der TG zur Nutzung überlassen wurde.
Voraussetzung für eine Weiterberechenbarkeit ist in diesen Fällen, dass es sich um die entgeltliche Überlassung eines Warenzeichens und nicht um Vergütungen für den Firmennamen handelt.
Firma ist im Handelsrecht der Name, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs 1 HGB). Das Recht auf den Firmennamen ist absolut und öff-rechtlich geschützt (§ 37 Abs 1 HGB).
Soweit einer Gesellschaft ein Firmennamen gesellschaftsrechtlich zugewiesen wurde, handelt es sich um nicht abzugsfähige Vergütungen auf der Gesellschafterebene. Sofern der in der Firmenbezeichnung verwendete Name gleichzeitig als Warenzeichen geschützt ist, wird von der Fin-Verw die Auffassung vertreten, dass die gezahlte Lizenz erst ab dem Zeitpunkt in vollem Umfang abzb ist, ab dem sich das Warenzeichen beim Verbraucher durchgesetzt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist in einen abzb und in einem nabzb Teil aufzuteilen (s Dahnke, IStR 1993, 271).
Die Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen stellt damit idR einen sog Rückhalt im Konzern dar, für den Lizenzentgelte stlich nicht verrechenbar sind, s Rn 6.3.2 der Verw-Grds 1983.
3.7.7.2 Die Grundsatzentscheidung des BFH zur Abzugsfähigkeit von Markenlizenzen
Tz. 963
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Ist aber der Konzernname zugleich als Markenname oder Markenzeichen geschützt, gilt etwas anderes, soweit der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt. Maßgebend hierfür ist die Abgrenzung in der Rspr (s Urt des BFH v 09.08.2000, DB 2001, 176):
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Der Firmenname ist als Marke entgeltfähig, wenn die Schutzrechte geeignet sind, zur Absatzförderung beizutragen und sie Konzernunternehmen unter gleichen Bedingungen wie Fremden überlassen werden. |
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Die Höhe des Entgelts ist abhängig von der Frage, wer den Wert der Marke geschaffen hat und wer die Aufwendungen für deren Begr und Erhalt trägt. |
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Es besteht keine Pflicht zur unentgeltlichen Überlassung im Konzernverbund. Die Fin-Verw wendet diese in einem Inbound-Fall getroffene Beurteilung aber nur auf den entschiedenen Fall an und wendet allgemein § 1 AStG an. |
Tz. 964
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Das Urt des BFH enthält auch allgemein gültige Aussagen hinsichtlich der Werthaltigkeit der Marke. Hiernach ist die Höhe der Lizenz von folgenden Faktoren abhängig:
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erzielbarer Preis der unter dem Markennamen vertriebenen Produkte (Mehrwert gegenüber "No-Name-Produkten"); |
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Bekanntheitsgrad der Marke (Wer trägt dazu bei?); |
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