Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 953
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Für diesen eher seltenen Fall können folgende Daten herangezogen werden:
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Lizenzen zwischen unabhängigen Dritten, |
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branchenübliche Lizenz, |
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Merchandising-Lizenz bei vergleichbaren Marken. |
Hierzu kann im Einzelfall auch auf Datenbanken zurückgegriffen werden (s Vögele/Krüger, IStR 2000, 516). Es bestehen allerdings Zweifel hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden immateriellen WG, so dass nur die sich ergebenden Bandbreiten einen gewissen Rahmen für die Fremdüblichkeit vorgeben können.
Engler/Freytag/Herda (Hdb der Verrechnungspreise, Kap N Rn 453) bilden für die Aussagekraft folgende zutreffende Bsp:
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So ist es zB möglich, die Lizenzsätze für geschützte Patente oder Gebrauchsmuster von Reifenherstellern mit den Lizenzgebühren von Kfz-Zulieferbetrieben aus anderen Bereichen der gleichen Branche (bspw Hersteller von Autositzen, Lenkrädern, Scheinwerfern) zu vergleichen, nicht aber mit den Lizenzsätzen von Druckmaschinenherstellern. Letztere könnten wiederum mit Lizenzsätzen von Maschinenbauunternehmen verglichen werden. |
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Auch Lizenzgebühren für patentfähiges (aber nicht zum Patent angemeldetes) geheimes Know-how können mit Patent- und Gebrauchsmusterlizenzen verglichen werden, ebenso idR auch mit Lizenzen für nicht patentfähiges geheimes technisches Know-how, wobei im letzteren Fall idR aber Abschläge zu Patentlizenzen erforderlich sind. |
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Innerhalb der gleichen Branche kann ein innovatives Patent die Ertragskraft der Produkte und des Unternehmens wes beeinflussen (zB in der Maschinenbau- oder Softwareindustrie), während bei relativ homogenen und kompatiblen Produkten oft das Image der Marke oder das Design (zB in der Kfz- oder Bekleidungsindustrie) einen wesentlichen Einfluss auf die Umsätze und Gewinne hat. |
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Generell könnten daher die Lizenzsätze für Patente, Gebrauchsmuster oder technisches Know-how nicht mit Lizenzgebühren verglichen werden, die zB für Marken, Geschmacksmuster oder Urheberrechte gezahlt werden, selbst wenn diese in derselben oder einer ähnlichen Branche benutzt werden. |
Tz. 954
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Gewinnorientierte Methoden sind hingegen subsidiär gegenüber Standardmethoden (Rn 2.49, 3.1 OECD-Leitlinien 1995, § 1 Abs 3 AStG). In Frage kommt insbes die geschäftsbezogene Nettomargenmethode (TNNM; Rn 3.26–3.56, 6.26 OECD-Leitlinien 1995; in USA: Gewinnvergleichsmethode, CPM). Im Detail s Tz 268. Wegen einer vergleichenden Übersicht über die internationale Praxis s Boos/Kugler (IStR 2002, 532).
Dies setzt voraus, dass die Gewinnmargen vergleichbarer Geschäfte (in USA: Margen vergleichbarer Gesellschaften) unter Beachtung einer Funktionsanalyse erstellt werden. Zu denken ist an folgende Vergleichsdaten:
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Rohgewinnmarge (Gross profit; GP), |
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Umsatzrendite (Return on sales; ROS), |
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Marge des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (Operating margin; OM), |
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Rendite der eingesetzten WG (Return on operating assets; ROA), |
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Eigenkapitalrendite (Return on investment; ROI). |
Tz. 955
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
In den meisten Fällen werden zurzeit die Datenbanken RoyaltyStat oder RoyaltySource angewendet. Die Fin-Verw verwendet für die Prüfung die vom BZSt gesammelten "verkehrsüblichen Vergütungsspannen für die Überlassung immaterieller WG", die in Fachkreisen sog Lizenzkartei (s Rn 5.2.2 Verw-Grs 2005). Die Sammlung der Daten beruht zum einen auf Lizenzverträgen, die zusammen mit Anträgen auf Herabsetzung (Vermeidung) von KapSt auf Lizenzgebühren eingereicht werden. Zum anderen werden die Daten durch die Außenprüfer des BZSt erhoben, sowie Daten von Arbeitnehmererfindungen verwertet. Der BFH (s Urt des BFH v 27.10.1983, BStBl II 1994, 210; und s Urt des BFH v 17.10.2001, DB 2001, 247) hat die Sammlung der Daten in der Lizenzkartei ausdrücklich für zulässig erklärt (s auch § 88a AO), jedoch auch auf die Grundsätze hingewiesen, die bei der Sammlung und Verwendung anonymisierter Daten zu beachten sind. In der Lit wird die Verwendung hingegen vorrangig wegen der fehlenden Kontollmöglichkeit (§ 30 AO) abgelehnt.
Tz. 956
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Als Daumenregel hat sich in D die sog Knoppe-Formel herausgebildet. Diese geht davon aus, dass eine Aufteilung im Verhältnis von 25–33 % Gewinn für Lizenzgeber zu 67–75 % Gewinn für Lizenznehmer dem Fremdverhalten entspricht.
Beispiel:
Eine dt TG (Lizenznehmer) erwirtschaftet aus dem Einsatz einer von der ausl MG entgeltlich überlassenen Patent- und Know-how-Lizenz einen jährlichen Gewinn (vor St und Lizenzaufwand) von 3 Mio EUR bei einem Gesamtumsatz von 25 Mio EUR.
Lizenzberechnung:
Die Anwendung der Bandbreite von 25 % bis 33 1/3 % von 3 Mio EUR ergibt eine Bandbreitenspanne zwischen 750 000 EUR und 1 Mio EUR.
Bezogen auf den Umsatz des Lizenznehmers von 25 Mio EUR ergibt sich damit eine angemessene Lizenzgebühr in der Größenordnung zwischen 3 % und 4 %.
Allerdings sind im Einzelfall sowohl Probleme bei Anlaufverlusten des Lizenznehmers festzustellen, als auch die Tatsache, dass niedrige Lizenzgebühren of...