Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 963
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Ist aber der Konzernname zugleich als Markenname oder Markenzeichen geschützt, gilt etwas anderes, soweit der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt. Maßgebend hierfür ist die Abgrenzung in der Rspr (s Urt des BFH v 09.08.2000, DB 2001, 176):
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Der Firmenname ist als Marke entgeltfähig, wenn die Schutzrechte geeignet sind, zur Absatzförderung beizutragen und sie Konzernunternehmen unter gleichen Bedingungen wie Fremden überlassen werden. |
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Die Höhe des Entgelts ist abhängig von der Frage, wer den Wert der Marke geschaffen hat und wer die Aufwendungen für deren Begr und Erhalt trägt. |
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Es besteht keine Pflicht zur unentgeltlichen Überlassung im Konzernverbund. Die Fin-Verw wendet diese in einem Inbound-Fall getroffene Beurteilung aber nur auf den entschiedenen Fall an und wendet allgemein § 1 AStG an. |
Tz. 964
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Das Urt des BFH enthält auch allgemein gültige Aussagen hinsichtlich der Werthaltigkeit der Marke. Hiernach ist die Höhe der Lizenz von folgenden Faktoren abhängig:
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erzielbarer Preis der unter dem Markennamen vertriebenen Produkte (Mehrwert gegenüber "No-Name-Produkten"); |
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Bekanntheitsgrad der Marke (Wer trägt dazu bei?); |
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weltweite/überregionale Präsenz der Marke; |
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Exportquote des einzelnen Konzernunternehmens; |
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Belastung mit den Kosten der Marke; |
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Zuständigkeit für die Weiterentwicklung, die Werbung und das Marketing. |
Dürrfeld/Wingendorf (IStR 2005, 464) schlagen hierzu vor, iRe Markennutzenanalyse und der Markenwirkungsanalyse folgende Gesichtspunkte zu untersuchen.
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Abhängigkeit des Markennutzens von Produkt/Dienstleistung, Käuferschicht, etc, zB Bedeutung der Marke aus der Sicht eines gewerbetreibenden Abnehmers im Vergleich zu der eines Endverbrauchers. Gegenüber Letzterem wirkt die Marke oft als Träger von Produktmerkmalen (Qualität, Technologieführerschaft), die er als Nichtfachmann sonst so nicht beurteilen kann. |
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Form des Markenwertnutzens, der sich in einem Preispremium wiederspiegeln kann. Andere Formen des Markenwertnutzens, zB Kundentreue, können alternativ oder ergänzend vorliegen. |
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Marke als notwendiges (Produkt ist im sog "Relevant set" des Kunden) oder hinlängliches Entscheidungskriterium (Kunde entscheidet sich auf Grund der Marke konkret für das Produkt). |
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Unterschiedlicher Nutzen der Marke in einzelnen Ländern (wenn zB in bestimmten Ländern historisch bedingt ein dt Unternehmen negativ bewertet wird). Zu beachten ist auch eine eventuelle Wechselwirkung zwischen Umsatzvolumen in einem Land und Markenstärke/Markenbekanntheit. |
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Analyse von Wirkung und Nutzen der Marke im Verhältnis zum Firmennamen sowie von mehreren Markennamen untereinander bei zusammengesetzten Markennamen. |
Maßgebend für derartige Untersuchungen ist eine Ex-ante-Betrachung (s auch Borstell/Wehnert, IStR 2001, 127).
Die Fin-Verw fordert hierzu iRd Dokumentation der Verrechnungspreise regelmäßig einen sog "Benefit-Test". In der Lit (s Böcker, StBP 1991, 73; Groß, BB 1995, 885) werden für Markenzeichenlizenzen unterschiedliche Beurteilungen vertreten.
Bei Patentlizenzen, die idR Produktion und Vertrieb umfassen, ergibt sich im Elektrobereich eine Schwankungsbreite von 0,6 %–49 % (s Groß, BB 1995, 885).
Mangels Vergleichbarkeit mit den Markenzeichenlizenzen scheidet ein Rückgriff auf diese Werte jedoch aus. Da weitere Erkenntnismöglichkeiten nicht bekannt sind, kann die angemessene Lizenz hier nicht durch die Preisvergleichsmethode ermittelt werden.
Als weitere Möglichkeit der Überprüfung der Lizenz gehen die Verw-Grds (s Rn 5.2.3 Verw-Grds) davon aus, dass eine Lizenzgebühr von einem ordentlichen Geschäftsleiter nur bis zu der Höhe gezahlt wird, bei der ihm ein angemessener Betriebsgewinn aus dem lizenzierten Produkt verbleibt.
Die Anwendung dieser Grundsätze scheidet meist aufgrund praktischer Schwierigkeiten aus.
Die in Rn 5.2.3 Verw-Grds 1983 angesprochene Analyse über die Aufwendungen und Erträge, die durch die Übernahme der Markenzeichen zu erwarten sind, liegt idR nicht vor und ist bei einer Konzernmarkenlizenz nur mit hohem Aufwand zu realisieren. Auch sind solche vorzeigbaren Ertragsanalysen zwischen fremden Dritten nicht üblich (s F/W/B, § 1 AStG Anm 12/120).
Tz. 965
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzobergrenze könnte man als letzte Hilfsbetrachtung die Knoppe-Formel (Knoppe, Die Besteuerung der Lizenz- und Know-how-Verträge, 2. Aufl, Köln, 102; im Detail s Tz 890) heranziehen:
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Gewinn vor St + Lizenzgebühr = 100 %; |
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Lizenzgebühr = 25 % bis 33 %. |
Dabei wäre allerdings noch zu berücksichtigen, dass die Knoppe-Formel nur Patent- und Know-how-Lizenzen abdeckt. Bei Anwendung auf Markenzeichenlizenzen müsste der Satz von 25 %–33 % angemessen reduziert werden.
Der BFH wird sich im Verfahren I R 22/14 (s Tz 970) mit der Anwendbarkeit dieser Schätzmethode beschäftigen müssen.