Tz. 966

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Einen noch weitergehenden Ansatz zur Nichtabzugsfähigkeit ergibt sich aus der FG-Rspr. Das FG München ( s Urt des FG München v 28.11.2006, 6 K 578/06) hat festgestellt, dass eine Werthaltigkeit dann nicht gegeben ist, wenn das Markenzeichen nicht durch Eintragung im dt Markenregister geschützt ist. Im vorausgegangenen ersten Rechtszug hatte das FG München noch die Auff vertreten (s Urt des FG München v 01.03.2005–6 K 696/02, aufgehoben durch Urt des BFH v 11.01.2006, BFH/NV 2006, 795), dass eine Werthaltigkeit dann nicht gegeben ist, wenn dem Lizenznehmer wes Abwehrrechte, die an sich mit dem Markenrecht verbunden sind, nicht zur Verfügung stehen. Warum ein Markenschutz nach § 4 Nr 2 und 3 MarkenG (s Tz 895) nicht ausreicht, um ein Lizenzentgelt als BA zu berücksichtigen, erläutert das FG nicht. Folgt man der Rechtsauffassung des FG München im og Urt vom 28.11.2006, so ist dem Grunde nach schon ein Abzug von Lizenzen als BA bei fehlender Registrierung zu verneinen.

 

Tz. 967

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Einen weiteren Aspekt greift die OECD im Kapitel VI der OECD-GL 2010 auf, der Überlegungen für immaterielle WG enthält. Hervorzuheben sind insbes die Ausführungen zu Marketingaktivitäten von Unternehmen, die nicht Eigentümer der Marken oder Firmennamen sind. Nach Rn 6.38 der OECD-GL 2010 stellt sich in den Fällen, in denen das Vertriebsunternehmen (Lizenznehmer) die tats Kosten der Marketingtätigkeit trägt, die Frage, inwieweit das Vertriebsunternehmen unter Fremdvergleichsgrundsätzen an den potenziellen Vorteilen dieser Tätigkeit teilzuhaben hat. Die OECD-GL 2010führen hierzu aus, "… in einem solchen Fall wird ein unabhängiges Vertriebsunternehmen eine zusätzliche Abgeltung vom Markeneigentümer erhalten, bspw durch eine Verminderung des Kaufpreises oder durch Herabsetzung des Lizenzsatzes". Letztendlich handelt es sich insoweit um eine Frage des Vorteilsausgleichs, da ein Lizenznehmer insbes bei einem hohen Werbeetat für ein Produkt mit einem entspr Markennahmen den Wert des immateriellen WG für den Lizenzgeber erheblich erhöhen kann.

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