Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 972
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Probleme ergeben sich in der Praxis regelmäßig auch bei der Zusammenfassung der Überlassung vd immaterieller WG unter Berechnung einer Globallizenz. Angesichts vielfältiger Know-how-Überlassung zwischen verbundenen Unternehmen stellt sich ua die Frage einer praktikablen vertraglichen Regelung.
Beispiel:
Zwischen der MG A (Konzernholding in der CH) und der dt TG B besteht ein Grundlagenvertrag aus dem Jahr 01, in dem die MG als Lizenzgeberin der TG an ihrem gesamten Produktionsprogramm eine ausschl Herstellungs- und Vertriebslizenz gebietsbezogen einräumt. Die Lizenz bezieht sich auf alle für die Lizenzgeberin eingetragenen gew Schutzrechte wie Patente, Warenzeichen und Gebrauchsmuster. Des Weiteren hat die Lizenzgeberin alle technischen Zeichnungen und Daten für die Produktion, die Werkzeugmodelle und Montageanleitungen zur Verfügung zu stellen, technische Hilfeleistungen bei der Fabrikation zu geben und umfangreiche Unterstützung bei Werbeaktionen zu gewähren. Außerdem übernimmt sie die Beratung und Schulung der Kunden der TG. Hierfür hat diese eine Umsatzlizenz von 6 % zu entrichten. Die Bp für die Jahre ab 01 stellt fest, dass abgesehen von den Warenzeichen die Rechte und technischen Vorrichtungen, die in dem Vertrag von 01 angesprochen waren, in dem Prüfungszeitraum von der TG nicht mehr benutzt worden sind, wohl aber andere, die in der Zwischenzeit von der MG zur Verfügung gestellt wurden. Die Bp hat Bedenken gegen die Anerkennung der Lizenzzahlungen.
Tz. 973
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Bei der Beurteilung von Globallizenzen ist Rn 5.2.1 der Verw-Grds 1983 zu berücksichtigen. Danach ist grds bei der Beurteilung von Lizenzverträgen von dem einzelnen immateriellen WG auszugehen. Dienstleistungen der MG können nicht durch ein umsatzbezogenes Entgelt abgegolten werden (Umkehrschluss aus Rn 7.1.2 Verw-Grds für Umlageverträge), sondern sind idR, wenn Fremdpreise nicht zu ermitteln sind, nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln (s Rn 6.4.1 Verw-Grds 1983). Zur Abgrenzung der selbständigen Dienstleistungen von den im Zusammenhang mit der Überlassung immaterieller WG erbrachten Leistungen ist die Rspr (s Urt des BFH v 23.11.1988, BStBl II 1989, 82) heranzuziehen.
Da das originär überlassene Wissen die Vergütung nicht mehr rechtfertigt, kann eine Anerkennung nur über die Annahme eines Vorteilsausgleichs erfolgen. Hierbei wird man sich innerstaatlich schwer tun, da eine Vereinbarung über den Vorteilsausgleich nicht getroffen wurde. Im Verständigungsverfahren dürfte jedoch eine Lösung möglich sein, da andere Staaten zT die streng formale Betrachtung von D ablehnen. Auch in der Lit wird diese Auff abgelehnt (s zB Engler/Freytag/Herda, Hdb der Verrechnungspreise, Teil N, 439), indem darauf hingewiesen wird, dass zum einen zivilrechtliche Vertragsfreiheit besteht; die Parteien können nach dt oder ausl Recht die Gestaltung frei wählen und folglich rechtswirksam Globallizenzen vereinbaren. Diese Auff würde offensichtlich auch in Rn 6.18 OECD-GL 2010 vertreten, wo darauf hingewiesen wird, dass ein Unternehmen in einem Paketvertrag (Package Deal) eine Lizenz für alle immateriellen WG gewähren kann, die es besitzt. Dem steht allerdings entgegen, dass die OECD auch ausführt, dass dieser Paketvertrag dann für St-Zwecke aufgeschnürt werden muss, um die Angemessenheit der Verrechnungspreise für die zur Nutzung überlassenen immateriellen WG zu beurteilen.