Tz. 980

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Die OECD stellt fest, dass Verrechnungspreise und die Durchsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes Kernthemen bei der Vermeidung von BEPS sind. Nach ihrer Auff wenden multinationale Konzerne die Verrechnungspreisregelungen oft so an, dass der Gewinn (die Wertschöpfung) von den wirtsch Aktivitäten, durch die dieser Gewinn erzeugt wurde, getrennt und in Niedrigsteuerländer verschoben wird. Die OECD nennt drei Mittel, die den Unternehmen im Wes hierfür zur Verfügung stehen. Dies sind neben der Überkapitalisierung von niedrig besteuerten Konzerngesellschaften und die vertragliche Zuordnung von Risiken in Niedrigsteuerländer iRv Transaktionen, die zwischen fremden Dritten wahrscheinlich nicht stattfinden würden, insbes der Transfer immaterieller und anderer mobiler WG. Die Aktionen 8–10 sollen sicherstellen, dass die Verrechnungspreisergebnisse mit der Wertschöpfung übereinstimmen, und behandeln dabei die Bereiche:

  • Action 8: immaterielle WG,
  • Action 9: Risiken und Kap,
  • Action 10: sonstige Transaktionen mit hohem Risiko.

Die vorgeschlagenen Änderungen und Erg wurden inzwischen in die OECD-GL 2017 übernommen ("OECD Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations 2017", dt Fassung https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/9789264304529-de.pdf?expires=1536600815&id=id&accname=oid018224&checksum=7BD959692721F1DBC6D8EB3C24FD8618).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?