Ausgewählte Literaturhinweise:
Baumhoff, in Mössner, StR international tätiger Unternehmen, 3. Aufl 2005, C 224;
Becker, Cost Sharing. Die OECD-Leitlinien zu den Kostenteilungsvereinbarungen, IWB 1998, F 10, International, Gr 2, 1325;
Becker, Verwaltungsbezogene Leistungen im Konzern und die neuen Verw-Grds zu den Umlagen, IWB 2000, F 3, D, Gr 2, 879;
Ditz, Fremdvergleichskonforme Ermittlung eines Umlageschlüssels bei Konzernumlagen – Tats versus erwarteter Nutzen, DB 2004, 1949;
Fischer/Looks/Reese: Ermittlung von stlichen Verrechnungspreisen beim Global Development, IStR 2008, 254;
Jacobs/Endres/Spengel, in Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 7. Aufl 2011, Kapitel IV;
Kaminski, Umlagen bei konzerninternen Leistungen, IWB F 3, D, Gr 2, 891;
Kaminski/Strunk, in F/W/B, Außen-St-Recht, § 1 AStG;
Kroppen, Hdb der Verrechnungspreise, Kapitel 0, Tz 8.14;
Kuckhoff/Schreiber, Die neuen Verw-Grds zu den Umlageverträgen, IStR 2000, 346;
Österreicher, Neufassung der Verw-Grds zur Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen, IStR 2000, 756;
Stufer/Reichl, Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen über die Grenze – Aktuelle Entwicklungen im EU-Verrechnungspreisforum, IStR 2010, 685;
Vögele/Freytag, Kernbereiche der neuen Prüfungsgrundsätze zu Kostenumlagen, IStR 2000, 249;
Vögele/Freytag, Kostenumlageverträge: Verursachungsgerechte Umlage von administrativen Dienstleistungen und Management Services, IStR 2001, 94;
Vögele/Freytag, Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen – Wesen und Zweifelsfragen, IWB 2001, F 10, International, Gr 2, 1493
Vögele/Freytag, Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen – Abgrenzung von Hilfs- und Hauptfunktionen, RIW 2001, 172;
Vögele/Scholz, Nutzenanalyse iRe Umlagevertrages – Ermittlung des Umlageschlüssels auf der Basis geplanter Kosteneinsparungen, IStR 2000, 557.
3.8.1 Allgemeines
Tz. 990
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Kosten für forschungs- und verwaltungsbezogene Leistungen im Konzern werden häufig nach einem einheitlichen Schlüssel, meistens auf den Umsatz bezogen, verteilt, obwohl unterschiedliche Leistungsarten vorliegen. Auch die internationale Kooperation von strategischen F&E-Tätigkeiten iRe Global Developments (s Fischer/Looks/Reese, IStR 2008, 254) nimmt immer größere Bedeutung ein.
Beispiel:
Die inl TG eines ausl Unternehmens wird von einer in einem Nicht-DBA-Land ansässigen Konzerngesellschaft mit einer F&E-Umlage belastet. Hierbei wird ein Gewinnaufschlag berechnet.
Die Fin-Verw hat mit Schr des BMF v 30.12.1999 (BStBl I, 1122) die Rn 7 der grds noch anwendbaren Verw-Grds 1983 durch die ‹Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlagenverträge zwischen international verbundenen Unternehmen‹, nachfolgend Verw-Grds Umlagen, ersetzt. Im internationalen Kontext ist das Kap XIII der OECD-GL 2010 zu beachten. Die OECD verweist aber bereits in der einleitenden Rn 8.1 darauf dass das Kap nicht für alle wichtigen Fragen der Anwendung und der stlichen Folgen von Kostenumlageverfahren (KUV) eine Lösung enthält. Vielmehr sollen, sobald aus der praktischen Handhabung von KUV Erfahrungen gesammelt worden sind, weitere Arbeiten unternommen werden um das Kap zu erweitern und zu aktualisieren.
Tz. 990a
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Auf "internationaler Ebene" enthalten die OECD-Verrechnungspreisleitlinien speziell im Kapitel VIII Ausführungen zu Kostenumlagevereinbarungen (Cost Contribution Arrangements). Dieses Kapitel VIII wurde v Fiskalausschuss der OECD urspr am 24./25.6.1997 verabschiedet. Eine umfassende Änderung dieses Kapitels erfolgte im Zuge des G20/OECD-BEPS-Projektes. So wurde das bisherige Kapitel VIII komplett aufgehoben und inhaltlich durch ein neues Kapitel VIII ersetzt.
Kapitel VIII ist dabei als eine Ergänzung zu den anderen Kapiteln der OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu sehen. Hiernach sind Kostenumlagevereinbarungen im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz durchzuführen und vor diesem Hintergrund auch zu würdigen. Die Anwendung des Kapitels VIII soll ggü einer Anwendung der anderen Kapitel (insbes der Kapitel I bis III und Kapitel VI) nicht dazu führen, dass vergleichbare Verrechnungspreissachverhalte (insbes Einzelabrechnungen von Dienstleistungen) zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Folge hieraus ist, dass nunmehr grds auf den von den Teilnehmern zu erbringenden und zu bewertenden Beitrag abzustellen ist. Die Gestehungskosten der Teilnehmer an einem Pool verlieren an Bedeutung. Sie stellen nach Ansicht der OECD keine verlässliche Basis für den Wert des Beitrages dar, insbes bei einer Kostenumlagevereinbarung im Bereich der Forschung und Entwicklung. Damit soll insbes erreicht werden, dass sich die Folgen, die für einen Teilnehmer aus einer Kostenumlagevereinbarung resultieren, nicht signifikant von Folgen aus der Übertragung oder der Entwicklung von immateriellen Werten außerhalb einer Kostenumlagevereinbarung unterscheiden. Somit sind (künftig) die iRd Kostenumlage-Vereinbarung erbrachten Leistungen mit einem Ge...