Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
3.8.9.1 Ermittlung der Aufwendungen
Tz. 1012
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Die Verw-Grds Umlagen enthalten im Abschn 2 folgende Eckwerte:
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Grds Rechnungslegung nach dem Recht des Staates des "federführenden" bzw leistenden Unternehmens; |
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allerdings ist bei der Anerkennung der weiterbelasteten Kosten beim inl Unternehmen eine Prüfung gem § 4 Abs 5 EStG bzw § 160 AO vorzunehmen; |
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Kürzung um Erträge (einschl der Zuschüsse und Zulagen), die mit den Aufwendungen in wirtsch Zusammenhang stehen (zB Unterlizenzen). |
Tz. 1013
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Das BMF-Schr enthält auch ergänzende Aussagen insbes zur Bewertung von Sachleistungen bzw Sacheinlagen. Hiernach gilt:
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Werden von den Poolmitgliedern einzelne Sachleistungen erbracht, liegt bei WG keine Übertragung, sondern eine Nutzungsüberlassung vor, deren Wert nach den entstandenen Aufwendungen zu bemessen ist. |
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Bei bereits abgeschriebenen materiellen WG ist auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Überlassung und die Restnutzungsdauer abzustellen. |
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Bei immateriellen WG ist nicht zu beanstanden, wenn der Aufwand anhand einer angemessen Lizenzgebühr abz des üblichen Gewinnanteils geschätzt wird. |
Tz. 1014
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Mit der Forderung der Kürzung um staatliche Subventionen (Zulagen, Zuschüsse, Sondervergünstigungen) betritt D international Neuland. Die OECD-GL 1995 (Rn 8.17) erheben diese Forderung nicht, die GL 2010 verweisen hierzu unbestimmt auf die Frage, ob unabhängige Unternehmen dies bei vergleichbaren Verhältnissen ebenso getan hätten. Dies dürfte regelmäßig zu bejahen sein, da bei Eigeninvestitionen auch vergleichbare Nettoaufwendungen (dh nach Abzug der Subventionen) für das einzelne Poolmitglied entstanden wären.
Tz. 1015
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Keine eindeutige Aussage trifft die Fin-Verw zur Kostenbasis. Dies können nur die tats direkten und indirekten Aufwendungen sein, die mit dem Projekt zusammenhängen. Hierbei ist eine Ist-Kostenrechnung sachgerecht, nicht hingegen die Zugrundelegung von Plankosten. So auch s Jakobs (Internationale Unternehmensbesteuerung, 620); aA Kaminski (IWB F 3, D Gr 2, 901). Dem Konzept einer transparenten Innengesellschaft stehen kalkulatorische Plankosten grds entgegen, zu der Ausnahme s Tz 1018. Zum Abrechnungssystem s Tz 1025.
Tz. 1016
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
vorläufig frei
3.8.9.2 Gewinnaufschlag
Tz. 1017
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Die Verw-Grds Umlagen enthalten hierzu folgende Aussage: "Ein Gewinnaufschlag auf die umzulegenden Aufwendungen kann im Hinblick auf den gemeinsamen Zweck des Pools und das Fehlen eines unternehmerischen Risikos für das leistungserbringende Unternehmen stlich nicht anerkannt werden." Diese Auffassung der Gewinnlosigkeit ist schon vor den Verw-Grds umstritten gewesen. Hierzu wird auf Stock/Kaminski (IStR 1998, 7) verwiesen. Inzwischen wird der fehlende Risikoaspekt auch entspr wie von der Fin-Verw gewertet, s Jakobs (Internationale Internehmensbesteuerung, 622).
Tz. 1018
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Die allgemeine Vorgabe des Verbots einer Gewinnkomponente ist jedoch zu relativieren. Rn 2.1 der Verw-Grds enthält nämlich im Abs 4 die Aussage, dass bei der Ermittlung der Aufwendungen eine Verzinsung des eingesetzten EK lt St-Bil nach dem Habenzinssatz für die Währung des Tätigkeitsstaates berücksichtigt werden kann. Diese EK-Verzinsung stellt damit eine Gewinnkomponente dar. Dieser Ertrag muss allerdings uE – wofür eine Aussage im BMF-Schr fehlt – bei den das EK zur Verfügung stellenden Poolmitgliedern wiederum als Ertrag aufgewiesen werden. So auch das Bsp bei Oesterreicher (IStR 2000, 765).