Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
3.8.10.1 Grundsätze
Tz. 1019
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Die Verw-Grds Umlagen enthalten in Rn 3.1ff nachfolgende Grundsätze:
3.8.10.1.1 Verteilung nach dem zu erwartenden Nutzensanteil
Tz. 1020
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Der umlagefähige Aufwand wird auf der Basis des Nutzens, den jedes Poolmitglied für sich erwartet, aufgeteilt. Der zu erwartende Nutzen ist anhand betriebswirtsch Grundsätze und unter Berücksichtigung aller Umstände und Entwicklungen, die vernünftigerweise im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar sind, zu ermitteln (so auch Ditz, DB 2004, 1951). Danach sind die Grundlage, nach der sich die Verteilung richten soll, und der Verteilungsmaßstab selbst festzulegen. Es gilt der Grundsatz der Einzelabrechnung, dh sind in einem Umlagevertrag unterschiedliche Leistungen zusammengefasst, ist der Nutzen für jede Leistung gesondert zu ermitteln.
3.8.10.1.2 Fremdvergleich bei Zwangsumlagen
Tz. 1021
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Als Korrektiv greift nach allgemeinen Grundsätzen der Fremdvergleich.
Beispiel:
Die inl Konzerngesellschaft des A-Elektronikkonzerns betreibt zu 90 % Lohnfertigung unter entgeltlicher Verwendung der Lizenzen der US-MG.
Nur zu 10 % erfolgt eine Eigenproduktion. Die Forschungs- und Entwicklungskosten werden auf der Basis der Außenumsätze abgerechnet.
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird sich an einer Umlage dann nicht beteiligen, wenn von vornherein absehbar ist, dass er vergleichbare Leistungen im Wege der Einzelabrechnung leichter und günstiger erlangen kann, als durch den Umlagevertrag. Entsprechend wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einen Umlagevertrag in der bestehenden Form nicht fortsetzen, wenn nach einem angemessenen Zeitraum feststeht, dass die Umlage ungünstiger ist als der Aufwand für den Bezug vergleichbarer Einzelleistungen. Nicht quantifizierbare Vorteile, die auf der Konzernzugehörigkeit beruhen, bleiben unberücksichtigt.
3.8.10.1.3 Vergebliche Kosten
Tz. 1022
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Der Maßstab des Fremdvergleichs schließt es nicht aus, Umlagebeiträge in Forschungs- und Entwicklungspools, die sich als erfolglos erweisen, stlich anzuerkennen. Eine aufgrund eines Umlagevertrages geleistete Umlage kann stlich nur insoweit anerkannt werden, als sie den Fremdpreis für die erbrachten Leistungen auf Dauer nicht überschreitet. Eine Umlage durch einen von den Aufwendungen unabhängigen Vomhundertsatz des Umsatzes des leistungsempfangenden Unternehmens oder einer ähnlichen Bezugsgröße ist stlich nicht anzuerkennen.
3.8.10.2 Umlageschlüssel
Tz. 1023
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Es ist der Schlüssel auszuwählen, der im Einzelfall der sachgerechteste ist. Erweisen sich mehrere Schlüssel als gleichwertig, liegt es im Ermessen des Geschäftsleiters, welchen Schlüssel er wählt.
Als Grundlage für den Verteilungsmaßstab kommen ua die eingesetzten, hergestellten, verkauften oder zu erwartenden Einheiten einer Produktlinie, der Materialaufwand, die Maschinenstunden, die Anzahl der Arbeitnehmer, die Lohnsumme, die Wertschöpfung, das investierte Kap, der Betriebsgewinn und der Umsatz in Betracht. Aus den Umständen des Einzelfalls können sich auch andere Maßstäbe ergeben. So können zB auch kombinierte Schlüssel für die Aufteilung unter Gewichtung verschiedener Faktoren geboten sein.
Um Anforderungen der Praxis gerecht zu werden, nennt das EU JTPF in seiner Studie 2010 folgende anzuwendende Umlageschlüssel bei einer indirekten Preisverrechnung (KUV):
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IT: Anzahl der Rechner; |
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ERP-Systeme: Anzahl der Lizenzen; |
• |
Personalwesen: Anzahl der Mitarbeiter; |
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Sicherheitsleistungen: Anzahl der Mitarbeiter; |
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Steuern/Rechnungswesen: Umsatz oder Bilanzsumme; |
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Marketing: Umsatz; |
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Fuhrpark: Anzahl der Fahrzeuge. |
3.8.10.3 Anpassung
Tz. 1024
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Die Fin-Verw gibt hierzu vor, dass unter Fremden nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums geprüft werden würde, ob der tats eingetretene Nutzen dem erwarteten Nutzen entspr. Aus dem Grad der Ungewissheit der Annahmen ergibt sich der Zeitpunkt der Überprüfung. Wes Veränderungen sind durch Anpassung der Umlage zu berücksichtigen, dh regelmäßig durch Änderung des Verteilungsmaßstabes. Bei Berücksichtigung dieser Fremdüblichkeit, dh bei einer zeitgerechten Überprüfung, werden sich Anpassungen nur für die Zukunft ergeben.
3.8.10.4 Umlageerhebung
Tz. 1025
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Rn 3.4 der Verw-Grds Umlagen regelt hier den Ablauf der Umlageerhebung. Werden Vorauszahlungen geleistet, oder erfolgt eine Umlageerhebung aufgrund budgetierter Aufwendungen (Planzahlen), ist die endgültige Inrechnungstellung aufgrund der tats Aufwendungen bis zur Aufstellung der Bil jedes Abrechnungsjahres vorzunehmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach OECD-Grundsätzen auch eine Abrechnung nach Durchschnittskosten (Rn 2.42 der GL 2010) anzuerkennen wäre.