Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 1019
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Die Verw-Grds Umlagen enthalten in Rn 3.1ff nachfolgende Grundsätze:
3.8.10.1.1 Verteilung nach dem zu erwartenden Nutzensanteil
Tz. 1020
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Der umlagefähige Aufwand wird auf der Basis des Nutzens, den jedes Poolmitglied für sich erwartet, aufgeteilt. Der zu erwartende Nutzen ist anhand betriebswirtsch Grundsätze und unter Berücksichtigung aller Umstände und Entwicklungen, die vernünftigerweise im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar sind, zu ermitteln (so auch Ditz, DB 2004, 1951). Danach sind die Grundlage, nach der sich die Verteilung richten soll, und der Verteilungsmaßstab selbst festzulegen. Es gilt der Grundsatz der Einzelabrechnung, dh sind in einem Umlagevertrag unterschiedliche Leistungen zusammengefasst, ist der Nutzen für jede Leistung gesondert zu ermitteln.
3.8.10.1.2 Fremdvergleich bei Zwangsumlagen
Tz. 1021
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Als Korrektiv greift nach allgemeinen Grundsätzen der Fremdvergleich.
Beispiel:
Die inl Konzerngesellschaft des A-Elektronikkonzerns betreibt zu 90 % Lohnfertigung unter entgeltlicher Verwendung der Lizenzen der US-MG.
Nur zu 10 % erfolgt eine Eigenproduktion. Die Forschungs- und Entwicklungskosten werden auf der Basis der Außenumsätze abgerechnet.
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird sich an einer Umlage dann nicht beteiligen, wenn von vornherein absehbar ist, dass er vergleichbare Leistungen im Wege der Einzelabrechnung leichter und günstiger erlangen kann, als durch den Umlagevertrag. Entsprechend wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einen Umlagevertrag in der bestehenden Form nicht fortsetzen, wenn nach einem angemessenen Zeitraum feststeht, dass die Umlage ungünstiger ist als der Aufwand für den Bezug vergleichbarer Einzelleistungen. Nicht quantifizierbare Vorteile, die auf der Konzernzugehörigkeit beruhen, bleiben unberücksichtigt.
3.8.10.1.3 Vergebliche Kosten
Tz. 1022
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Der Maßstab des Fremdvergleichs schließt es nicht aus, Umlagebeiträge in Forschungs- und Entwicklungspools, die sich als erfolglos erweisen, stlich anzuerkennen. Eine aufgrund eines Umlagevertrages geleistete Umlage kann stlich nur insoweit anerkannt werden, als sie den Fremdpreis für die erbrachten Leistungen auf Dauer nicht überschreitet. Eine Umlage durch einen von den Aufwendungen unabhängigen Vomhundertsatz des Umsatzes des leistungsempfangenden Unternehmens oder einer ähnlichen Bezugsgröße ist stlich nicht anzuerkennen.