Tz. 1037

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Der Ermittlung des zu erwartenden Nutzens kommt nach Rn 5.1.3 der Verw-Grds besondere Bedeutung zu. Der zu erwartende Nutzen kann hiernach durch Problemanalyse, Projektberichte, Zielvorgaben uä Unterlagen dargelegt werden. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, in welchem Umfang andere Konzernmitglieder Nutzen aus dem Umlagevertrag ziehen können. Die OECD beschäftigt sich in Rn 8.19ff noch umfangreicher mit den Problemen der Prognoseermittlung. Hierbei steht auch der Fremdverhaltensgrundsatz im Vordergrund. Dies kann es auch erforderlich machen, nachträglich bei erheblichen Abweichungen von dem tats Ergebnis und der Prognose deren Akzeptanz zu hinterfragen (Rn 8.20). Die OECD nennt als möglichen Maßstab zur Veranschaulichung für die Vorteilserwartung bei Forschung und Entwicklung den voraussichtlichen Produktabsatz oder die voraussichtlichen Lizenzeinnahmen aus der Verfahrenslizenzierung. Zudem sind auch Korrekturen bei abweichendem zeitlichen Eintritt der Vorteile bei den Beteiligten oder unterschiedlicher Verwertungsmöglichkeit, zB Exklusivrechten, erforderlich (s Rn 8.22 der OECD-GL 2010).

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