4.4.4.1 Innerstaatliches Recht für Bauausführungen und Montagen

 

Tz. 1135

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Bei Bau- und Montageleistungen wird eine BetrSt nur dann begründet, wenn ihre Dauer sechs Monate übersteigt (§ 12 S 2 Nr 8 AO). Diese nationale BetrSt-Definition greift jedoch regelmäßig nur in den Fällen, in denen im Verhältnis zum Sitzstaat der ausl Kö kein DBA besteht. Besteht im Verhältnis zum BetrSt-Staat ein DBA, ist zu beachten, dass für dessen Anwendung der BetrSt-Begriff abweichend von § 12 S 2 Nr 8 AO bestimmt sein kann; für den Regelfall wird eine Dauer von mehr als sechs Monaten vorausgesetzt (zur Länderliste s Tz 1089).

 

Tz. 1136

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die Besonderheit einer Bau- und Montage-BetrSt gegenüber einer ständigen BetrSt liegt darin, dass sie nur für die Abwicklung des konkreten Auftrages besteht. Die BetrSt entsteht mit der Aufnahme der gew Tätigkeiten am Ort der Bauausführung bzw der Montageleistung. Sie endet mit der Fertigstellung des Bauwerks. Für den Regelfall wird dies der Zeitpunkt der Abnahme sein. Der Begriff der Bau- und Montageleistungen bezieht sich auf die Erstellung von Bauwerken und Anlagen.

4.4.4.2 Bau- und Montagebetriebsstätte nach DBA

4.4.4.2.1 Grundsatz

 

Tz. 1137

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Für Bau- und Montagearbeiten sieht das OECD-MA eine BetrSt-Begr nur vor, wenn eine Frist von zwölf Monaten überschritten ist.

Sofern die Zwölf-Monats-Frist nicht erreicht wird, ist allerdings noch zu prüfen, ob nicht der Bauleiter eine Vollmacht iS eines "ständigen Vertreters" hat (s Tz 1174), oder ob ein Unternehmen, das ausschl oder fast ausschl im Inl/Ausl tätig ist, eine Geschäftsleitung dort – mit der Folge unbeschr Stpfl – begründet.

Die dt DBA weichen von der Zwölf-Monats-Frist zT ab, was die oben (s Tz 1089) abgedruckte Auflistung zeigt.

4.4.4.2.2 Verhältnis des Art 5 Abs 3 zu Abs 1 OECD-MA

 

Tz. 1138

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die Frage ob Bauausführungen und Montagen unter den allgemeinen Begriff der BetrSt (feste Geschäftseinrichtung) fallen ist umstritten. Nach Rn 16 des OECD-MAK zu Art 5 sind kurzfristige Bauausführungen und Montagen für sich keine BetrSt, auch wenn zu ihnen feste Geschäftseinrichtungen gehören, wie zB ein ganzjährig nutzbarer Baucontainer, der von der Bauleitung genutzt wird. Wird allerdings in einer solchen festen Geschäftseinrichtung wie einem Containerbüro eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht nur von lediglich unterstützender oder vorbereitender Art ist (Bsp: Leitung von mehreren kurzfristigen Bauausführungen und Montagen) und zugleich die Frist des Art 5 Abs 3 OECD-MA überschritten so geht die dt Fin-Verw entspr des MAK (Rn 16 zu Art 5 OECD-MA) von einer BetrSt iSd Art 5 Abs 1 OECD-MA aus (s Rn 1.2.1.2 BetrSt-Verw-Grds). Die Ergebnisse sämtlicher wirtsch von einer derartigen Geschäftsstelle geleiteten Baustellen sind in das BetrSt-Ergebnis einzubeziehen.

 

Beispiel:

Die inl Brückenbau-M-GmbH hat in F Aufträge über die Errichtung von drei Brücken erhalten. Um die Kosten gering zu halten, wird, obwohl die Bauwerke über 100 km auseinander liegen, ein Containerbüro in Marseille eingerichtet, das für die Baustelle 1 (Dauer sechs Monate), Baustelle 2 (Dauer sieben Monate) und Baustelle 3 (Dauer zwei Monate) tätig wird.

Lösung:

Ungeachtet der Grundregelung des offiziellen OECD-MAK zu Art 5 Rn 18 (Einzelbetrachtung jeder Baustelle für die Berechnung der Zwölfmonatsfrist) liegt durch die "Klammer" des gemeinsamen Containerbüros eine BetrSt vor. Die Gewinne sind in D freizustellen. Insofern geht die Regelung in Rn 12 des MAK vor.

4.4.4.2.3 Begriffsbestimmung

 

Tz. 1139

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Unter den Begriff der Bauausführung (s Urt des BFH v 22.07.1977, BStBl II 1977, 140) fallen alle an Ort und Stelle durchzuführenden Arbeiten, die mit der Errichtung, der Fertigstellung oder dem Abbruch von Bauwerken in notwendigem Zusammenhang stehen. Dies kann auch bei einzelnen Gewerken der Fall sein, so hat zB der BFH entschieden, dass es sich bei der Montage von sanitären Anlagen um eine Bauausführung handelt, wenn sie mit der Herstellung von Hochbauten zushängt (s Urt des BFH v 07.03.1979, BStBl II 1979, 527). Montageleistungen liegen vor bei der Aufstellung oder dem Zusammenbau von WG (insbes Maschinen und Fertigungsanlagen).

4.4.4.2.4 Einzelfragen der Betriebsstättenbegründung bei Bau- und Montagefirmen

4.4.4.2.4.1 Arbeitsgemeinschaft/Konsortium

 

Tz. 1140

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Arbeitsgemeinschaften und Konsortien werden für die Frage der BetrSt-Begr differenziert behandelt.

 

Beispiel:

Die beiden inl Anlagebaufirmen A-GmbH und B-Ingenieur GmbH schließen sich für ein Großprojekt in Saudi-Arabien zus:

Alt a) Der Zusammenschluss erfolgt in Form eines Innen- oder Außenkonsortiums;

Alt b) Der Zusammenschluss erfolgt in Form einer Arbeitsgemeinschaft.

Die Tätigkeit von A vor Ort dauert sechs Monate, von B 13 Monate. Die Auftragsabnahme erfolgt im Jahr 03. Bereits im Jahr 01 hatte B vd Anlageteile an die Arge-Baustelle in Riad geliefert.

Lösung:

Nach Auff der Fin-Verw (s Rn 4.3.4 BetrSt-Verw-Grds) gilt folgendes:

Zu Alt a) Konsortium: Bei einem Konsortium erfolgt keine Zurechnung der Tätigkeit des Partners, dh die BetrSt-Eigenschaft ist für jeden Partner gesondert zu prüfen. Die A-GmbH begründet damit keine BetrSt.

Zu Alt b) Arbeitsgemeinschaft: Es handelt sich um eine MU-Schaft, für die einheitlich zu prüfen ist, ob die Vo...

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