Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 1222
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Diese wird geprägt durch zwei zT konträre Vorgaben:
4.5.3.1.1 Grundsatz der rechtlichen Unselbständigkeit
Tz. 1223
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Infolge der rechtlichen Unselbständigkeit der BetrSt können Lizenzgebühren, Zinsen, Mieten, Pachten und andere Entgelte für die Überlassung von WG zwischen Stammhaus und BetrSt nicht verrechnet werden. Eine Ausnahme gilt insoweit, als dem überlassenen Unternehmensteil für die überlassenen WG Aufwendungen gegenüber Dritten entstanden sind. Diese eingeschr Selbständigkeitsfiktion betrifft insbes (s auch Barig, IWB 2013, 801):
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die Überlassung von immateriellem Vermögen (kein Ansatz von fiktiven Lizenzgebühren), |
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die Überlassung materieller WG (kein Ansatz von fiktiven Mietentgelten), |
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die Überlassung von Kap (kein Ansatz von fiktiven Zinsen), |
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die Erbringung unternehmensinterner Dienstleistungen bei allgemeinen Verwaltungs- und Managementaufgaben (kein fiktives Dienstleistungsentgelt). |
Der OECD-MK aF sieht für derartige Leistungen lediglich die Weiterbelastung tats angefallener Aufwendungen vor.
4.5.3.1.2 Fiktion der Selbständigkeit infolge des Fremdvergleichsgrundsatzes
Tz. 1224
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Nach Art 7 Abs 2 OECD-MA aF ist entspr der Handhabung bei verbundenen Unternehmen auch bei der Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und BetrSt das Arm’s-length-Prinzip anzuwenden. Der Ansatz von Fremdpreisen (inkl Gewinnzuschlag) wird tendenziell aber nur für Leistungen befürwortet, die Gegenstand der ordentlichen Geschäftstätigkeit sind und für deren Bewertung standardisierte Entgelte vorhanden sind, oder wenn die Leistungen zur Haupttätigkeit der BetrSt gehören (insbes Warenbewegungen). Hinsichtlich der sich daraus ergebenden Folgen und Einzelfragen bei der Beurteilung einzelner Kosten s Tz 1260ff.