Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 1242
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Hinsichtlich der nationalen Rechtsgrundlagen sind folgende Fälle zu unterscheiden:
4.5.3.5.4.1 Inländische Betriebsstätte einer ausländischen Kapitalgesellschaft
Tz. 1243
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Unterhält eine nach § 2 KStG beschr stpfl ausl Kap-Ges eine BetrSt im Inl oder ist sie dort durch einen ständigen Vertreter tätig, ist zu prüfen, ob ihre inl BetrSt-Eink zutr ermittelt worden sind. Hierbei sind folgende nationale Vorschriften neben den DBA-Regelungen zu beachten: § 8 Abs 1 KStG iVm §§ 15, 49 Abs 1 Nr 2a, § 4, § 5, § 50 EStG. Von besonderer Bedeutung ist hierbei insbes die Regelung des § 50 Abs 1 und 3 EStG (iVm § 8 KStG), wonach für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen der wirtsch Zusammenhang mit den betreffenden Eink maßgebend ist. Aus § 34c Nr 2a EStG wird abgeleitet (s Schaumburg, IStR 2001, 769), dass dieser Zusammenhang nicht unmittelbar sein muss, so dass ein mittelbarer wirtsch Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen für die Abzugsfähigkeit genügt. Dies entspr der ständigen BFH-Rspr, wonach der Aufwand weder betriebsnotwendig noch betriebswirtsch notwendig gewesen sein muss (s Urt des BFH v 20.07.1988, BStBl II 1989, 140).
4.5.3.5.4.2 Ausländische Betriebsstätte einer inländischen Kapitalgesellschaft
Tz. 1244
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Hierbei sind zu beachten: § 8 Abs 1 KStG iVm §§ 34d EStG, § 34c EStG, § 26 KStG. Daneben ist in Verlustfällen § 2a EStG zu beachten.
Bei der Ermittlung der aufzuteilenden Eink und bei der Zuordnung (Aufteilung) der Eink und des Vermögens zwischen inl/ausl Stammhaus und inl/ausl BetrSt sind alle Umstände des Einzelfalls zu beachten; dazu gehören zB Sonderverhältnisse durch die Struktur der Märkte und des Unternehmens, durch staatliche Maßnahmen oder bestehende Handelsbräuche. Entspr gilt für die Aufteilung des Vermögens.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass ein DBA über seine Regelungen der Zuweisung des Besteuerungsrechts und zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Wirkung her nur sachliche St-Befreiungen bzw St-Ermäßigungen für den betroffenen inl Stpfl bewirken kann. Der Grundsatz des Fremdvergleichs ist insoweit eine Abgrenzungsvorschrift, die das Ergebnisermittlungsrecht der Staaten unberührt lässt. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung iVm den §§ 4, 5 EStG dürfen nichtrealisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden. Da das Stammhaus (BetrSt, bei der sich die geschäftliche Oberleitung des Unternehmens befindet) und seine BetrSt eine rechtliche und tats Einheit bilden und schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Stammhaus und BetrSt, wie zB Darlehens-, Miet- und Lizenzverträge, rechtlich nicht möglich sind, dürfen Gewinne aus Innenumsätzen zwischen rechtlich nicht selbständigen Betriebsteilen des Gesamtunternehmens grds nicht berücksichtigt werden (s Urt des BFH v 27.07.1965, BStBl III 1966, 24; v 20.07.1988, BStBl II 1989, 140). Insoweit unterscheidet sich die Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und BetrSt von den Abgrenzungsregelungen für selbständige Unternehmen (s Tz 1 – 1049), die eine Gewinnrealisierung für Transaktionen zwischen den rechtlich selbständigen Unternehmensteilen idR zulassen bzw sogar vorschreiben. Insoweit sind für die Gewinnabgrenzung zwei konträr sich gegenüberstehende Grundsätze, der Fremdvergleich (Postulat des Gewinnzuschlags) und die Rechtseinheit (nur Zuordnung von Aufwendungen oder Erträgen), zu beachten.