Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 1508
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Das og BetrSt-Merkblatt enthält keine Aussagen der Fin-Verw, wie in einem entspr Fall vorzugehen ist, der nicht in der Liste aufgenommen ist oder dort als nicht "geklärt" gelistet ist. Tz 1.2 der Verw-Grds Pers-Ges (s Schr des BMF v 26.9.2014, BStBl I, 1258) verweist hierbei allgemein auf die Grundsätze, die mit BMF-Schr v 19.03.2004 (s Schr des BMF v 19.03.2004, BStBl I 2004, 411) für den in der Praxis wichtigsten Fall, der Beteiligung an einer US-LLC aufgestellt wurden:
Tz. 1509
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
a) Die US-LLC
Inl Stpfl nutzen für ihr Engagement in den USA zunehmend die Form der Limited Liability Company (LLC), dh einer "GmbH". Es war in der Vergangenheit häufig ungeklärt, wie die LLC nach dt StR zu behandeln ist. Die Einordnung der LLC als Pers-Ges oder Kap-Ges ist in erster Linie für die Behandlung der Gewinn- und Verlustanteile der inl Gesellschafter von Bedeutung. Sie kann aber auch relevant werden, wenn die LLC inl Eink bezieht oder über eine BetrSt im Inl tätig wird.
Das DBA USA bestimmt nicht, dass über die Qualifikation eines Gebildes das Recht des Sitzstaates entscheidet. Daraus folgt, dass jeder Vertragsstaat die Einordnung nach seinem eigenen Recht vornimmt, soweit sich aus dem Zusammenhang mit anderen Abkommensvorschriften nichts anderes ergibt.
b) Die LLC und ihre stliche Behandlung in den USA
Ab 1997 können die Beteiligten eines Gebildes, das weder Corporation noch Trust ist, selbst entscheiden, ob sie als Kö oder Pers-Ges bzw Einzelunternehmen besteuert werden möchten. Diese Wahlmöglichkeit schließt die LLC ein. Machen die Gesellschafter der LLC von der Wahlmöglichkeit keinen Gebrauch, wird sie als Partnership behandelt.
c) Gründung einer LLC
Die Errichtung einer LLC erfordert ein Gründungsstatut (Articles of Organization), das gewöhnlich nur wenige Angaben enthalten muss, zB Name der Gesellschaft, Sitzadresse, Geschäftsadresse, Gründungsagent, Zeitpunkt der Auflösung, Adresse des/der GF). In einigen Staaten sind die Gründungsgesellschafter und die Höhe der Einlagen anzugeben. Tw werden auch Informationen verlangt, ob und inwieweit neue Gesellschafter aufgenommen und Anteile veräußert werden können. Der Gründungsagent braucht nicht Gesellschafter zu sein. Häufig ist es ein Anwalt, dessen Anschrift mit der Sitzadresse der Gesellschaft identisch ist. Ein Hinw auf den konkreten Gesellschaftszweck ist meistens nicht notwendig. Allerdings steht die LLC für bestimmte Geschäftszweige (zB das Bank- und Versicherungsgeschäft) nicht zur Verfügung. Für die Gründung sind idR mind zwei Gesellschafter notwendig; einige Staaten lassen auch die Ein-Mann-LLC zu.
d) Rechtsfähigkeit
Die LLC ist eine jur Pers.
e) Gesellschaftsvertrag
Neben dem Gründungsstatut wird nach dem Recht einiger Staaten ein Gesellschaftsvertrag (Operating agreement) verlangt. Dort werden typischerweise Regelungen über die Anteile am Gewinn und Verlust und am Kap, über Ausschüttungen, Stimmrechte usw getroffen.
f) Geschäftsführung, Stimmrecht
Die Geschäftsführung liegt bei den Gesellschaftern; sie kann aber weitgehend frei gestaltet werden. So ist es möglich, die Geschäftsführung auf einige Gesellschafter zu beschränken oder auf Nichtgesellschafter zu übertragen. Drittorganschaft ist deshalb nicht gegeben.
Soweit nichts anderes vereinbart oder ges vorgeschrieben ist, stimmen die Gesellschafter mit Mehrheit ab. Die Gesetze sehen als Abstimmungsmethode entweder Abstimmung nach Köpfen oder Abstimmung entspr der Kap-Beteiligung vor.
g) Kontrollrechte
Die Gesellschafter haben das Recht, die Bücher der Gesellschaft einzusehen.
h) Haftung
Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Einlage beschr. Inwieweit auf die Gesellschafter bei Unter-Kapitalisierung zurückgegriffen werden kann, ist unklar. Einige Staaten lassen diesen Rückgriff offensichtlich zu.
i) Gewinn- und Verlustbeteiligung, Ausschüttungen
Die am meisten verbreitete ges Regelung sieht vor, dass der Gesellschafter am Gewinn oder Verlust entspr seinem Anteil beteiligt ist. Davon Abweichendes kann frei vereinbart werden.
j) Einlagen und Aufnahme neuer Gesellschafter
Es sind sowohl Bar- als auch Sacheinlagen möglich. Auch Dienstleistungen können als Einlage in Betracht kommen. Die Gesetze verlangen gewöhnlich keine Mindesteinlage. Schriftlich festgelegte Einlagen sind einklagbar. Allerdings kann nach dem Recht der meisten Staaten die Einlageverpflichtung durch – soweit nichts anderes geregelt ist – einstimmigen Beschl der Gesellschafter reduziert oder aufgehoben werden. Der Verzicht auf die Einlage bleibt jedoch gegenüber Gläubigern unwirksam.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, können nach Gründungen der LLC weitere Gesellschafter nur aufgrund einstimmigen Votums aufgenommen werden.
k) Anteilsübertragung
Das Recht eines Gesellschafters, über seinen Anteil frei zu verfügen, ist weitgehend eingeschr. IdR erfordert die Anteilsübertragung das einstimmige Votum aller Gesellschafter. Einstimmigkeit ist tw aber abdingbar.
l) Ausscheiden aus der Gesellschaft, Auflösung
Einige...