Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 1545
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Der BFH hat in einer Grundsatz-Entsch (s Urt des BFH v 28.04.2010, BFH/NV 2010, 1550) entschieden, dass eine gew Prägung nicht ausreicht, um abkommensrechtlich Unternehmensgewinne nach Art 7 Abs 1 OECD-MA zu vermitteln. Vielmehr ist eine abkommensautonome Auslegung des Begriffs "Unternehmensgewinne" vorzunehmen, wonach zB vorrangig Dividenden-Eink nach Art 10 OECD-MA vorliegen. Die Folge wäre in den vorgenannten Fallgruppen 2–5 in Tz 1533 die Wegzugsbesteuerung bzw Entstrickung nach § 12 KStG (16 Abs 3a EStG 2010). Mit Urt v 05.12.2010 (s Urt des BFH v 05.12.2010, IStR 2011, 263) hat der BFH nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die gew Prägung einer Pers-Ges nicht auf DBA-Recht durchschlägt.
Tz. 1546
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Von Bedeutung für die 1. Fallgruppe in Tz 1534 sind folgende Bewertungen der Vorinstanz (s Urt des FG Schleswig-Holstein v 14.07.2009, EFG 2009, 1998) die vom BFH bestätigt wurden:
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Gem Art 3 Abs 2 DBA USA hat bei der Anwendung des DBA USA durch einen Vertragsstaat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Anwenderstaats zukommt. Etwas anderes gilt nur insoweit, als es der Zusammenhang "anders erfordert" oder die zuständigen Behörden sich im Verständigungsverfahren nach Art 25 DBA USA auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben. Da ein Verständigungsverfahren weder durchgeführt noch abkommensrechtlich umgesetzt wurde und sich auch aus dem Zusammenhang des Abkommens kein Erfordernis für eine bestimmte Art der Interpretation des BetrSt-Vorbehalts ergibt, ist die Bedeutung des Begriffs "gew Tätigkeit" grds nach dt Recht zu bestimmen. |
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Dies ist für die Frage der Abgrenzung gew Eink von solchen aus Vermögensverwaltung anerkannt (s Wassermeyer, DBA, Vor Art 6 – 22 MA, Rn 27 zum Begriff der Unternehmensgewinne gem Art 7 MA) und muss auch für die Bestimmung des Begriffs "gew Tätigkeit" iSd Art 11 Abs 3 DBA USA gelten. |
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Etwas anderes gilt lediglich in Ansehung der Fiktion des § 15 Abs 3 Nr 2 EStG betreffend die gew geprägte Pers-Ges, denn die fingierte Umqualifikation von Eink widerspricht dem abkommensrechtlichen lex-specialis-Prinzip, weil sie die differenzierte Einordnung in die unterschiedlichen Einkunftsarten aufheben würde (s Urt des FG Schleswig-Holsteinisch v 27.11.2002, EFG 2003, 376; s Wassermeyer, Vor Art 6–22 MA, Rn 27). Da die Klägerin im Urteilssachverhalt nach dt Rechtsverständnis unstr eine lediglich vermögensverwaltende Vermietungstätigkeit ausübte, richtet sich die Besteuerung der von ihr erzielten Zinserträge nach Art 11 Abs 1 DBA USA. Die B-Rep ist deshalb zur Besteuerung dieser Erträge unter Anrechnung der gezahlten US-St befugt. |
Tz. 1547
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Der BFH hat diese Rspr zwischenzeitlich mehrfach bestätigt und ua auch auf eine gew geprägte ungarische Besitz-Pers-Ges iRe mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung fortentwickelt (s Urt des BFH v 25.5.2011, BStBl 2014 II S 760), obwohl es sich bei Betriebsaufspaltungen innerstaatlich um Eink iS des § 15 Abs 1 EStG handelt. Zudem hat sich auch der 2. Senat des BFH der Rspr des 1. Senats angeschlossen (s Urt des BFH v 04.05.2011, BStBl II 2014, 751).