Tz. 1598

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Grundsatz-Entsch (s Urt des BFH v 21.07.1999, IWB F3a Gr1, 895) lautet: "Ist eine in D ansässige Person atypisch still an dem Unternehmen einer Schweizer Kap-Ges beteiligt, so sind die auf diese Weise erzielten Gewinnanteile Unternehmensgewinne iSd Art 7 DBA CH. Diese Gewinnanteile durften bis zum VZ 1993, soweit die Schweizer Gesellschaft aktiv tätig war, und ihr Gewinn innerhalb von schweizerischen BetrSt erzielt wurde, nicht in die BMG einbezogen werden."

Hierbei ist zu beachten, dass der BFH die Frage der BetrSt-Eigenschaft wiederum nicht abschließend beurteilt hat. Im Hinblick auf die Sonderregelung des Art 7 Abs 7 DBA CH zu Pers-Ges sind BetrSt der Kap-Ges gleichzeitig als BetrSt des Beteiligten zu sehen.

Die Gewinne unterliegen damit nur einer Quellen-St von 30 %, da die CH atypisch stille Beteiligungen als partiarische Darlehen behandelt. Durch das Änderungsprotokoll v 21.12.1992 ist Art 24 DBA CH wegen dieses sich abzeichnenden Gestaltungsmodells bereits "vorsorglich" geändert worden, dh es erfolgt insoweit keine StFreistellung sondern Anrechnung.

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