Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 1606
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Im Verhältnis zu Luxemburg ist es abw zu anderen Staaten uU günstiger, aufgrund der Besonderheit des Art 20 Abs 2 DBA Luxemburg als inl Kap-Ges zusätzlich zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an einer TG eine typisch stille Gesellschaft zu errichten.
5.2.9.4.4.1 Sachverhalt
Tz. 1607
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Das Problem soll anhand nachfolgendem Bsp erörtert werden:
Beispiel:
Die A-GmbH hält sämtliche Aktien der B-Luxemburg SA. Ferner hat sich die A-GmbH an der B mit einer stillen Beteiligung engeagiert, die weit über dem EK der B liegt. IRd Einkommensermittlung hat die A die von der B ausgeschütteten Dividenden sowie die von ihr bezogenen Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung als schachtelbegünstigte Eink gem Art 20 Abs 2 S 3 DBA Luxemburg behandelt. Die St-Beh in Luxemburg haben auf die von der B ausgeschütteten Dividende wegen Umsetzung der Mutter-Tochter-R in dortiges Recht den ermäßigten Satz von 0 % KapSt angewandt. Auf die Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung behielten sie eine Quellen-St von 10 % ein.
Die Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung haben das stliche Ergebnis der B gemindert. Die einbehaltene Quellen-St auf die Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung ist definitiv entstanden.
5.2.9.4.4.2 Beurteilung durch die Steuerberatung
Tz. 1608
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Diese stützt sich hinsichtlich der Anwendung des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs nach Art 20 DBA Luxemburg auf das Ergänzungs-Prot und auf die Ergebniszusammenfassung im Schluss-Prot hier: Nr 11 und 12 – der Abkommensrevisionsverhandlungen zwischen Luxemburg und D. Danach seien die Gewinnanteile (Eink) aus der stillen Beteiligung, die die A von der B bezieht, als Dividenden im abkommensrechtlichen Sinne zu behandeln. Da die A neben der stillen Beteiligung eine Schachtelbeteiligung hält, sei das abkommensrechtliche Schachtelprivileg – ungeachtet der ertragstlichen Beurteilung im Quellenstaat Luxemburg auch auf die stillen Beteiligungserträge anzuwenden. Dies führe zu StFreiheit dieser Eink in D. Die unterschiedliche Behandlung von Dividenden und Gewinnanteilen nach dem innerstaatlichen Recht Luxemburgs sei unerheblich, weil die Anwendung der DBA vom innerstaatlichen Recht grds unabhängig ist.
5.2.9.4.4.3 Beurteilung durch die Finanzverwaltung
Tz. 1609
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Allgemeine Auslegung
Art 13 des DBA Luxemburg enthält selbst keine spezielle abkommensrechtliche Definition des Dividendenbegriffs. Ergänzend zu Art 13 DBA-Luxemburg wird in Nr 11 des Schluss-Prot jedoch folgendes bestimmt:
Zitat
11. Wie ein Unternehmer wird ein stiller Gesellschafter behandelt, wenn mit seiner Beteiligung eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist. Ist dies nicht der Fall, so werden die Eink aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter als Dividenden (Art 13) behandelt
Für die Behandlung in D lautet Art 20 Abs 2 (Methodenart) wie folgt:
Zitat
... Bei Dividenden gelten die S 1 und 2 (Anm: Freistellung) nur für Dividenden, die einer Kap-Ges von einer Kap-Ges mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mind 25 % der erstgenannten Gesellschaft gehören.
Das Prot enthält jedoch keine entspr Verweisung. Str ist daher, ob der im Art 20 des DBA Luxemburg verwandte Dividendenbegriff auch die über das Schluss-Prot einbezogene stille Gesellschaft umfasst und ob auch für diese Eink – bei Vorliegen einer mehr als 25%igen Beteiligung – das Schachtelprivileg gewährt werden kann.
Die neueren dt DBA (s Jacob: Hdb DBA USA, Art 10 Anm 7ff) lassen über die Formulierung im jeweiligen Methoden-Art keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Schachtelregelung im Dividenden-Art bezüglich der Gewinnanteile aus stillen Beteiligungen ausschl für den Quellen-St-Abzug gilt. Diese Auff wird durch Äußerungen in der Lit unterstützt. Wie Mössner (StR international tätiger Unternehmen, 2. Aufl, 133, Anm B 141ff) ausführt, handelt es sich bei der Unterwerfung der Eink aus stillen Beteiligungen unter die Regeln der jeweiligen Dividenden-Art der DBA von D (einschl DBA Luxemburg) um eine Fiktion, die die Rechtsfolgen der Dividenden-Art zur Anwendung bringt, ohne dass deren Rechtsvoraussetzungen vorliegen müssen. Zu dieser Rechts-Auff gelangt auch Vogel (in DBA, Art 10 MA, Rn 166ff).
5.2.9.4.4.5 Die Rechtsprechung
Tz. 1610
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Der BFH ist der Auff der Fin-Verw gefolgt, s Urt des BFH v 04.06.2008 (BStBl 2008 II, 793). Es besteht damit kein Bedarf zu prüfen, ob auch § 50d Abs 9 EStG greift.
5.2.9.4.4.6 Vergleichbare Fälle
Tz. 1611
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Buciek (Urt-Anm in HSO) weist darauf hin, dass neuere Abkommen mit vergleichbaren Regelungen wie die DBA A, Rumänien, Kroatien und Slowenien ausdrücklich die Anwendung des Schachtelprivilegs ausschließen.
Tz. 1612
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Die Fin-Verw leitet aus der Rspr und Kommentierung in den Verw-Grds Pers-Ges (Rn 4.1.1.1.3) zusammenfassend folgende Burteilung ab:
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Eink aus typisch stillen Beteiligungen sind keine Unternehmens-Eink und können daher für die Anwendung des Methoden-Art auch keine freizustellenden BetrSt-Eink sein. |
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Da sie keine Erträge aus direkten Kap-Beteiligungen sind, sind si... |